Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 27.04.2006; Aktenzeichen 14 O 98/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. April 2006, Az.: 14 O 98/00, in der Form des Beschlusses der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 2. ist mit Beschluss des Landgerichts vom 24.08.2000 in dem vorliegenden Rechtsstreit zum Sachverständigen bestellt worden. Nach Erstattung des Gutachtens wurde der Beteiligte zu 2. durch Beschluss des Landgerichts vom 14.08.2002, vom 30.05.2003 sowie vom 01.03.2005 mit der Erstellung von insgesamt drei Ergänzungen zu seinem Hauptgutachten im Hinblick auf die von den Parteien erhobenen Fragen und Einwendungen beauftragt.
Unter dem 10.09.2004 erstattete der Beteiligte zu 2. sein zweites Ergänzungsgutachten, wofür er mit Schreiben vom 07.10.2004 einen Betrag von insgesamt 8.699,16 EUR in Rechnung stellte. Dabei ging der Beteiligte zu 2. von einem Zeitaufwand von 8 Stunden für das Aktenstudium sowie von 65 Stunden für die Ausarbeitung des Gutachtens aus. Wegen der Einzelheiten wird auf das bei den Gerichtsakten befindliche Ergänzungsgutachten (Bl. 802 ff GA) und die Rechnung vom 07.10.2004 (Bl. 1051 f GA) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 10.12.2004 beantragte der Beteiligte zu 1. die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung des Beteiligten zu 2. für das zweite Ergänzungsgutachten mit der Begründung, der Beteiligte zu 2. habe die von ihm selbst angegebene Kostengrenze um ca. 36 % überschritten; zudem sei der abgerechnete Zeitaufwand von 8 Stunden für das Aktenstudium und von 65 Stunden für die Erstattung des Gutachtens überhöht (Bl. 865 f GA). Mit dem am 27.04.2006 verkündeten Beschluss hat das Landgericht die dem Beteiligten zu 2. für das zweite Ergänzungsgutachten zu zahlende Vergütung auf 8.676,54 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, die Überschreitung der Kostengrenze sei aufgrund der Einzahlung der vom Gericht nachgeforderten weiteren Vorschüsse unerheblich geworden. Der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Zeitaufwand sei nicht zu beanstanden. In Anbetracht der vertiefenden Fragestellungen, die dem ergänzenden Gutachtenauftrag zugrunde lagen, und der Komplexität der zugrunde liegenden technischen Fragen, die angesichts der Gegenrechnung der Beklagten zur Frage der Sowieso-Kosten eine besonders eingehende Auseinandersetzung des Beteiligten zu 2. mit den betreffenden Fragen erfordert habe, sei der abgerechnete Zeitaufwand noch als angemessen zu werten. Die Rechnung sei lediglich um nicht belegte Kopierkosten zu kürzen, was einen Betrag von 22,62 EUR brutto ausmache. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 1046 f GA Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die mit Schriftsatz vom 12.05.2006 erhobene Beschwerde des Beteiligten zu 1., mit der er seine Auffassung vertieft, dass der abgerechnete Stundenaufwand von 65 Stunden für die Erstellung des Gutachtens im Hinblick darauf, dass das zweite Ergänzungsgutachten nur einen Umfang von 17 Textseiten und 22 Anlageseiten aufweise, von denen 7 Seiten lediglich ein Inhaltsverzeichnis und bereits bekannte Daten und Sachverhaltsdarstellungen umfassten, zu hoch sei. Darüber hinaus wendet sich der Beteiligte zu 1. gegen die Höhe der erstatteten Fotokopiekosten, da lediglich für die ersten 50 Fotokopien je Seite 0,50 EUR und für jede weitere Seite lediglich 0,15 EUR erstattet werden könnten.
Der Beteiligte zu 2. hat im Beschwerdeverfahren seine Rechnung erläutert, insoweit wird auf das Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 24.05.2006 (Bl. 1057 f GA) verwiesen.
Mit Beschluss vom 31.07.2006 hat das Landgericht der Beschwerde des Beteiligten zu 1. hinsichtlich der Festsetzung der Kopierkosten teilweise abgeholfen und die dem Beteiligten zu 2. zu zahlende Entschädigung auf 8.586,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass allein der Umfang der schriftlichen Ausarbeitung des Gutachtens keinen hinreichend brauchbaren Anhaltspunkt für die Erforderlichkeit eines geringeren Zeitaufwandes ergebe.
II.
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind die Vorschriften des ZSEG weiterhin anwendbar, da der Gutachtenauftrag an den Beteiligten zu 2. vor dem 01.07.2004 erteilt wurde (§ 25 JVEG). Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist danach gem. § 16 Abs. 2 ZSEG a. F. zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Gem. § 3 Abs. 2 ZSEG a. F. ist die Entschädigung des Sachverständigen nach der erforderlichen Zeit zu bemessen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen benötigt, um die Beweisfrage vollständig und sachgemäß zu beantworten. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der G...