Leitsatz (amtlich)

Das OLG hat gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB n.F. für eine gemeinsame elterliche Sorge keinen Raum gesehen, da die Übertragung wegen der jahrelangen Umgangs- und Sorgekonflikte dem Kindeswohl widerspricht.

 

Verfahrensgang

AG Bad Liebenwerda (Beschluss vom 24.02.2011; Aktenzeichen 20 F 218/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 24.2.2011 (Az.: 20 F 218/10) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der Kinder F. J., geboren am ... 01.2002, Fl ... J., geboren am ... 05.2005, und S. J., geboren am ... 10.2006. Sie waren nicht miteinander verheiratet. Sorgeerklärungen nach § 1626a BGB sind nicht abgegeben worden.

Die Eltern trennten sich Ende April 2008. Im Juli 2008 zog die Mutter mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haus in R. aus. Sie wohnte zunächst bei ihrer Großmutter in B. und ab Oktober 2008 in einer eigenen Wohnung in R. Am 13.12.2008 verzog die Mutter mit den Kindern zu ihren Eltern nach L. Seit März 2009 lebt die Familie in F.

Die im September 1980 geborene Mutter verließ 1997 nach der Schulbildung ihr Elternhaus in Br., um in Sinzig eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten zu absolvieren. Im Jahre 1999 lernte sie den Vater ihrer Kinder kennen, mit dem sie kurze Zeit später zusammenzog. Die Abschlussprüfung als Rechtsanwaltsfachangestellte bestand sie nicht und war fortan - mit Unterbrechungen - als Bürokraft und Verkäuferin tätig. Nach ihrer Rückkehr nach Br. Mitte Dezember 2008 war die Mutter bis April 2010 arbeitslos. In der Folgezeit absolvierte sie mit Erfolg eine Ausbildung zur Sozialassistentin. Seit September 2012 wird sie zur Erzieherin ausgebildet.

Der im Mai 1967 geborene Vater ist gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann. Bis 2007 war er berufstätig. Zu dieser Zeit wurde bei ihm ein Gehirntumor festgestellt und operativ entfernt. Der Vater ist seither erwerbsunfähig und bezieht eine Rente. Er hat eine neue Lebenspartnerin, mit der er mittlerweile verheiratet ist. Aus der Ehe ist das im November 2012 geborene Kind L. hervorgegangen. Die Ehefrau hat aus einer anderen Beziehung noch zwei weitere Kinder, die elfjährige So. und den 14 Jahre alten R., die im gemeinsamen Haushalt der Eheleute leben.

Nach der räumlichen Trennung der Kindeseltern im Juli 2008 begann ihr Streit über das Umgangsrecht. Der Vater begehrte eine Wochenendregelung mit Übernachtung und eine Ferienregelung. Die Mutter lehnte Übernachtungen strikt ab. Sie begründete dies mit dem geringen Alter der Kinder, gesundheitlichen Einschränkungen des Vaters und dessen Wohnsituation. Der Vater beantragte daraufhin beim AG Sinzig, den Umgang gerichtlich zu regeln. Das Verfahren wurde dort unter dem Aktenzeichen 8 F 455/08 geführt.

In diesem Verfahren trafen die Eltern am 27.11.2008 eine Zwischenvereinbarung zum Umgang, die am 14.12.2008 beginnen sollte. Zur Umsetzung der getroffenen Regelung kam es aber nicht mehr wegen des Wegzugs der Mutter am 13.12.2008. Die Mutter berief sich im laufenden Umgangsverfahren darauf, der Umzug sei nicht geplant gewesen, sie fühle sich vom Vater verfolgt. Auch habe er ihr unterstellt, die Kinder zu schlagen und gegen ihren Willen festzuhalten. Einen unbegleiteten Umgang lehnte die Mutter ab.

Am 15.1.2009 beschloss das AG Sinzig die Einholung eines Gutachtens zur Frage des Umgangsrechts und der Erziehungsfähigkeit der Eltern. Zur Erstellung des Gutachtens kam es nicht. Die Eltern trafen am 15.1.2009 abermals eine Zwischenvereinbarung zum Umgang. Der Vater war danach berechtigt, die Kinder am ersten Wochenende des Monats, beginnend ab März 2009, in F. stundenweise zu sich zu nehmen. Ferner wurden für Montag, Mittwoch und Samstag Telefonkontakte vereinbart. In der Folgezeit begehrte der Vater verschiedentlich mehrtägigen Umgang mit den Kindern an seinem Wohnort. Die Mutter trat dem Ansinnen vehement entgegen. Sie zeigte dem Jugendamt Probleme bei den Umgängen vor Ort an.F.. weigere sich, nach R. zu fahren. Das Kind leide unter Angstzuständen. Der Vater warf der Mutter seinerseits vor, die Umgangskontakte nicht zu unterstützen und die Kinder auf die Telefongespräche nicht vorzubereiten. Die Mutter entfremde ihm die Kinder.

Die Situation eskalierte, als der Vater die Kinder - wie von den Eltern am 4.6.2009 vor dem AG Sinzig vereinbart - zum Ferienumgang vom 19.07. bis 9.8.2009 in F. abholen wollte. Die Mutter war mit den Kindern nicht auffindbar. Der Vater fuhr nach R. zurück und stellte Strafantrag wegen Kindesentziehung.

Durch einstweilige Anordnung vom 22.7.2009 (Az.: 8 F 270/09) entzog das AG Sinzig der Mutter daraufhin - ohne mündliche Verhandlung - gem. §§ 1666, 1666a BGB die Personensorge wegen Gefährdung des Kindeswohls. Es fehle ihr die erforderliche Bindungstoleranz. Dem bestellten Pfleger wurde aufgegeben, die Kinder umgehend in Obhut zu nehmen. Die beteiligten Jugendämter stritten sodann über die Notwendig...

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