Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 18.08.2023, Az.: 14 O 231/22, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil erwirkt, das, wie zuvor die Klageschrift, öffentlich zugestellt worden ist. Der Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat sodann einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt sowie einen Antrag auf öffentliche Zustellung desselben und des noch zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses und hat zur Begründung angeführt, der Beklagte sei unbekannten Aufenthalts. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat den Antrag auf öffentliche Zustellung zurückgewiesen, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, alle zumutbaren Nachforschungen unternommen zu haben, um den Aufenthaltsort des Gegners ausfindig zu machen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf öffentliche Zustellung weiter und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die zum Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung des Versäumnisurteils vorgelegenen Voraussetzungen nach § 185 ZPO weggefallen seien.
II. Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 569 Abs. 1, 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Klägerin auf öffentliche Zustellung des Kostenfestsetzungsantrages und des noch zu erlassenden Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 30.05.2023 zurückgewiesen.
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht zu beanstanden, dass die Rechtspflegerin die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung im Kostenfestsetzungsverfahren erneut geprüft hat. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein selbständiges, zur ersten Instanz gehörendes Nachverfahren, das den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen unterliegt und deshalb auch das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, beachten muss (Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl., § 104 Rn. 21.93). Da mit der öffentlichen Zustellung zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes zu Gunsten desjenigen, in dessen Interesse zugestellt wird, in das rechtliche Gehör des Adressaten (Art. 103 Abs. 1 GG) eingegriffen wird, sind die Voraussetzungen des § 185 ZPO auch im Kostenfestsetzungsverfahren festzustellen, wofür der Rechtspfleger zuständig ist (Zöller-Schulztky, a.a.O., § 186 Rn. 1).
2. Die Rechtspflegerin hat die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung nach § 185
ZPO zu Recht verneint. Nach § 185 Nr. 1 ZPO kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Unbekannt ist der Aufenthalt einer Person nur dann, wenn nicht nur das Gericht, sondern auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt. Dabei ist es, auch wenn über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung von Amts wegen zu entscheiden ist (vgl. Zöller-Schultzky, a.a.O. § 186 Rn. 2), zunächst Sache der Partei, die durch die Zustellung begünstigt wird, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre ergebnislosen Bemühungen gegenüber dem Gericht darzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Zustellung von Amts wegen vorzunehmen ist. Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs sind an die Feststellung, dass die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung vorliegen, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Die begünstige Partei muss alle der Sache nach geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anstellen, um den Aufenthalt des Zustellungsadressaten zu ermitteln. Diese vorgenommenen Nachforschungen und deren Ergebnis muss die begünstigte Partei gegenüber dem Gericht darlegen (BGH, Urteil vom 04.06.2012 - XII ZR 94/10 Rn. 16f; Beschluss vom 06.12.2012 - VII ZR 74/12 Rn. 16).
Zu Recht ist die Rechtspflegerin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin diesen Anforderungen nicht nachgekommen ist. Die Klägerin hat im Erkenntnisverfahren eine Melderegisterauskunft vorgelegt des Bürgeramts (Ort 01), nach der der Beklagte am 12.12.2022 unter der Adresse (Adresse 01) weder mit der Haupt- noch der Nebenwohnung gemeldet war (Anlage 1). Dass der Beklagte jemals unter dieser Adresse wohnhaft war, ist allerdings nicht dargetan. Denn die zur Begründung der Klageforderung vorgelegten Rechnungen, waren nicht dorthin gerichtet, sondern an Herrn (Name 02) unter der Adresse (Adresse 02), Russische Föderation" (Anlage 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13), Herrn (Name 01) (Adresse 03), Russische Föderation" (Anlage 14) bzw. (Adresse 04) (Anlage 15 und 16) oder gar an (Name 03), (Adresse 05), Russische Föderation" (Anlagen 8 und 9).
Es ist in Anbetracht der unterschiedlichen Anrede und der unterschiedlic...