Normenkette
GKG § 63 Abs. 3 S. 2, § 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 1, § 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 2
Tenor
Auf die mit dem 13.02.2018 datierte (unselbstständige) Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin, bei der Vorinstanz laut Tagesstempelabdruck am 04.07.2018 per Telekopie eingegangen (GA III 633 f.), wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 02.05.2018 - 6 OH 11/12 - (GA III 625 f.) i.d.F. des Abhilfebeschlusses vom 06.09.2018 (GA III 637 ff.) abgeändert und der Gebührenstreitwert für das selbstständige Beweisverfahren 6 OH 11/12 (LG Cottbus) - unter Zurückweisung der durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG eingelegten Beschwerde vom 18.06.2018 (GA III 629 ff.) - festgesetzt auf bis zu
EUR 40.000,00.
Gründe
I. Die an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin führt zur antragsgemäßen Reduzierung des Gebührenstreitwertes, den das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss für das selbstständige Beweisverfahren festgesetzt hat. Maßgeblich sind im Streitfall nach § 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG allein die Mangelbeseitigungskosten, die der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.-Ing. J... P... in seinem Gutachten vom (29.) April 2014 auf bis zu EUR 40.000,00 geschätzt hat (Sonderheftung, dort S. 13); die Berücksichtigung von Mangelfolgekosten, insbesondere in Gestalt der Aufwendungen für die Anmietung, den Transport und die Montage eines Notstrom-Ersatzgerätes, ist unter den hier gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt, auch nicht unter Einbeziehung des Kostendämpfungsgedankens der in dem § 41 GKG - durch die Beschränkung des streitwertrechtlich relevanten Zeitraums auf die Dauer von einem Jahr - zum Ausdruck kommt. Dementsprechend muss die Hauptbeschwerde, die durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht mit dem Ziel eingelegt worden ist, eine Höherfestsetzung des Gebührenstreitwertes zu erreichen, erfolglos bleiben. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Zivilkammer in ihrem Abänderungsbeschluss vom 06.09.2018, der keiner separaten Anfechtung durch die Antragsgegnerin bedarf, bei der Streitwertbemessung sogar allein Mangelfolgekosten zugrunde gelegt hat. Im Einzelnen gilt Folgendes:
A. Ihre (unselbstständige) Anschlussbeschwerde, die die Antragsgegnerin mit ihrem - offenbar irrtümlich - auf den 13.02.2018 datierten Anwaltsschriftsatz eingelegt hat, ist zulässig.
1. Die Frage hiernach stellt sich im Streitfall, weil ihre zugleich (hilfsweise) erhobene (selbstständige) Beschwerde bei Eingang des Schriftsatzes per Telekopie am 04.07.2018 bereits verfristet war.
a) Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. GKG muss das Rechtsmittel innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt werden, das heißt binnen sechs Monaten nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Ob in diesem Zusammenhang bei einem selbstständigen Beweisverfahren wie hier für den Fristbeginn stets auf dessen Beendigung abzustellen ist (so OLG Köln, Beschl. v. 04.03.2013 - 16 W 41/12, Rdn. 7 m.w.N., juris = BeckRS 2013, 05772), ob es vielmehr auf den (in der Regel rechtskräftigen) Abschluss eines parallel laufenden beziehungsweise nachfolgenden Klageverfahrens ankommt, selbst wenn daran lediglich ein Antragsteller und ein Streithelfer beteiligt sind (so KG, Beschl. v. 23.08.2002 - 4 W 219/01, Rdn. 1 f. m.w. N., juris = BeckRS 9998, 18958), oder ob letztlich allein ausschlaggebend ist, ob ein solches Streitverfahren tatsächlich durchgeführt respektive angestrengt wird (so OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 17.01. 2005 - 13 W 77/04, LS und Rdn. 5 m.w.N., juris = BeckRS 2005, 4398), ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum sehr umstritten. Der Senat schließt sich der - inzwischen wohl überwiegenden - Auffassung an, wonach es die vom Gesetzgeber explizit gewollte Eigenständigkeit von Beweisverfahren der vorliegenden Art rechtfertigt und der Aspekt der Rechtssicherheit erfordert, das selbstständige Beweisverfahren mit Blick auf den Beginn der Abänderungssperrfrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG isoliert zu betrachten (vgl. dazu im Detail OLG Köln aaO). Hier hat das Verfahren mit der persönlichen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Dr.-Ing. C... Kl... vor dem beauftragten Richter in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Cottbus am 05.10.2017 (GA III 597 ff.) sein Ende gefunden. Deswegen lief die Sechsmonatsfrist bereits mit dem 05.04.2018 ab.
b) Da die Streitwertfestsetzung durch die Zivilkammer jedoch erst mit Beschluss vom 02.05.2018 erfolgt ist, konnten die Verfahrensbeteiligten nach § 68 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. GKG noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung der Entscheidung Beschwerde einlegen, wobei in dem zuletzt genannten Fall, der hier vorliegt, der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht gilt (§ 68 Abs. 1 Satz 4 GKG). Wie sich aus den Gerichtsa...