Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 19.09.2001; Aktenzeichen 33 F 5/00) |
Tenor
Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird die Ziffer 2. des Tenors des angefochtenen Beschlusses aufgehoben.
Im übrigen wird die befristete Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Beschwerde wert beträgt 10.500 DM.
Tatbestand
I.
Die beteiligten Eltern streiten seit mehreren Jahren um das Umgangsrecht für ihren gemeinsamen Sohn, das am … 1990 geborene nichteheliche Kind D.
Die Antragstellerin ist die sorgeberechtigte Mutter, der Antragsgegner der Vater des betroffenen Kindes. Mit Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 16. Dezember 1997 – … (Bl. 259 Bd. II d. BA) wurden dem Antragsgegner die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind eingeräumt und zugleich die Einzelheiten dieses Umgangsrechtes unter Berücksichtigung der weit auseinander liegenden Wohnorte der Eltern festgelegt.
In Ausführung dieses Beschlusses wurde sodann der Umgang wahrgenommen, wobei das Kind zum Teil am Flughafen T. dem Vater übergeben wurde, teilweise dagegen die Mutter das Kind zum Vater brachte.
Nachdem es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den Eltern und zu Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners gekommen war, hat die Antragstellerin im hiesigen Verfahren unter Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des betroffenen Sohnes eine Einschränkung der bestehenden Umgangsregelung begehrt; der Antragsgegner hat widerstreitend die teilweise Ausweitung der Umgangsregelungen begehrt.
Für eine kurze Zeit fand sodann der Umgang regelmäßig – zum Teil unter Ausweitung der bestehenden Umgangsregelung – statt. Im Februar 2000 traten erneute Probleme bei der Wahrnehmung von Umgangsterminen auf. Nachdem es an dem Besuchswochenende 18. bis 20. Februar 2000 nicht zu einem Umgang kam, sollte einverständlich an dem folgenden Wochenende (25. bis 27. Februar 2000) ersatzweise Umgang stattfinden. Hierfür brachte die Antragstellerin den betroffenen Sohn am 25. Februar 2000 zum Flughafen T.. Dabei kam es zu dem folgenden – im einzelnen zwischen den Parteien streitigen – Vorfall:
Der betroffene Sohn weigerte sich schon auf dem Parkplatz des Flughafens gegenüber der Antragstellerin und deren anwesenden neuen Lebensgefährten heftig dagegen, zu dem Antragsgegner verbracht zu werden. Nachdem der Antragsgegner davon Kenntnis erhielt, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem neuen Lebensgefährten der Antragstellerin. Im folgenden zog der Antragsgegner mehrere Polizeibeamte hinzu, unter deren Mitwirkung der Antragsgegner den Sohn mitnahm; dabei wehrte sich der Sohn gegen die Mitnahme zumindest so lange, bis der Blickkontakt mit der Antragstellerin endete. Sodann fand der Umgang an diesem Wochenende statt, über den der Antragsgegner auch einige Fotos (Bl. 79–81, Band II d.A.) angefertigt hat.
Mit Beschluß vom 3. März 2000 (Bl. 31 Band II d. A) hat das Amtsgericht sodann im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug des vorgenannten Beschlusses des Amtsgerichts Wedding vom 16. Dezember 1997 für vier Wochen ausgeschlossen. Nach Anhörung des Sohnes hat das Amtsgericht mit weiterem Beschluß vom 20. März 2000 (Bl. 112 Band n d. A) den Beschluß vom 3. März 2000 wieder aufgehoben. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Antragstellerin nachfolgend zurückgenommen.
Bei dem Versuch der Durchführung eines begleiteten Umganges am 7. April 2000 weigerte sich D. erneut, zum Antragsgegner zu gehen, und lief fort. Mit Beschluß vom 14. April 2000 (Bl. 156 Band I d.A.) hat das Amtsgericht – wohl im Wege der vorläufigen Anordnung – das folgende Umgangswochenende ausgesetzt und im übrigen eine begleitete Übergabe für die folgenden zehn Umgangswochenenden angeordnet.
Am 25. Mai 2000 weigerte sich der in Begleitung seiner Verfahrenspflegerin, der Beteiligten zu 2. befindende Sohn D. erneut, zum Vater zu gehen. Nach weiteren Kontaktaufhahmen zu der Verfahrenspflegerin und zu einer Mitarbeiterin des Jugendamtes (Frau Dö.) hat das Amtsgericht sodann mit Beschluß vom 31. Mai 2000 (Bl. 199 Band D d. A) im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug des Umgangsrechtes ab dem 3. März 2000 bis zur Anhörung des Kindes vorläufig ausgesetzt.
Nachdem das Amtsgericht mit Beschluß vom 26. Mai 2000 (Bl. 182 Band I d.A.) die Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich einer Abänderung bzw. eines Ausschlusses der Umgangsregelung angeordnet hatte, hat der Antragsgegner nachfolgend den Sachverständigen mit Schriftsatz vom 7. November 2000 abgelehnt (Bl. 237 Band I d.A.). In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 20. Februar 2001 hat der Sachverständige Dr. Sch. sich im Ergebnis für die Aussetzung des Umganges ausgesprochen; im einzelnen wird auf Bl. 263 ff. Bd. II d.A. Bezug genommen.
Auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2001 hat das Amtsgericht Oranienburg mit Beschluß vom 19. September 2001 den Vollzug des Umgangsrechtes aus dem eingangs genannten Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Wedding...