Leitsatz (amtlich)
1. Eine Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung gem. § 120 Abs. 4 ZPO nach Ablauf einer Frist von vier Jahren ist nicht mehr möglich, wenn das Verfahren vom AG vorher eingeleitet, aber trotz Verzögerungen auch auf Seiten der Partei vom Gericht nicht zügig zu Ende geführt worden ist.
2. Im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO genügt die Partei ihrer Auskunftspflicht damit, dass sie angibt, ob und ggf. inwieweit sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem von ihr bei Antragstellung ausgefüllten Vordruck ergeben, geändert haben, und sie diese Angaben, soweit erforderlich, belegt. Eine Pflicht, den Vordruck gem. § 117 Abs. 4 ZPO zu verwenden, besteht nicht.
Verfahrensgang
AG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 14.08.2001; Aktenzeichen 5.3 F 216/96) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. zulässige Beschwerde ist begründet. Das AG hat zu Unrecht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgeändert.
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind, § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO. So liegt es hier. Die Sperrfrist von vier Jahren beginnt mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 120 Rz. 26). Das Umgangsregelungsverfahren ist seit dem Senatsbeschluss vom 5.11.1996, durch den der Senat die in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag zwischen den Eltern geschlossene Umgangsvereinbarung übernommen hat, rechtskräftig entschieden. Die Frist von vier Jahren nach § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO ist somit am 5.11.2000 abgelaufen. Das AG hat erst durch Beschluss vom 14.8.2001 und damit nach Ablauf der Frist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Antragstellers abgeändert, indem es, nachdem der Senat dem Antragsteller durch Beschluss vom 26.9.1996 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, nunmehr Raten von 230 DM monatlich festgesetzt hat.
Es kann dahinstehen, ob dann, wenn das Änderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO so zeitig eingeleitet worden ist, dass es bei einer unverzüglichen Antwort der Partei innerhalb der Frist hätte abgeschlossen werden können, auch nach Fristablauf eine Änderung zum Nachteil der Partei beschlossen werden kann, falls die Partei das Verfahren verzögert hat (so OLG Naumburg v. 9.4.1996 – 8 WF 29/96, OLGReport Naumburg 1996, 238 = FamRZ 1996, 1425; Wax in MünchKomm, ZPO, 3. Aufl., § 120 Rz. 21; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 120 Rz. 20; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 120 Rz. 26; vgl. auch OLG Bamberg v. 21.10.1994 – 7 WF 134/94, FamRZ 1995, 1590; OLG Zweibrücken JurBüro 1995, 310 f., wonach ggf. die rechtzeitige Einleitung des Abänderungsverfahrens eine Abänderung noch nach Ablauf der Vierjahresfrist rechtfertigen soll). Denn vorliegend ist keine Verfahrensverzögerung durch den Antragsteller ursächlich für die verspätete Abänderungsentscheidung (vgl. auch OLG Naumburg v. 9.4.1996 – 8 WF 29/96, OLGReport Naumburg 1996, 238 = FamRZ 1996, 1425).
Durch Verfügung vom 28.3.2000, abgesandt am 4.4.2000, hat das AG den Antragsteller unter Hinweis auf § 120 Abs. 4 ZPO aufgefordert, den Vordruck zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen und zurückzusenden. Der Antragsteller hat hierauf unter dem 29.4.2000 geantwortet und darauf hingewiesen, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich wesentlich verbessert. Mit Verfügung vom 14.6.2000, abgesandt am 17.8.2000, hat das AG den Antragsteller nochmals gebeten, den genannten Vordruck auszufüllen und mit entspr. Belegen versehen einzureichen. Am 19.9.2000 ist eine vom Antragsteller am 16.9.2000 unterzeichnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst zahlreichen Belegen beim AG eingegangen. Auf dieser Grundlage hat das AG eine Berechnung des vom Antragsteller einzusetzenden Einkommens vorgenommen, wonach monatliche Raten von 350 DM zu zahlen wären, dem Antragsteller diese Berechnung zur Kenntnis gegeben und mit Verfügung vom 21.11.2000, abgesandt am 6.12.2000, mitgeteilt, es werde die Prozesskostenhilfebewilligung vom 26.9.1996 entspr. abändern. Dem hat der Antragsteller mit Schreiben vom 9.12.2000 widersprochen. Mit Verfügung vom 2.4.2001, abgesandt am 4.5.2001, hat das AG dem Antragsteller nunmehr mitgeteilt, es sei beabsichtigt, Raten i.H.v. 270 DM monatlich festzusetzen. Hiergegen hat sich der Antragsteller unter dem 11.5.2001 gewandt. Mit Verfügung vom 25.5.2001, abgesandt am 7.6.2001, hat das AG eine weitere Berechnung vorgenommen und die Festsetzung von monatlichen Raten i.H.v. 230 DM angekündigt. Am 14.8.2001 ist schließli...