Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite der für das Ehescheidungsverbundverfahren bewilligten Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Die im Ehescheidungsverbundverfahren nach § 623 Abs. 1 a.F. bewilligte Prozesskostenhilfe für das Versorgungsausgleichsverfahren wirkt auch im Fall der Aussetzung sowie Abtrennung und späterer Wiederaufnahme nach neuem Recht gemäß dem VersAusglG weiter, so dass eine erneute Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ausscheidet. Dies gilt auch in Bezug auf die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten.
Normenkette
FamFG § 76 Abs. 1-2, § 137 Abs. 5; ZPO (a.F.) § 623 Abs. 1, § 628 S. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Zossen (Beschluss vom 09.03.2010; Aktenzeichen 9 F 2/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengerichts - Zossen vom 9.3.2010 - 9 F 2/10 - aufgehoben.
Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat am 4.2.2009 einen Antrag auf Ehescheidung anhängig gemacht und den Antrag gestellt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 3.3.2009 hat das Familiengericht dem Antrag stattgegeben und den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet. Die Ehe wurde mit am 12.8.2009 verkündetem Urteil geschieden; die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt und zugleich gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt.
Mit Beschluss vom 10.12.2009 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich gem. § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wiederaufgenommen. Die Antragstellerin hat für dieses Verfahren um Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres jetzigen Verfahrensbevollmächtigten nachgesucht. Das Familiengericht hat der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss Verfahrenskostenhilfe bewilligt, jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt; sie sei nicht erforderlich, weil die Sach- und Rechtslage einfach sei. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Antragstellerin hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur klarstellenden Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
Für das mit Beschluss vom 10.12.2009 wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren ist der Antragstellerin bereits mit Beschluss vom 3.3.2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Weitergehende Ansprüche gewährt auch die Verfahrenskostenhilfe nicht, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für deren Bewilligung bestand. Soweit mit dem angefochtenen Beschluss gleichwohl Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, geht er ins Leere und ist deshalb aufzuheben. Im Übrigen ist die Antragstellerin durch ihn nicht beschwert.
Die für das Scheidungsverbundverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe erstreckt sich nach den im Zeitpunkt ihrer Bewilligung geltenden Vorschriften kraft Gesetzes auf die Folgesache Versorgungsausgleich (§ 621 Abs. 1 Ziff. 6 i.V.m. § 624 Abs. 2 ZPO).
Dass diese mit Urteil vom 12.8.2009 gem. § 2 Abs. 1 VAÜG ausgesetzt und die Ehe unter Auflösung des Verbundes vorab geschieden worden ist, ändert an der Rechtswirkung der bewilligten Prozesskostenhilfe nichts. Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs hatte nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht (§ 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG) zur Folge, dass in entsprechender Anwendung des § 628 Abs. 1 ZPO der Scheidungsverbund aufgehoben wurde; das abgetrennte Verfahren über den Versorgungsausgleich blieb indes Folgesache (Zöller/Philippi, 27. Aufl. Rz. 18 zu § 628; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Rz. 11 zu § 628), d.h., Entscheidungen konnten nur für den Fall der Ehescheidung ergehen, wurden erst mit Rechtskraft des Scheidungsausspruchs wirksam (Zöller/Philippi, a.a.O., Rz. 32a zu § 623), und die Wirkungen vor Abtrennung vorgenommener Verfahrenshandlungen, insb. die der Prozesskostenhilfebewilligung blieben bestehen (OLG Dresden FamRZ 2002, 1415). Lediglich hinsichtlich anderer Folgesachen, insb. Umgang, elterliche Sorge oder Unterhalt, war gem. §§ 623 Abs. 2, 626, 629 Abs. 3 ZPO eine Abtrennung vom Scheidungsverbund und Fortführung als selbständige Familiensachen mit der Folge möglich, dass ihr Eventualverhältnis zur Entscheidung über die Ehesache entfiel, eine Entscheidung mithin unabhängig von der Rechtskraft der Ehescheidung beantragt werden und ergehen konnte.
Diese Änderung des Klageziels hatte in solchen Fällen zur Folge, dass die für die Folgesache bewilligte Prozesskostenhilfe nicht auch für die abgetrennte selbständige Familiensache fortwirkte.
Die Abtrennung des Verfahrens über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und seine Fortführung als selbständige Familiensache war indes nicht statthaft. Dies war mit Sinn und Zweck des ...