Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

§ 391 I FamFG befreit nicht vom Zulassungserfordernis, den Beschwerdewert zu erreichen (§ 61 I FamFG).

 

Normenkette

FamFG § 58 I, § 61 I, § 391 I

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 8. Januar 2020 aufgehoben, soweit die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Die Sache wird an das Amtsgericht Cottbus zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 300 Euro, das ihm auferlegt worden ist, weil er der Anordnung nicht nachgekommen sei, eine Bescheinigung der Mitgliederzahl eines Vereins vorzulegen, den er als Vorsitzender vertrete.

Die Beschwerde führt zur Aufhebung der Vorlegung an das Oberlandesgericht, damit nach bereits beschlossener Nichtabhilfe das Amtsgericht durch einen Richter über den Rechtsbehelf entscheiden kann (§ 11 II 6 RPflG).

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro nicht übersteigt (§ 61 I FamFG) und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 61 II FamFG).

Es handelt sich ohne Rücksicht auf die Eigenart der zu erzwingenden Handlung um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (§ 61 I FamFG), weil der Beschwerdeführer sich gegen eine ihm auferlegte Geldzahlungspflicht wendet (OLG Düsseldorf, NJOZ 2013, 404; OLG Rostock, BeckRS 2016, 3939, Rdnr. 5).

§ 391 I FamFG befreit nicht vom Zulassungserfordernis, den Bewerdewert zu erreichen (§ 61 I FamFG). Diese weithin vertretene Auffassung (OLG Düsseldorf, NJOZ 2013, 404; OLG Rostock, BeckRS 2016, 3939, Rdnr. 5; OLG Schleswig, FGPrax 2010, 208, 209; OLG Zweibrücken, NZG 2010, 794, 795; BeckRS 2016, 2585, Rdnr. 4; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 391 Rdrn. 5; Keidel-Heinemann, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 391 Rdnr. 6; BeckOK-FamFG-Schlögel, Stand: Okt. 2019, § 391 Rdnr. 10) hält Anfechtungen stand:

Dass § 391 I FamFG die Beschwer uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf einen Beschwerdewert eröffne (so MüKo-FamFG-Krafka, 3. Aufl. 2019, § 391 Rdnr. 6; Haußleiter-Schemmann, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 391 Rdnr. 4), lässt sich dem Wortlaut nicht ohne weiteres entnehmen. Er kann vielmehr durchaus dahin verstanden werden, dass die Beschwerde statthaft sein, im übrigen aber von den allgemein geregelten Anforderungen abhängen soll. Für dieses Verständnis des § 391 I FamFG sprechen folgende Erwägungen:

Dass § 391 I FamFG die Beschwerde gegen die Zwangsgeldfestsetzung für statthaft erklärt, ist keineswegs überflüssig, weil sich dies ohnehin schon gemäß § 58 I FamFG ergebe (so BeckOGK-BGB-Geißler, Stand: Dez. 2019, § 78 Rdnr. 17). Vielmehr behebt die ausdrücklich geregelte Statthaftigkeit die Zweifel, ob es sich bei der Zwangsgeldfestsetzung um eine Endentscheidung (§ 58 I FamFG) handelt. Eine Endentscheidung erledigt den Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise (§ 38 I FamFG). Der Gegenstand, der mit Hilfe der zu erzwingenden Auskunft, beurteilt werden soll, wird mit der Zwangsgeldfestsetzung aber nicht erledigt. Käme es für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht auf den Gegenstand der Zwangsgeldfestsetzung an, sondern auf den Gegenstand des Verfahrens, das zur Zwangsgeldfestsetzung geführt hat, so müsste die Beschwerde an § 58 I FamFG scheitern. Darüber hilft § 391 I FamFG hinweg.

Eine ausdrückliche Festlegung durch § 391 I FamFG auf die Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG ist zudem erforderlich, weil ohne diese Anordnung das Zwangsgeld, das nach § 389 FamFG festgesetzt wird, um eine zur Sachverhaltsaufklärung und Verfahrensförderung erforderliche Pflichterfüllung durchzusetzen, als das im § 35 I FamFG so bezeichnete und so beschriebene Zwangsgeld verstanden werden könnte. Die Festsetzung wäre ohne Festlegung auf die Beschwerde (§§ 391 I, 58 I FamFG) mit der sofortigen Beschwerde (§§ 35 V FamFG, 567 I ZPO) anfechtbar.

Ob die Kosten des Verfahrens dem festgesetzten Zwangsgeld hinzuzurechnen sind, um festzustellen, ob der Beschwerdewert erreicht ist, kann hier dahinstehen. Bei einer Zwangsgeldhöhe von 300 Euro kann auch diese Hinzurechnung (100 Euro gemäß Nr. 13310 KV-GNotKG) der Beschwerde nicht zur Zulässigkeit verhelfen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Ob das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt ist (§ 84 FamFG), wird sich erst im Erinnerungsverfahren erweisen.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13609735

FGPrax 2020, 34

JZ 2020, 116

NJ 2020, 119

Rpfleger 2020, 415

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