Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich
Normenkette
BGB § 200 S. 1, § 202 Abs. 2, §§ 203, 204 Abs. 1 Nr. 14, § 214 Abs. 1, § 1378 Abs. 4 S. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 und Abs. 2; ZPO § 254
Verfahrensgang
AG Cottbus (Beschluss vom 17.12.2004; Aktenzeichen 97 F 262/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.
Die Parteien sind seit dem 24.4.2001 rechtskräftig geschieden. Hinsichtlich des Zugewinnausgleiches folgten Verhandlungen, über Einzelheiten ist insoweit nichts bekannt. Jedenfalls erklärte der Antragsgegner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.7.2004 (Bl. 22 d.A.) u.a., dass er "lediglich des guten Einvernehmens halber nochmals Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.9.2004 erklärt" habe.
Mit Klageschrift vom 30.9.2004, eingegangen am selben Tage, hat die Antragstellerin Klage gegen den Antragsgegner eingereicht und zugleich einen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Ausweislich des Klageantrages begehrt sie die eidesstattliche Versicherung des Antragsgegners über sein Endvermögen zum 6.11.1999, zudem die nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu zahlende Hälfte des sich ergebenden Zugewinns. Innerhalb des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens ist dem Antragsgegner der Klageantrag unter dem 11.10.2004 (vgl. Bl. 18 d.A.) zugegangen. Nachfolgend hat sich der Antragsgegner auf Verjährung berufen.
Mit Beschluss vom 17.12.2004 hat das AG den gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Begründet hat das AG dies mit der Verjährung der Klageforderung, die spätestens zum 30.9.2004 eingetreten sei. Mangels einer als demnächst erfolgt anzusehenden Zustellung der Klage, da sich das Verfahren derzeit noch immer im Stadium des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens befinde, kämen auch die Wirkungen des § 167 ZPO nicht zum Tragen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin der das AG mit weiterem Beschluss vom 28.1.2005 nicht abgeholfen hat.
B. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
I. Dies kann nach derzeitigem Stand jedoch nicht - wie es das AG getan hat - auf die mangelnden Erfolgsaussichten der eingereichten Klage gestützt werden. Insbesondere ist der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt.
Am grundsätzlichen Bestehen eines Anspruches der Antragstellerin auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsgegner aus den §§ 1379, 261 BGB bestehen keine Bedenken. Problematisch ist insoweit allein, ob die durch den Antragsgegner erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) greift. Dies ist entgegen der Auffassung des AG nicht der Fall.
1. Nach § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB verjährt die Zugewinnausgleichsforderung in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung ist entscheidend, wann der Ehegatte von der Scheidung als der die Beendigung des Güterstandes begründenden Tatsache einschließlich ihrer Rechtskraft erfahren hat (BGH v. 19.3.1997 - XII ZR 287/95, MDR 1997, 647 = NJW 1997, 2049).
Wann genau die Antragstellerin von der Rechtskraft der Ehescheidung erfahren hat, ist nicht bekannt. Jedenfalls ist ihr das am 7.3.2001 verkündete Scheidungsurteil am 21.3.2001 zugestellt worden (Bl. 32 BA). Mit Eintritt der Rechtskraft zum 21.4.2001 ist damit der frühestmögliche Zeitpunkt des Beginns der dreijährigen Frist des § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB vorgegeben. Nach § 200 S. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 BGB unterliegen, mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. Ein anderweitiger Verjährungsbeginn ist hier in § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB definiert.
2. Konnte hiernach die Verjährung frühestens mit Ablauf des 20.4.2004 eintreten, so ist gleichwohl die (durch das AG nicht beachtete) Hemmung dieser Verjährung zu berücksichtigen.
a) Insoweit könnte bereits eine Hemmung gern. § 203 BGB eingetreten sein, wonach bei Verhandlungen über den Anspruch die Verjährung solange gehemmt ist, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.1.2002 eingeführte Vorschrift ist wie die übrigen neuen Regelungen über die Hemmung der Verjährung anwendbar, da die Verjährung am 1.1.2002 noch nicht eingetreten war, Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, EGBGB Art. 229 Rz. 2, 7). Jedoch ist insoweit mit Ausnahme des vorgelegten Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 27.7.2004 (Bl. 22 d.A.) über die allem Anschein nach geführten Verhandlungen der Parteien nichts bekannt. Insoweit kann das Eingreifen dieser Hemmungsvorschrift nicht abschließend beurteilt werden.
b) Letztendlich kann dies jedoch dahinstehen, da zumind...