Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 146 Abs. 1 Satz 1 FamFG, wonach bei Aufhebung einer Entscheidung, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen soll, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht, gilt auch in Bezug auf Folgesachen, die möglicherweise außerhalb der Frist des § 137 Abs. 2 FamFG anhängig gemacht worden sind. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht im Hinblick darauf, dass sich das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen erst in zweiter Instanz feststellen lässt, beginnt die Frist des § 137 Abs. 2 FamFG erneut zu laufen.

 

Normenkette

FamFG §§ 146, 137

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Beschluss vom 26.02.2014; Aktenzeichen 2.1 F 372/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 26.2.2014 verkündete Beschluss des AG Strausberg aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Der Beschwerdewert wird auf 8.694 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am... 10.1971 geborene Antragstellerin und der am... 6.1963 geborene Antragsgegner schlossen vor dem Standesamt D. am 20.2.2003 die Ehe. Am 23.6.2004 schlossen sie einen notariellen Ehevertrag, der Gütertrennung, einen Unterhaltsverzicht und einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs beinhaltete.

Mit dem am 30.11.2013 zugestellten Antrag hat die Antragstellerin begehrt, die Ehe zu scheiden. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass man bereits seit dem 10.1.2012 voneinander getrennt lebe. Die Trennung sei dadurch erfolgt, dass der Antragsgegner in Untersuchungshaft genommen worden sei und sich seither in Strafhaft befinde. Durch Verfügung vom 23.12.2013 hat das AG Verhandlungstermin auf den 26.2.2014 bestimmt. Der Antragsgegner hat sich zu dem Antrag zunächst nicht geäußert, jedoch Verfahrenskostenhilfe beantragt. Mit Schriftsatz vom 17.2.2014, beim AG eingegangen am 24.2.2014, hat er beantragt, ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzusprechen und die Antragstellerin zu verpflichten, ihm Auskunft über ihren Zugewinn während der Ehe zu erteilen sowie nach Auskunftserteilung den sie errechnenden Betrag zu zahlen. Soweit es den Zugewinnausgleich betrifft, hat der Antragsgegner die Auffassung vertreten, der geschlossene Ehevertrag sei unwirksam, weil ihm die Geschäftsgrundlage entzogen worden sei. Im Hinblick auf die gestellten Anträge hat der Antragsgegner beantragt, den Verhandlungstermin aufzuheben, weil weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen notwendig seien. Durch Verfügung vom 25.2.2014 hat das AG mitgeteilt, dass der Termin bestehen bleibe und auf § 137 FamFG hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 25.2.2014 hat der Antragsgegner die Auffassung vertreten, seine beiden zur Ehewohnung und zum Zugewinnausgleich gestellten Anträge seien im Verbund zu verhandeln, auch sei der Versorgungsausgleich durchzuführen, wobei jedenfalls insoweit eine Verfristung nach § 137 FamFG nicht vorliege. Zugleich hat der Antragsgegner bestritten, dass das Trennungsjahr abgelaufen sei. Die Antragstellerin habe ihn bis einschließlich Juli 2013 dreimal im Monat - das sei die höchstzulässige Zeit - in der Haftanstalt besucht, sich zur Trennung aber nicht erklärt. Im Verhandlungstermin vom 26.2.2014 hat die Antragstellerin Abschriften der Schriftsätze des Antragsgegners vom 17. und 25.2.2014 erhalten. Vom AG angehört hat sie erklärt, die Trennung habe sich im Januar 2012 durch die Inhaftierung des Antragsgegners vollzogen. Sie habe den Antragsgegner allerdings bis Juli 2013 im Strafvollzug besucht. Den letzten Besuch habe sie jedoch nur auf Bitten des Antragsgegners und eines Sozialarbeiters der Justizvollzugsanstalt vorgenommen. Bei allen Besuchen seit Januar 2012 habe sie dem Antragsgegner ihre Scheidungsabsicht mitgeteilt. Es habe nur Besuche in Anwesenheit dritter Personen gegeben. Der Antragsgegner hat bei seiner Anhörung demgegenüber erklärt, die Antragstellerin habe ihm zu keinem Zeitpunkt etwas von ihrer Scheidungsabsicht mitgeteilt. Davon habe er erst durch die Übermittlung des Scheidungsantrags seitens des Gerichts Kenntnis erlangt.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 26.2.2014 hat das AG den Scheidungsantrag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beteiligten lebten noch nicht ein Jahr getrennt und Gründe für eine unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 Abs. 2 BGB seien nicht dargetan. Allein durch die Strafhaft ergebe sich eine Trennung der Eheleute nicht. Nach Anhörung der Beteiligten sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Antragstellerin durch ihr Verhalten nach außen zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die häusliche Gemeinschaft mit dem Antragsgegner nicht mehr aufnehmen wolle, weil sie die eheliche Lebensgemeinschaft ablehne.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

Sie trägt vor:

Die Entscheidung des AG sei verfahrensfehlerhaft. Das AG sei der Pflich...

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