Verfahrensgang

AG Oranienburg (Entscheidung vom 10.04.2008; Aktenzeichen 32 F 44/07)

 

Tenor

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird das am 10. April 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg - Az. 32 F 44/07 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst :

Von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 1., Vers-Nr. 44 ..., werden auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2., Versicherungsnummer 49..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 19,93 EUR und nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 34,84 EUR, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. April 2007, übertragen.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost), derjenige der zu übertragenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (West) umzurechnen.

Die Antragstellerin ist schuldig, auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 2., Versicherungsnummer 49..., nichtangleichungsdynamische Anwartschaften von monatlich 0,26 EUR, bezogen auf den 30. April 2007, durch Beitragszahlung in Höhe von 58,09 EUR zu begründen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Der Antragstellerin wird gestattet, die angeordnete Beitragszahlung durch zwei monatliche Raten von 20,00 EUR und eine letzte Rate von 18,09 EUR, beginnend ab dem 1. des auf die Rechtskraft dieses Beschlusses folgenden Monats zu erbringen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die gemäß § 621 e Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 517 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist begründet, soweit diese sich gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege des analogen Quasi-Splittings wendet. Das Amtsgericht hat die der Antragstellerin zustehende Anwartschaft aus einer Rentenversicherung unzutreffend als Anrecht gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im Sinne von § 1 Abs. 3 VAHRG behandelt. Im Einzelnen:

1. Innerhalb der vom 1. August 1999 bis zum 30. April 2007 andauernden Ehezeit haben die Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung monatliche angleichungsdynamische Anwartschaften von 62,46 (Antragstellerin) bzw. von 22,61 EUR (Antragsgegner) und daneben monatliche nichtangleichungsdynamische Anwartschaften von 79,19 EUR (Antragstellerin) bzw. von 9,50 EUR (Antragsgegner) erworben.

Ferner hat die Antragstellerin bei der B.-Versicherung Lebensversicherung AG aus einer Leibrentenversicherung in der Ehezeit Deckungskapital von 117,36 EUR (Bl. 33 d.A.) erworben. Dieses hat das Amtsgericht zutreffend in eine dynamische Rentenanwartschaft im Wert von 0,52 EUR umgewertet.

2b. Die Ausgleichsbilanz ergibt somit folgendes Bild:

Art des Versorgungsrechtes |Antragstellerin |Antragsgegner

1. angleichungsdynamische Rechte | |

- gesetzliche Rentenversicherung/Ost|62,46 EUR|22,61 EUR

| |

2. nichtangleichungsdynamische Anrechte | |

- gesetzliche Rentenversicherung/West|79,19 EUR|9,50 EUR

- Leibrente (umgewertet)|0,52 EUR|--

Bei dieser Sachlage ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b VAÜG der Versorgungsausgleich grundsätzlich durchzuführen, weil die Parteien während der Ehe keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art erworben haben und die Antragstellerin sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen als auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat. Der folgerichtig getrennt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG in Verbindung mit § 1587 b Abs. 1 BGB vorzunehmende Ausgleich der angleichungsdynamischen und anderen Anrechte der Parteien begegnet neben einem geringfügigen Übertragungsfehler beim Ausgleich der angleichungsdynamischen Anwartschaften (62,46 - 22,61 = 39,85 : 2 = 19, 9 3 EUR, wie in den Urteilsgründen auch ausgeführt) grundsätzlichen Bedenken, soweit das Amtsgericht hinsichtlich der letztgenannten Anwartschaften der Antragstellerin aus der weiteren Rentenversorgung bei der Beteiligten zu 3. ein analoges Quasi-Splitting zugunsten des Antragsgegners angeordnet hat.

Der Versorgungsausgleich ist stets entsprechend der gesetzlich zwingend geregelten Abfolge der Ausgleichsformen nach näherer Maßgabe des § 1587 b BGB und der - an die Stelle des für verfassungswidrig erklärten § 1587 b Abs. 3 Satz 1 BGB getretenen - §§ 1, 2 VAHRG, gegebenenfalls unter Beachtung des als Korrektiv zu § 2 VAHRG fungierenden § 3 b VAHRG, durchzuführen. Bei den nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften der Antragstellerin bei der Beteiligten zu 3. handelt es sich allerdings um solche, die bei einem privatre...

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