Verfahrensgang
AG Oranienburg (Entscheidung vom 13.12.2006; Aktenzeichen 33 F 96/02) |
Tenor
Auf den als sofortige Beschwerde geltende Einspruch der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 13. Dezember 2006 - Az. 33 F 96/02 - aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Antragsgegnerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23.7.2003 für die Scheidungssache und die Folgesache Versorgungsausgleich vor dem Amtsgericht Oranienburg - Familiengericht - ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit Beschluss vom 13.12.2006 ist der Beschluss vom 23.7.2003 nach Anhörung der Antragsgegnerin dahin abgeändert worden, dass ihr ab dem 1.1.2007 die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 30 EUR auferlegt wurde. Gegen den ihr am 19.12.2006 zugestellten Abänderungsbeschluss richtet sich das am 21.12.2006 eingegangene und als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel der Antragsgegnerin, mit dem sie einen Rechenfehler zu ihren Ungunsten rügt. Das Amtsgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 12.2.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, weil beim Einkommen der Antragsgegnerin das Kindergeld in voller Höhe zu berücksichtigen sei, sodass auch bei richtiger Berechnung jedenfalls eine Ratenzahlung von 30 EUR monatlich begründet sei.
Der gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2; 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige "Einspruch" ist begründet.
Der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss kann im Hinblick auf zu leistende Zahlungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO abgeändert werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Begünstigten maßgeblich geändert haben. Eine Auferlegung von Zahlungspflichten kommt insbesondere in Betracht, wenn erhebliche Einkommensverbesserungen eingetreten sind. Dagegen scheidet eine Abänderung zu Lasten des Begünstigten aus, wenn auf der Basis der zutreffenden Angaben des Bedürftigen fehlerhaft Prozesskostenhilfe ohne (oder mit zu niedriger) Anordnung von Ratenzahlung erfolgt war (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 120 Rz. 20; Baumbach/Hartmann, ZPO, 65. A., § 120 Rz. 21; jeweils m. w. N.). Bei der Abänderungsentscheidung ist es daher nicht ausreichend, eine Neuberechnung aufgrund der aktuellen Auskünfte zu erstellen und diese isoliert zu betrachten. Es muss vielmehr ein Vergleich mit der Ausgangslage erfolgen, weil sonst nicht festgestellt werden kann, ob eine "wesentliche Verbesserung" der Verhältnisse eingetreten ist. Das ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerdeführerin hat nach Aufforderung des Gerichts vom 7.9.2006 unter dem 1.10.2006 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Daraus mag sich bei isolierter Betrachtung die wirtschaftliche Möglichkeit zur Zahlung von Raten aus dem Einkommen ergeben, was jedoch offen bleiben kann. Es kann nämlich keine wesentliche Verbesserung der Einkommensverhältnisse im Vergleich zur Ausgangslage festgestellt werden. Eine derartige Feststellung hat das Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluss unterlassen. Auch die Stellungnahme des Bezirksrevisors, auf die ergänzend Bezug genommen worden ist, enthält Feststellungen zur Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht. Damit fehlt es der Abänderungsentscheidung schon an der hinreichenden Klarheit, sodass sie für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist.
Darüber hinaus ist die Abänderung auch inhaltlich falsch, weil eine wesentliche Verbesserung nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin war und ist drei Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Die Kinder erhalten nach wie vor Barunterhalt bzw. T... nunmehr auch Ausbildungsvergütung, jedenfalls aber in einer die Freibetragsgrenze übersteigenden Höhe. Die Beschwerdeführerin bezieht das Kindergeld in unveränderter Höhe. Die Miete hat sich zwar in geringem Umfang verringert, unter Berücksichtigung der Mietwohnung für T... jedoch erhöht. Sonstige abzugsfähige bzw. vom Amtsgericht berücksichtigte Unkosten haben sich nicht wesentlich verändert. Demgegenüber war das Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin bei der ratenfreien Bewilligung von Prozesskostenhilfe sogar deutlich höher als das jetzige Nettoeinkommen. Bei Antragstellung im Juli 2002 hat die Beschwerdeführerin ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.207 EUR monatlich angegeben. Netto ergaben sich daraus 1.697 EUR im Monat, jedoch noch ohne Berücksichtigung von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Sonderzahlungen, die ihr im Jahr 2001 in Höhe von 2.855 DM brutto, mithin von 1.459,74 EUR brutto, zugeflossen waren. Das entspricht weiteren 121,64 EUR brutto im Monat, sodass ein durchschnittliches monatliches Nettogehalt von ca. 1.760 EUR der Berechnung zu Grunde zu legen war. Nunmehr beträgt das durchschnittliche monatliche Nettogehalt der Beschwerdeführerin aber nach Berechnung des Amtsgerichts nur noch 1.652,87 EUR, jedenfalls aber nicht mehr als im Jahr 2002.
Vermögen in Form von Bankguthaben, einer Lebensversicherung und einem Pkw steht der Beschwerdeführerin insgesamt in etwa in...