Leitsatz (amtlich)
1. § 50 Abs. 2 GKG ist für die Streitwertfestsetzung in Verfahren der einstweiligen Verfügung, die beabsichtigte Vergabeentscheidungen von öffentlichen Auftraggebern unterhalb der Schwellenwerte des § 2 VgV zum Gegenstand haben, nicht anwendbar. Die Streitwertbemessung richtet sich vielmehr nach den §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Für die Streitwertfestsetzung ist dabei maßgeblich der wirtschaftliche Wert des im Wege einstweiliger Verfügung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, der auf Untersagung des Zuschlags an ein anderes Unternehmen als den Antragsteller gerichtet ist.
2. Eine Streitwertfestsetzung auf 5 Prozent der Angebotssumme des Angebots des Antragstellers ist dann nicht als zu niedrig anzusehen, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass das von dem Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgte wirtschaftliche Interesse höher liegt. Durch das Entgehen des Auftrages ausbleibende Deckungsbeiträge für die laufenden Kosten können als Frustrierungsschaden bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden.
Normenkette
ZPO § 3; GKG § 50 Abs. 2, § 53
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die im Beschluss des LG Neuruppin vom 26.4.2011 - 3 O 102/11 - erfolgte Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.
Das Streitwertbeschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 13.4.2011 den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel beantragt, dem Antragsgegner den Abschluss des Vergabeverfahrens "Bereich AM B., Fahrbahnmarkierungsarbeiten auf Beton- und Asphaltfahrbahnen, Abrufvertrag 2011" durch Zuschlag an ein anderes Unternehmens als die Antragstellerin zu untersagen.
In diesem Vergabeverfahren, in dem der Auftrag aufgrund des Preises als alleinigem Wertungskriterium vergeben werden sollte, war die Antragstellerin mit dem Angebot über 54.777,28 EUR brutto die preisgünstigste Bieterin. Auftraggeber sollte ausweislich der Aufforderung zur Angebotsabgabe die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Antragsgegner, sein.
Die Antragstellerin hatte den vorläufigen Streitwert mit (1/3 von 54.777,28 EUR) 18.259,09 EUR beziffert.
Das LG hat mit Beschuss vom 26.4.2011 den Streitwert auf 2.750 EUR festgesetzt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Streitwert betrage 5 % der Angebotssumme der Antragstellerin i.H.v. 54.777,28 EUR. Es sei maßgeblich das Interesse der Antragstellerin am Verfahrensergebnis entsprechend der Regelung in § 50 Abs. 2 GKG, wonach die Bewertung des Interesses des Antragstellers im Vergabeverfahren nach den Vorschriften des GWB anhand einer pauschalierten Gewinnerwartung erfolgt.
Gegen diesen Beschluss, ihr zugestellt am 29.4.2011, hat die Antragstellerin durch bei Gericht am 12.5.2011 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert höher, nämlich auf ein Drittel des Auftragswertes (18.259,09 EUR) festzusetzen in analoger Anwendung von § 50 Abs. 2 GKG.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG Brandenburg zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Streitwertbeschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und unbegründet.
1.) Die von der Antragstellerin eingelegte Streitwertbeschwerde gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, die eine Heraufsetzung des vom LG festgesetzten Streitwertes zum Ziel hat, ist mangels Beschwer unzulässig.
Denn die Antragstellerin kann, weil sich aus der Wertfestsetzung die Höhe der dem Gericht und ihren Verfahrensbevollmächtigten geschuldete Vergütung bemisst, nur durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung beschwert sein. Hier wird demgegenüber mit dem Rechtsmittel geltend gemacht, die Streitwertfestsetzung sei zu niedrig. Im Falle des Erfolgs dieser Beschwerde würde die Antragstellerin sowohl dem Gericht als auch ihren Verfahrensbevollmächtigten höhere Gebühren schulden. Für eine mit diesem Ziel eingelegte Beschwerde besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin.
Durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung können allenfalls die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin beschwert sein, weil sie dazu führen würde, dass ihre Vergütung zu niedrig ausfallen würde. Die Verfahrensbevollmächtigten wären nach § 32 Abs. 2 RVG auch berechtigt, dies in eigenem Namen geltend zu machen. Sie haben jedoch das Rechtsmittel nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Antragstellerin eingelegt, wie sich aus dem Umstand ergibt, dass in der Rechtsmittelschrift immer nur von der "Beschwerdeführerin" die Rede ist, womit allein die Antragstellerin gemeint sein kann.
2.) Selbst wenn die Streitwertbeschwerde in zulässiger Weise von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegt worden wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet und auch aus diesem Grunde erfolglos. Die Streitwertfestsetzung des LG ist nicht zu beanstanden.
Allerdings ist entgegen der Ansicht des LG § 50 Abs. 2 GKG für die Streitwertfestsetzung im Bereich unterhalb der ...