Entscheidungsstichwort (Thema)

Geringfügigkeit bei mehrstufiger Versorgung - Gegenstandswert bei Ost- und Westanrechten

 

Normenkette

VersAusglG § 18; FamGKG § 50

 

Verfahrensgang

AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 05.08.2011)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 5.8.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungs-Nr. 04 060463 K 512, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 0,8633 Entgeltpunkten, auf sein Versicherungskonto Nr. 53 201062 M 005 bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 28.2.2003, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungs-Nr. 04 060463 K 512, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 1,6486 Entgeltpunkten (Ost) auf sein Versicherungskonto Nr. 53 201062 M 005 bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 28.2.2003, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungs-Nr. 53 201062 M 005, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 5,7131 Entgeltpunkten auf ihr Versicherungskonto Nr. 04 060463 K 512 bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 28.2.2003, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. VVaG, Personalnummer 90101091, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 9.718 EUR, bezogen auf den 28.2.2003, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der B. AG, Personalnummer 90101091, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 1.626,29 EUR, bezogen auf den 28.2.2003, übertragen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.347 EUR festgesetzt.

Der Wert für das erstinstanzliche Verfahren wird unter Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Beschluss anderweitig ebenfalls auf 2.694 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Auf den der Antragsgegnerin am 14.3.2003 zugestellten Antrag hin hat das AG die am 15.11.1996 geschlossene Ehe der Parteien durch Urteil vom 26.4.2004 geschieden. Zugleich hat es das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt und durch Beschluss vom 11.11.2005 ausgesetzt.

Nach Aufnahme des Verfahrens gem. Art. 111 FGGRG i.V.m. §§ 50 Abs. 1 Ziff. 2, 48 VersAusglG und Einholung neuer Auskünfte hat das AG den Versorgungsausgleich durch Beschluss vom 5.8.2011 geregelt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die geltend macht, dass das AG die Anwartschaft des Antragstellers bei der B. VVaG nicht berücksichtigt und dieses Anrecht nicht mit demjenigen, das der Antragsteller bei der B. AG erworben hat, zusammengefasst habe.

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist auch begründet. Die Anwartschaft, die der Antragsteller bei der B. VVaG erworben hat, ist in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, die Anwartschaft bei der B. AG ist auszugleichen.

Soweit es um die beiderseitigen, während der gem. § 3 VersAusglG als Ehezeit geltenden Zeit vom 1.11.1996 bis zum 28.2.2003 erworbenen Anrechte der beteiligten Eheleute bei der weiteren Beteiligten zu 3. geht, bleibt es bei der Entscheidung des AG, ohne dass es hierzu weiterer Ausführungen bedarf. Denn die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde auf die Anrechte des Antragstellers bei den Beteiligten zu 1. und 2. beschränkt. Eine solche Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (BGH FamRZ 2011, 547).

Ausweislich der vom AG eingeholten Auskunft der B. GmbH, die für die Beteiligten zu 1. und 2. als Dienstleister im Bereich der betrieblichen Altersversorgung tätig ist und die Auskünfte über dort erworbene Anrechte am 6.7.2011 erteilt hat, besitzt der Antragesteller folgende, in der genannten Ehezeit erworbene Anrechte:

bei der B. AG

- Ehezeitanteil

3.252,58 EUR,

- Ausgleichswert

1.626,29 EUR;

bei der B. VVaG

- Ehezeitanteil

19.736 EUR,

- Ausgleichswert

9.718 EUR.

Im Rahmen der durchzuführenden Geringfügigkeitsprüfung gem. § 18 VersAusglG sollen beiderseitige Anrechte gleicher Art von geringer Ausgleichswertdifferenz und einzelner Anrechte von geringem Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden. Die Geringfügigkeitsgrenze bemisst sich bei Anrechten, deren maßgebliche Bezugsgröße, wie hier, kein Rentenbetrag ist, nach dem Kapitalwert, den der Ausgleichswert des Anrechts am Ende der Ehezeit hatte (§ 18 Abs. 3 VersAusglG).

Gemäß § 1...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge