Verfahrensgang

AG Strausberg (Aktenzeichen 28 F 207/22)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 15.03.2023 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.146 EUR.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Dem Beschwerdegegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin Brauers in Berlin beigeordnet.

 

Gründe

Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seines gegen den Antragsgegner, seinen Vater, gerichteten Antrags auf Zahlung von Kindesunterhalt.

Der im Mai 2012 geborene Antragsteller, welcher bis Februar 2022 von seinen Eltern im Wechselmodell und seit März 2022 überwiegend von seiner Mutter betreut wird, die auch das Kindergeld bezieht, hat mit seinem am 22.11.2022 zugestellten Antrag erstinstanzlich vom Antragsgegner die Zahlung von 100 % des Mindestunterhalts ab September 2022 begehrt.

Der Antragsgegner der bis 2019 in seinem erlernten Beruf als Koch in einem Restaurant in Berlin tätig war, welches im Januar 2019 schloss, nahm im Juli 2019 eine Umschulung zum Pflegehelfer auf, war als solcher von Oktober 2019 bis einschließlich März 2022 tätig und begann auf der Grundlage eines am 15.12.2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrages im April 2022 eine Ausbildung zum Pflegefachmann, aus der er bei 40 Wochenstunden im Jahr 2022 eine Nettovergütung von 919,13 EUR, ab April 2023 von brutto 1.250 EUR und ab April 2024 von brutto 1.350 EUR erzielt. Der Antragsgegner hat zwei weitere Kinder, die im August 2019 und im März 2022 geboren sind und in seinem Haushalt, den er mit seiner Lebensgefährtin teilt, leben.

Der Antragsteller hat sinngemäß beantragt (Bl. 1, 2 eAkte),

den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn ab 01.09.2022 zu Händen der Kindesmutter zum Ersten eines jeden Monats im Voraus monatlichen Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach § 36 Nr. 4 EGZPO, § 1612a BGB, abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat Leistungsunfähigkeit eingewandt und sich auf gesundheitliche Einschränkungen berufen.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt der Senat wegen des weiteren Sach- und Streitstands verweist, hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er geltend macht, das Amtsgericht habe verkannt, dass der Antragsgegner mit Blick auf seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit verpflichtet gewesen sei, seine vor der Abkehr vom Wechselmodell getroffene Entscheidung für die Umschulung rückgängig zu machen, sich vom Ausbildungsvertrag zu lösen und auf seine erlernte Tätigkeit als Koch oder in einem anderen Bereich zu verweisen sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß (Bl. 4 eAkte OLG),

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Strausberg vom 15.03.2023 den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn ab 01.09.2022 zu Händen der Kindesmutter zum Ersten eines jeden Monats im Voraus monatlichen Kindesunterhalt in Höhe des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach § 36 Nr. 4 EGZPO, § 1612a BGB, abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Der Senat entscheidet, wie angekündigt, gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3, S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, von der weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Zahlung des Mindestunterhalts für seinen Sohn abgewiesen.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.

Die Entstehungsvoraussetzungen des Mindestunterhaltsanspruchs, geradlinige Verwandtschaft (§ 1601 BGB) und Minderjährigkeit (§ 1602 BGB) des einkommens- und vermögenslosen Kindes, das sich in der Obhut seiner sorgeberechtigten Mutter befindet (§ 1629 Abs. 2 BGB), sind unstreitig.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestimmt sich neben seinem Vermögen und tatsächlichen Einkommen auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten, die er als Erwerbsobliegenheit auszuschöpfen hat, gegenüber minderjährigen Kindern in besonderem Maße (vgl. § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, Nr. 9 LL BRB; Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Auflage, § 2 Rn. 244 m.w.N.).

Der insoweit für seine eigene Lebensstellung darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Auflage, § 6 Rn. 723 m.w.N.) hat Tatsachen vorgetragen und nachgewiesen, nach denen sich seine Leistungsunfähigkeit (vgl. § 1603 BGB) feststellen lässt.

Das vom Antragsgegner im Rahmen seiner Ausbildung zum Pflegefachmann im Jahr 2022 erzielte...

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