Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 07.05.2008; Aktenzeichen 4 O 71/95)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 14. Februar 2008 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Potsdam vom 7. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu 2) und 3) 45 % und die Kläger 55 % zu tragen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger allein.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens für die anwaltlichen Gebühren wird auf 15.361,72 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 (Bl. 261 d.A.) hat das Landgericht Potsdam für die I. und II. Instanz (vor und nach Zurückverweisung) ausgesprochen, dass von den Klägern als Gesamtschuldner an die Beklagten zu 2) und 3) 94.002,45 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 27. Mai 2003 aus 54.019,89 EUR an Kosten zu erstatten seien. Dabei wurden 31.467,23 EUR für die I. Instanz und 7.723,90 EUR für die II. Instanz vor Zurückverweisung festgesetzt.

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 22. Dezember 2004 (Bl. 275 d.A.) gegen diesen Beschluss hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25. April 2006 (Az. 6 W 28/06) die an die Beklagten zu 2) und 3) zu erstattenden Kosten auf 91.777,25 EUR nebst den bereits zugesprochenen Zinsen aus 54.019,89 EUR reduziert.

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2004 - bei Gericht per Fax am selben Tage eingegangen - haben die Beklagten zu 2) und 3) Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt und zugleich beantragt, die mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 21. März 1996 (Bl. 2206 d.A.) und 4. Dezember 1997 (Bl. 2225 d.A.) aufgeführten Kosten ab dem Tage der Antragstellung bis zum 30. April 2000 mit vier Prozent und ab dem 1. Mai 2000 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. In den genannten Kostenfestsetzungsanträgen war bis dahin keine Verzinsung beantragt worden.

Auf die Erinnerung hat das Landgericht Potsdam mit Beschluss vom 26. Januar 2007 (Bl. 385 d.A.) unter Berücksichtigung des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. April 2006 (Az. 6 W 28/05) den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und klarstellend neu gefasst. Danach sind den Beklagten zu 2) und 3) 91.854,78 EUR an Kosten zu erstatten; der Zinsausspruch ist unverändert geblieben.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 31. Januar 2008 (Bl. 461 d.A.) zu den Anträgen der Beklagten zu 2) und 3) Stellung genommen. Hinsichtlich des Verzinsungsantrags haben sie Verjährung eingewendet. Bis zum 1. Januar 2002 habe die Verjährungsfrist vier Jahre, ab diesem Zeitpunkt drei Jahre betragen. Sollte in den Anträgen aus 1996 und 1997 Verzinsung enthalten sein, wären diese Ansprüche mithin verjährt. Verzinsung könne auch deshalb nicht mehr verlangt werden, weil sämtliche festgesetzte Kosten mittlerweile ausgeglichen seien und eine verzinsliche Forderung deshalb nicht mehr existiere.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2008 (Bl. 450 d.A.) hat das Landgericht Potsdam den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. Januar 2007 im Wege der Nachfestsetzung dahingehend ergänzt, dass zugunsten der Beklagten zu 2) und 3) der Betrag von 31.544,76 EUR ab dem 28. März 1996 mit vier Prozent Zinsen und ab dem 1. Januar 2002 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sei, sowie der Betrag von weiteren 7.723,90 e ab dem 11. Dezember 1997 mit vier Prozent Zinsen und ab dem 1. Januar 2002 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Anspruch auf Verzinsung entgegen der Ansicht der Kläger nicht verjährt sei. Die lange Dauer des gerichtlichen Verfahrens könne auch nicht zu Lasten der beklagten Partei gehen.

Gegen diesen Beschluss, der den Klägern am 21. Februar 2008 zugegangen ist, haben diese mit Schriftsatz vom 29. Februar 2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben erneut Verjährung der Zinsforderung eingewendet. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre. Die Zinsansprüche bis einschließlich 2001 seien demnach verjährt. Für den Zeitraum ab 1. Januar 2002 könnte nur die Zinsregelung in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung angewendet werden.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Sie meinen, Verjährung könne schon deshalb nicht eingetreten sein, da die Verjährungsfrist 30 Jahre betrage. Doch selbst eine Frist von drei Jahren wäre gewahrt.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2008 hat das Landgericht Potsdam der sofortigen Beschwerde dahingehend abgeholfen, dass eine Verzinsung der Beträge in Höhe von 31.544,76 EUR und 7.723,90 EUR insgesamt nur in Höhe von vier Prozent erfolge. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Zinsansprüche weder verjährt noch verwirkt seien.

II.

Die sofortig...

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