Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 24. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung einer Verfahrenskostenhilfebewilligung.

Mit Beschluss vom 11. April 2017 (Bl. 50 VKH) hat ihm das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe mit Zahlungsanordnung für ein Ehescheidungsverfahren bewilligt und ihm eine Rechtsanwältin beigeordnet (Bl. 27 VKH-Heft). Auf seine Beschwerde vom 11. Mai 2017 (Bl. 57 VKH) hat das Amtsgericht die Ratenanordnung durch Abhilfebeschluss vom 15. Mai 2017 aufgehoben (Bl. 59 VKH).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. Oktober 2019 (Bl. 78 VKH) hat das Amtsgericht die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufgehoben, da der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung dem Auskunftsverlangen nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 120a Abs. 1 S 1 ZPO nicht nachgekommen sei.

Nach Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller hat dieser - vom Amtsgericht als sofortige Beschwerde gewertet - eine mit verschiedenen Nachweisen versehene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller durch Verfügung vom 13. Januar 2020 (Bl. 102 VKH) mitgeteilt, dass sich bei Berücksichtigung auch der noch nicht nachgewiesenen Angaben die Verpflichtung zur Zahlung von Monatsraten von 12 Euro ergeben würde und ihn zugleich darauf hingewiesen, dass über die Beschwerde nach Aktenlage entschieden werde, wenn er nicht binnen drei Wochen den Mietvertrag, verschiedene Versicherungspolicen, Zahlungsnachweise betreffend Kindesunterhalt und die Begleichung einer bestimmten Darlehensschuld vorlegte. Die gesetzte Frist hat der Antragsteller fruchtlos verstreichen lassen. Auch auf den weiteren gerichtlichen Hinweis vom 28. Februar 2020 (Bl. 104 VKH), dass in Ermangelung der Einreichung der bezeichneten Unterlagen nunmehr beabsichtigt sei, der Beschwerde mangels ausreichender Mitwirkung nicht abzuhelfen, und er nochmals Gelegenheit habe, die Unterlagen binnen einer Woche einzureichen, hat der Antragsteller nicht reagiert.

Gestützt auf die fehlenden Belege hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Nichtabhilfebeschluss vom 31. März 2020 dem Senat vorgelegt.

II. Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Tatbestand der §§ 113 I FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 ZPO ist erfüllt und das Aufhebungsermessen daher eröffnet.

Eine auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 ZPO gestützte Aufhebung setzt voraus, dass der Beteiligte die Erklärung nach den § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nicht oder nur ungenügend abgegeben hat. Ungenügend sind die Angaben auch dann, wenn sie nicht glaubhaft gemacht sind (vgl. BeckOK ZPO/Vorwerk/Wolf, 33. Ed., § 124 ZPO, Rn. 20)

Der Antragsteller hat seine Erklärung nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO nur ungenügend abgegeben. Der Anordnung, die verschiedenen genau bezeichneten Verträge bzw. Zahlungsnachweise einzureichen, ist der Antragsteller trotz wiederholter Fristsetzungen nicht nachgekommen. Eine zuverlässige Feststellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist damit nicht möglich.

Das Aufhebungsermessen wird zu Lasten des Antragstellers ausgeübt. Es ist nicht zu verkennen, dass ihn die Rückzahlung der an seinen Verfahrensbevollmächtigten gezahlten Vergütung schwer belasten könnte. Andererseits ist kein Grund zu erkennen, der seine Nachlässigkeit in milderem Licht erscheinen lassen könnte. Er hat eine mit wenig Mühe verbundene Mitwirkungshandlung unterlassen. Nachdem er mehrere Fristsetzungen des Amtsgerichts im Abhilfeverfahren (Bl. 102 R, 104) unbeachtet gelassen hat, ist die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe gerechtfertigt.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht zu entscheiden (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 Abs. 2 und 3 ZPO), besteht nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13849661

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