Nachgehend
Tenor
I.
Die Auslieferung des Verfolgten nach Russland zum Zwecke der Strafverfolgung wegen des dem Haftbefehl des Stadtbezirksgerichts Leninsky in Grozny vom 22. August 2013 in der Strafsache Nr. 60 153 zugrunde liegenden Tatgeschehens wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach Artikel 228 § 2 des russischen Strafgesetzbuches wird nach Maßgabe folgender Bedingungen für zulässig erklärt:
1. Die Untersuchungshaft, das Gerichtsverfahren und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft werden nicht in dem Föderationskreis Nordkaukasus, sondern in einer anderen Region der Russischen Föderation vollzogen, durchgeführt und vollstreckt.
2. Dem Verfolgten stehen im gerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Verteidigung, einschließlich der Stellung eines anwaltlichen Beistands mit ungehindertem Zugangsrecht, offen.
3. Der Verfolgte wird im Falle seiner Inhaftierung in einer Haftanstalt untergebracht, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsvorschriften vom 11. Januar 2006 entspricht.
4. Mitglieder des Konsulardienstes der deutschen Botschaft in Russland dürfen den Verfolgten jederzeit zwecks Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen besuchen. Zur Gewährleistung einer Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wird dieser der Ort mitgeteilt, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird. Im Fall der Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt wird die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung unterrichtet.
II.
Der Vollstreckungshaftbefehl des Senats vom 15. Februar 2018 bleibt unter Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung aufrechterhalten. Die mit Senatsbeschluss vom 16. November 2017 erteilten Auflagen gelten fort.
Gründe
I.
Die russischen Behörden begehren mit ihrem Fahndungs- und Festnahmeersuchen unter Bezugnahme auf einen Haftbefehl des Bezirksgerichts Leninsky in Grozny vom 22. August 2013 die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach Artikel 228 § 2 des russischen Strafgesetzbuches.
Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, am ... .Juli 2013 in Grozny in der S... Straße Heroin mit einem Gesamtgewicht von 3.084 Gramm besessen zu haben, welches bei einer Durchsuchung durch Polizeibeamte festgestellt worden sei.
Der Verfolgte wurde am ... 2017 in E... vorläufig festgenommen. Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda hat sich der Verfolgte weder mit seiner Auslieferung an die Russische Föderation einverstanden erklärt noch auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet. Er hat vorgetragen, dass er die Auslieferung für politisch motiviert halte und ihm das Heroin untergeschoben worden sei, was in den Schriftsätzen seines Beistands vom 15. November 2017 und 20. Juni 2018 näher ausgeführt wird. Zudem entsprächen die Haftbedingungen nicht den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. November 2017 die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet und den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls gegen Auflagen ausgesetzt. Am 15. Februar 2018 hat der Senat nach Vorlage der Auslieferungsunterlagen unter Aufrechterhaltung der Entscheidung über die Außervollzugsetzung die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.
Zu dem durch die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation übermittelten Auslieferungsersuchen ist der Verfolgte gemäß § 28 IRG vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda richterlich vernommen worden. Hierbei hat er sich mit seiner Auslieferung nach Russland nicht einverstanden erklärt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zulässig zu erklären.
Der Senat entscheidet antragsgemäß.
II.
Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung an die Russische Föderation ist nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 i. V. m. dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zulässig.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 an das Bundesministerium der Justiz hat die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation um die Auslieferung des Verfolgten ersucht. Dem Auslieferungsersuchen sind die nach Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbK erforderlichen Unterlagen beigefügt. Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Dokumente ergeben sich nicht. Die gegen den Verfolgten erhobenen Tatvorwürfe werden darin schlüssig und ausreichend detailliert geschildert.
Die Auslieferungsfähigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk, § 3 IRG ist gegeben. Sie bezieht sich hierbei sowohl auf die beiderseitige Strafbarkeit sowie die Strafandrohung des verletzten Tatbestandes nach § 3 Abs. 1 und 2 I...