Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidung in einer Familiensache
Leitsatz (redaktionell)
Auch isolierte Kostenentscheidungen sind beschwerdefähige Endentscheidungen.
Normenkette
FamFG § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Potsdam (Beschluss vom 06.01.2010; Aktenzeichen 43 F 374/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Beschluss des AG - Familiengericht - Potsdam vom 6.1.10 - 43 F 374/09 getroffene Kostenentscheidung wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Kosten für das erledigte Umgangsverfahren dem Antragsteller auferlegt und den Verfahrenswert auf 3.000 EUR festgesetzt. Der Antragsteller meint, die Kosten seien gegeneinander aufzuheben.
II. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 FamFG). Sie ist grundsätzlich statthaft. Beschlüsse in Familiensachen und sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen das AG nur über die Kosten entscheidet, sind gem. § 58 Abs. 1 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar. Der teilweise in der Literatur (Schael, FPR 2009, 11, 195) vertretenen gegenteiligen Ansicht, dass es sich bei isolierten Kostenentscheidungen nicht um Endentscheidungen i.S.v. § 38 Abs. 1 FamFG handele, auf die allein der Gesetzgeber die Anfechtungsmöglichkeit habe begrenzen wollen, folgt der Senat nicht.
Allerdings ist der Begriff Endentscheidung bereits in dem bis zum Inkrafttreten des FamFG geltenden Verfahrensrecht (§ 621e Abs. 1 ZPO) verwendet worden. Nach herrschender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung sind isolierte Kostenentscheidungen keine Endentscheidung i.S.v. § 621e Abs. 1 ZPO. Begründet wird diese Auffassung damit, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von § 621e ZPO durch das 1. EheRG beabsichtigt habe, den Rechtsmittelzug in selbständigen FGG-Familiensachen demjenigen in zivilprozessualen Familiensachen anzugleichen (BGH FamRZ 1990, 1102 m.w.N.). Da isolierte Kostenentscheidungen, wie sie in zivilprozessualen Verfahren anfallen können, lediglich mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar seien, mit der der Rechtsmittelzug ende, könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 621e ZPO für selbständige Kostenentscheidungen in FGG-Familiensachen einen hiervon abweichenden Rechtsmittelzug bis zum BGH eröffnen wollte. Hierfür sei auch sonst kein besonderes Bedürfnis zu erkennen (BGH, a.a.O.).
Dieses Verständnis vom Begriff der Endentscheidung i.S.v. § 621e ZPO lässt sich nicht dem vom Gesetzgeber in § 38 Abs. 1 FamFG verwendeten Begriff der Endentscheidung zugrunde legen. Verfahrensgegenstand i.S.v. § 38 Abs. 1 FamFG kann auch das Kosteninteresse der Beteiligten sein. Insbesondere die Entscheidung, mit der über die Kosten - als einzig verbliebenen Verfahrensgegenstand - entschieden wird, ist deshalb eine solche i.S.v. § 38 Abs. 1 FamFG. Dass der Gesetzgeber den in § 38 FamFG geregelten Begriff der "Endentscheidung" in dem vorgenannten Sinne verstanden hat, ergibt sich aus dem dem FGG-Reformgesetz zugrunde liegenden Regelungszweck. Dieser besteht zwar ebenfalls in einer Harmonisierung des Rechtsmittelrechts in FamFG-Verfahren mit dem anderer Verfahrensordnungen, insb. dem der ZPO (BT-Drucks. 16/6308, 166, 203 jew. rechte Spalte). Andererseits verfolgt die Reformgesetzgebung aber auch das Ziel, den Rechtsmittelzug stärker als bisher darauf auszurichten, die Materien der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch Leitsatzentscheidungen des BGH zu prägen und fortzuentwickeln (BT-Drucks. 16/6308, 166, 167). Der Begriff der Endentscheidung, die mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG angefochten werden kann, ist deshalb nach seiner Legaldefinition in § 38 Abs. 1 FamFG auch bewusst weiter gefasst als der des § 621e ZPO. Endentscheidungen sind danach alle den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigenden und insoweit instanzbeendenden Beschlüsse. Betrifft das Verfahren nach Erledigung im Übrigen nur noch den Kostenpunkt ist demnach die abschließende Entscheidung über diesen - verbliebenen - Verfahrensgegenstand nach § 38 Abs. 1 FamFG eine Endentscheidung. Dass mit diesem Beschwerderecht für isolierte Kostenentscheidungen vom angestrebten Reformziel der Harmonisierung des Rechtsmittelrechts abgewichen wird, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. So ist in der Gesetzesbegründung zu § 38 FamFG ausgeführt: "Die Entscheidungen werden als Endentscheidungen nunmehr gesetzlich definiert. Die Entscheidung muss die Instanz abschließen. Dies wird zumeist die Entscheidung in der Hauptsache sein, kann aber, wenn die Hauptsache weggefallen ist, auch eine Kostenentscheidung sein." (BT-DS, 16/6308, S. 195). Nach dem Verständnis des Gesetzgebers vom Begriff der Endentscheidung soll mithin auch die (isolierte) Kostenentscheidung wie die Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten künftig mit der Beschwerde anfechtbar sein, wenn der Beschwerd...