Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers bei geringfügigem Ausgleichswert

 

Leitsatz (amtlich)

1. Rügt ein Versorgungsträger, obwohl er nicht zu den Regelsicherungssystemen i.S.d. § 32 VersAusglG zählt, die fehlerhafte Durchführung des Versorgungsausgleichs in Bezug auf ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger, fehlt es regelmäßig an der Beschwerdebefugnis gem. § 59 FamFG. Anders kann es aber liegen, wenn der Versorgungsträger die fehlerhafte Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG durch das AG beanstandet.

2. Die Anrechte aus den verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes sind gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG.

 

Normenkette

VersAusglG § 1 Abs. 2, § 18 Abs. 1, 3; FamFG § 59

 

Verfahrensgang

AG Rathenow (Beschluss vom 27.12.2012; Aktenzeichen 5 F 127/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des AG Rathenow vom 27.12.2012 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer 04 02 ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 16,4391 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto 44 140 ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.5.2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer 44 140 ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 20,9269 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto 04 02 ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.5.2011, übertragen.

Das Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zum Zeichen 0203 ... wird nicht ausgeglichen.

Das Anrecht des Antragsgegners bei dem Kommunalen Versorgungsverband ... - Zusatzversorgungskasse - zum Zeichen 049.1 005 ... wird nicht ausgeglichen.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der A ... Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer 4.5 3 ...) findet nicht statt.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Auf den am 21.6.2011 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG durch Beschluss vom 11.10.2011 die am 13.8.1981 geschlossene Ehe geschieden und zugleich das Verfahren zum Versorgungsausgleich gem. § 148 ZPO ausgesetzt. Nach der Neuregelung der Startgutschriften bei den weiteren Beteiligten zu 3. und 4. hat das AG das Verfahren wieder aufgenommen und durch den angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der weitere Beteiligte zu 3. Er macht geltend, hinsichtlich des bei ihm bestehenden Anrechts und desjenigen, das bei der weiteren Beteiligten zu 4. bestehe, sei, da es sich jeweils um eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes handele, Gleichartigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG gegeben. Der Ausgleich könne daher unterbleiben.

II. Die gem. § 58 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Ein Ausgleich der Anrechte der beteiligten Ehegatten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat zu unterbleiben. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs ohne die in § 221 Abs. 1 FamFG vorgesehene Erörterung in einem Termin.

1. Zutreffend ist das AG von einer Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.8.1981 bis zum 31.5.2011 ausgegangen.

2. Soweit es um die beiderseitigen, während der genannten Ehezeit erworbenen auszugleichenden Anrechte der beteiligten Eheleute bei den weiteren Beteiligten zu 1., 2. und 5. geht, bleibt es bei der Entscheidung des AG, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Denn der weitere Beteiligte zu 3. hat sein Rechtsmittel auf das bei ihm erworbene Anrecht und dasjenige, das bei der weiteren Beteiligten zu 4. besteht, beschränkt. Mithin liegt eine zulässige Teilanfechtung vor (vgl. BGH FamRZ 2011, 547 Rz. 17).

Insoweit ist auch eine Beschwerdeberechtigung des weiteren Beteiligten zu 3. gem. § 59 FamFG gegeben. Im Versorgungsausgleichsverfahren ist ein Versorgungsträger schon dann in seiner Rechtsstellung betroffen und deshalb beschwerdeberechtigt, wenn bei ihm bestehende Anwartschaften auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen werden, bei ihm zu dessen Gunsten ein Versicherungsverhältnis begründet oder überhaupt ein bei ihm bestehendes Rechtsverhältnis inhaltlich verändert wird (BGH, FPR 2004, 21, 22). Für die Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers, den der Gesetzgeber zu den Regelsicherungssystemen i.S.d. § 32 VersAusglG zählt, ist sein rechtliches Interesse an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs maßgeblich (BGH NJW-RR 2012, 577 Rz. 8 ff.). Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zählt nicht zu diesen Versorgungssystemen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 32 VersAusglG Rz. 3). Auch ein betrieblicher oder privater Versorgungsträger wird...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge