Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 52 GKG ist für die Streitwertfestsetzung im Zivilprozess entsprechend anwendbar, wenn keine Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen.

 

Normenkette

GKG § 52

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Aktenzeichen 2 F 964/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren insgesamt anderweitig auf 5.000 EUR, für die Auskunftsstufe auf 1.000 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde ist zulässig. Da die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beschwerde damit begründet, der Wert seit zu niedrig festgesetzt worden, ist davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nur im eigenen Namen, nicht auch in demjenigen der Partei eingelegt hat (OLG Brandenburg, JurBüro 1998, 421; FamRZ 2007, 71; FamRZ 2007, 2000; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 32 RVG, Rz. 14), so dass das Beschwerderecht aus § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG folgt. Dabei finden die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG entsprechend Anwendung (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 2000; Hartmann, a.a.O., § 32 RVG, Rz. 19, 22).

II. Die Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Streitwert für das gesamte Verfahren ist nicht, wie vom AG angenommen, auf 2.000 EUR, sondern auf 5.000 EUR festzusetzen. Für die Auskunftsstufe ist allerdings ein gesonderter Wert von 1.000 EUR festzusetzen.

1. Bei Erhebung einer Stufenklage, gerichtet zunächst auf Auskunft und sodann auf der Grundlage der erteilten Auskunft auf Zahlung, bemisst sich der Streitwert gem. § 44 GKG nach dem höheren der verbundenen Ansprüche, das ist der Zahlungsanspruch (OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen, FamRZ 2003, 240). Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Verhandlung darüber kommt (OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71). Der höchste Streitwert, der sich nach dem Zahlungsanspruch bemisst, ist stets maßgebend für die gerichtliche und die anwaltliche Verfahrensgebühr, während sich der Streitwert für die Terminsgebühr nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe richtet, in der diese Gebühren anfallen (OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Gutjahr, § 1 Rz. 623; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16 "Stufenklage").

Für die Bewertung des Zahlungsanspruchs sind die Vorstellungen des Klägers bei Einleitung des Verfahrens maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die spätere Bezifferung dahinter zurückbleibt oder sich gar in der Auskunftsstufe ergibt, dass auf Grund der vorgelegten Zahlen ein Auskunftsanspruch überhaupt nicht besteht (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71).

2. Zutreffend ist das AG davon ausgegangen, dass hinreichende Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf die objektiv zu verstehenden Vorstellungen des Klägers (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1993, 1189) ermöglichen würden, nicht vorhanden sind.

Die vom Kläger im Verlauf des Streitwertfestsetzungsverfahrens genannten Beträge entbehren einer objektiven Grundlage. Dies gilt sowohl für den mit Schriftsatz vom 6.11.2007 genannten Betrag von 30.000 EUR als auch für den mit Schriftsatz vom 14.2.2008 genannten Betrag von 15.000 EUR und den mit Schriftsatz vom 18.3.2008 genannten Betrag von 11.000 EUR. Die beiden letztgenannten Zahlen werden vom Kläger mit dem Verlauf des Verfahrens, insbesondere dem Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs begründet. Bei diesem Vergleich aber sind auch die Übertragung des hälftigen Anteils am Familienwohngrundstück durch den Ehemann auf die Ehefrau, sowie nacheheliche Unterhaltsansprüche und Ansprüche auf Nutzungsentschädigung mitgeregelt worden. Rückschlüsse auf die Vorstellungen des Klägers bei Verfahrenseinleitung sind nur auf Grund dieser vorgetragenen Werte nicht möglich. Dies gilt ebenso für den mit Schriftsatz vom 6.11.2007 genannten Betrag von 30.000 EUR, der nach dem Vorbringen des Klägers einer Überschlagsberechnung entspricht. Diese beruht aber offenbar, da der Kläger Bezug nimmt auf die von der Beklagten erteilte Auskunft, auf den im Laufe des Verfahrens zutage getretenen Zahlen. Ein Bezug zu den Vorstellungen des Klägers bei Klageeinreichung ist nicht erkennbar.

Schließlich ergeben sich Anhaltspunkte auch nicht aus dem vorprozessualen Schriftverkehr der Parteien. Der Kläger hat insoweit nur Erteilung einer Auskunft durch die Beklagte verlangt, ohne zu erkennen zu geben, in welcher Größenordnung er sich einen Anspruch auf Zugewinnausgleich erhofft. Ein vorläufiger Streitwert, der die Erwartungen des Klägers verdeutlichen könnte, ist in der Klageschrift nicht angegeben.

3. Wenn nach alledem für die Erwartungen des Klägers bei Klageeinreichung und damit für die Wertfestsetzung keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen, ist der Streitwert aber nicht, wie das AG unter Verweis auf seine ständige Handhabung annimmt, mit 2.000 EUR, sondern mit 5.000 EUR anzusetzen.

a) Im Kostenrecht finden sich verschiedene Vorschriften, die eine Regelung für den Fall beinhalten, dass für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhal...

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