Leitsatz (amtlich)
Die betriebliche Altersversorgung der BASF ist teildynamisch (Anwartschaftsstadium: statisch; Leistungsstadium: volldynamisch).
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Beschluss vom 03.08.2005; Aktenzeichen 32 F 293/01) |
Tenor
Auf die befristete Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1), Versicherungsnummer ..., werden auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2), Versicherungsnummer ..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 55,76 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.2001, übertragen.
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Zu Lasten der bei dem Beteiligten zu 3) zum Aktenzeichen ... bestehenden Anwartschaften des Antragstellers auf eine Betriebsrente werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2), Versicherungsnummer ..., nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 7,33 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.2001, begründet.
Der Monatsbetrag der zu begründenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antragsteller hat nach der Auskunft der Beteiligten zu 1) vom 25.9.2002 während der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB (1.5.1986-31.12.2001) angleichungsdynamische Anwartschaften in der knappschaftlichen Rentenversicherung und in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten i.H.v. insgesamt monatlich 496,68 EUR, denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB), erworben.
Darüber hinaus hat er nach Auskunft des Beteiligten zu 3) vom 12.5.2004, einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, innerhalb der vorgenannten Ehezeit eine unverfallbare Anwartschaft auf eine Betriebsrente i.H.v. monatlich 60,59 EUR erworben. Da der Wert dieses Anrechts der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB im Anwartschaftsstadium nicht in nahezu gleicher Weise wie der Wert der aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte steigt, ist dieses Anrecht in eine dynamische (nicht-angleichungsdynamische) Anwartschaft umzurechnen. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der Wert des Anrechts ab Rentenbeginn um 1 % jährlich steigt.
Aus der Monatsrente ist zunächst die auf die Ehezeit entfallende Jahresrente zu berechnen, die mithin 727,08 EUR (60,59 EUR × 12 Monate) beträgt. Sodann ist nach der BarwertVO der Barwert zu berechnen, wobei der Faktor der Tabelle 1 (2,7 bei einem Lebensalter zum Ende der Ehezeit von 39 Jahren) erhöht gem. Anmerkung 2 um 65 % (2,7 + 65 % = 4,455) zugrunde zu legen ist, da diese Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ab dem Leistungsbeginn auf Grund der Steigerung von jährlich 1 % als volldynamisch anzusehen ist (zur VBL BGH v. 7.7.2004 - XII ZB 277/03, BGHReport 2004, 1422 m. Anm. Gutdeutsch = MDR 2004, 1240 = FamRZ 2004, 1474 ff. m. Anm. Glockner; OLG Brandenburg v. 23.3.2004 - 9 UF 33/04, FamRZ 2005, 37; OLG München v. 29.12.2003 - 16 UF 1612/03, OLGReport München 2004, 144 = FamRZ 2004, 639).
Es ergeben sich danach 3.239,14 EUR (6.335,21 DM) als Barwert sowie eine monatliche nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft i.H.v. 15,35 EUR.
Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 2) vom 14.1.2003 während der vorgenannten Ehezeit angleichungsdynamische Anwartschaften in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten i.H.v. monatlich 385,16 EUR, denen Entgeltpunkte (Ost) zugrunde liegen, erworben.
Ferner steht ausweislich der Auskunft der Beteiligten zu 4) vom 5.4.2005 fest, dass sie Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben hat. Die Höhe der zu erwartenden Jahresrente beläuft sich nach der derzeitigen Bemessungsgrundlage auf 402,84 EUR. Diese Anwartschaft ist nach der Mitteilung der Beteiligten zu 4) vom 9.11.2005 im Anwartschaftsstadium statisch. Der Wert des Anrechts steigt nach Rentenbezug jedoch jährlich um 1 %.
Demzufolge muss ebenfalls eine Umbewertung in eine dynamische Anwartschaft vorgenommen werden, wobei jedoch zunächst der Ehezeitanteil unter Berücksichtigung der Versorgungszusage zum 1.4.2000 und des Erreichens der Altersgrenze von 62 Jahren zum 13.9.2025 zu bestimmen ist.
Bei einer Quotierung nach Monaten ergibt sich folgende Rechnung: 21 Monate (Anteil Ehezeit) × 100 %: 306 Monate (Gesamtzeit) = 6,8627 %. Somit sind 27,65 EUR als Jahresrente bezogen auf die Ehezeit zu berücksichtigen (402,84 EUR × 6,8627 %).
Sodann ist nach der BarwertVO der Barwert zu berechnen, wobei der Fakto...