Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 4 O 228/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Potsdam vom 30.09.2021, Aktenzeichen 4 O 228/18, wird verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des tenorierten Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 100,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger - Erben des 2018 verstorbenen .... - machen gegen die Beklagte - dessen Lebenspartnerin und Erbschaftsbesitzerin - im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Herausgabeansprüche geltend.

Die Beklagte ist mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 20.02.2019 zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses einschließlich der Surrogate sowie über den Verbleib der Nachlassgegenstände und mit Teilurteil vom 31.07.2019 zur Auskunft über die geführten erbrechtlichen Geschäfte verurteilt worden. Die Beklagte erteilte Auskunft, z.T. nebst eidesstattlicher Versicherung, mit Schreiben vom 26.08., 24.09.2019, 23.07. und 17.08.2020.

Die Kläger haben erstinstanzlich vorgebracht, es bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, die offensichtlich nicht den vollständigen Erbschaftsbesitz umfassten; der Erblasser sei Eigentümer von deutlich mehr Möbeln und Gegenständen gewesen als in den Verzeichnissen aufgeführt; auch seien weder Kleidungsstücke noch irgendwelcher Inhalt der Möbelstücke angegeben worden; auch habe die Beklagte entgegen ihren Auskünften 850 EUR vom Konto des Erblassers abgehoben.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen die Angaben in den Schreiben vom 26.08.2019 nebst eidesstattlicher Versicherung vom 18.08.2019, Schreiben vom 24.09.2019 nebst Nachlassverzeichnis ohne Datum, eidesstattlicher Versicherung vom 22.07.2020 und Schreiben vom 17.08.2020 so vollständig gemacht hat, wie sie dazu imstande ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei rechtsmissbräuchlich; im Zuge der Veräußerung des nachlasszugehörigen Grundstücks durch die Kläger seien Mobiliar und Zubehör mitveräußert worden, und sie habe die Kläger mehrfach vergeblich aufgefordert, die Nachlassgegenstände an sich zu nehmen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, aus dem Verhalten der Beklagten ergäben sich offensichtlich im Sinne von § 260 Abs. 2 BGB Umstände, aus denen sich auf eine mangelnde Sorgfalt bei der Auskunftserteilung schließen lasse; die Beklagte habe mehrfach ihre Auskünfte ergänzt und diese zum Teil auch erst nach der Verhängung von Zwangsmitteln erteilt; sie seien weiterhin unvollständig, was sich daraus ergebe, dass zahlreiche Angaben zu höchstpersönlichen Gegenständen und der Entnahme von 850 EUR aus dem Nachlass fehlten; darauf, dass die Beklagte den Klägern angeboten habe, einzelne Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen, komme es insoweit nicht an.

Mit ihrer Berufung wiederholt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Einwände gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Ergänzend beruft sie sich darauf, dass in Angelegenheiten von geringer Bedeutung, wie ihrer Auffassung nach vorliegend, gemäß §§ 259 Abs. 3, 260 Abs. 3 BGB keine Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe; auch hätten die Kläger nach dem Tod des Erblassers mehrfach den Nachlass in dessen Wohnräumen hätten sichten können, und der streitige Geldbetrag von 850 EUR sei zur Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten verwendet worden.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 30.09.2021 verkündeten und am 07.10.2021 zugestellten Teilurteils des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 228/18, die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts Potsdam vom 30.09.2021, Aktenzeichen

4 O 228/18, unterliegt gemäß § 522 Abs. 1 ZPO der Verwerfung, weil der Rechtsmittelstreitwert von 600 EUR nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht ist, worauf der Senat die Beklagte bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 10.11.2021 hingewiesen hat.

Bei der Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die eidesstattliche Versicherung nicht erteilen zu müssen. Abzustellen ist dabei auf den Aufwand an Zeit und Kosten, den die ordnungsgemäße Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert (Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl. [2007], § 3 Rdnr. 26; KG Beschluss vom 19.02.2018 - 26 U 175/17; BeckRS 2018 Nr. 15547 Rn. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.02.2015 - ...

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