Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Entscheidung vom 06.11.2006; Aktenzeichen 22 F 159/06) |
Tenor
Der Tenor des angefochtenen Urteils wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 2., Vers.-Nr.: ..., werden auf das Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1., Vers.-Nr.: ..., angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 52,34 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2006, übertragen.
Zu Lasten der bei der Beteiligten zu 3. (Zeichen 180369 752 7/VL 318) zugunsten der Antragsgegnerin bestehenden Versorgungsanwartschaften werden auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Beteiligten zu 1., Vers.-Nr.: ..., nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 15,24 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Mai 2006, begründet.
Die zu übertragenden angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Die zu begründenden nichtangleichungsdynamischen Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
Es bleibt bei der Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat auch in der Sache Erfolg. Mit Recht hat sie sich darauf berufen, das Amtsgericht habe den Versorgungsausgleich fehlerhaft durchgeführt.
1.
Die Ehegatten haben folgende Anwartschaften erworben:
a.
Nach Auskunft der Beteiligten zu 1. vom 7. August 2006 hat der Antragsteller während der Ehezeit i. S. d. § 1587 Abs. 2 BGB - dies ist die Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Mai 2006 -in der gesetzlichen Rentenversicherung angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 311,85 EUR monatlich sowie nichtangleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 0,39 EUR monatlich erworben.
b.
Ferner steht aufgrund der Auskunft der Beteiligten zu 2. vom 7. September 2006 (Bl. 54 VA-Heft) fest, dass die Antragsgegnerin auf die Ehezeit entfallende angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 416,52 EUR monatlich erworben hat.
Darüber hinaus hat die Antragstellerin Anrechte bei der Beteiligten zu 3., einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, erworben. Bei Anwendung der Tabelle 1 zur BarwertVO ist zu beachten, dass die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ab dem Leistungsbeginn als volldynamisch anzusehen ist (BGH FamRZ 2004, 1474 ff. m. Anm. Glockner; vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2005, 37). Dies führt zur Anwendung der Anm. 2 zur Tabelle 1 der BarwertVO und damit zu einem erhöhten Faktor. Zudem ist die seit dem 1. Juni 2006 geltende aktuelle BarwertVO (FamRZ 2006, 914 ff.) zu beachten. Letzteres hat das Amtsgericht missachtet.
Dies führt zu folgender Umrechnung:
monatlicher ehezeitlicher Anteil der Betriebsrente |
108,88 EUR |
jährlicher ehezeitlicher Anteil der Betriebsrente |
1.306,56 EUR |
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Barwert |
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Alter bei Ehezeitende |
37 |
Barwert gem. Tabelle 1 BarwertVO |
3,40 |
erhöhter Barwert gem. Tabelle 1 Anm. 2 BarwertVO |
5,10 |
Barwert der Betriebsrente |
6.663,46 EUR |
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Umrechnung in eine Rentenanwartschaft |
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Umrechnungsfaktor Beitrag in Entgeltpunkte zum Ehezeitende |
0,0001750002 |
ergibt Entgeltpunkte |
1,1661 |
allgemeiner Rentenwert zum Ehezeitende| |
26,13 |
nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaft| |
30,47 EUR |
Zuletzt hat die Antragsgegnerin Anwartschaften aus einer Leibrentenversicherung bei der Beteiligten zu 4. erworben, die ebenfalls umzuwerten sind:
Deckungskapital |
528,88 EUR |
Umrechnungsfaktor Beitrag in Entgeltpunkte zum Ehezeitende |
0,0001750002 |
ergibt Entgeltpunkte |
0,0926 |
aktueller Rentenwert zum Ehezeitende |
26,13 |
Rentenanwartschaft |
2,42 EUR |
2.
Die Ausgleichsbilanz ergibt Folgendes:
Ausgleichsbilanz 1
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Antragsgegnerin |
Antragsteller |
1. Angleichungsdynamische Rechte |
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gesetzliche Rentenversicherung/Ost |
416,52 EUR |
311,85 EUR |
Summe |
416,52 EUR |
311,85 EUR |
Differenz |
104,67 EUR |
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Hälfte = Ausgleichsbetrag |
52,34 EUR |
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2. Nichtangleichungsdynamische Anrechte |
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gesetzliche Rentenversicherung/West |
- EUR |
0,39 EUR |
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes |
30,47 EUR |
- EUR |
private Rentenversicherung |
2,42 EUR |
- EUR |
Summe |
32,89 EUR |
0,39 EUR |
Differenz |
32,50 EUR |
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Hälfte = Ausgleichsbetrag |
16,25 EUR |
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3.
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung den Ausgleich der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung/West des Antragstellers von 0,39 EUR sowie der umgewerteten privaten Rentenversicherung der Antragstellerin als unbillig gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB ausgeschlossen hat. Insoweit kann zwar der durch das Amtsgericht für die private Rentenversicherung der Antragsgegnerin mitgeteilte Umrechnungsbetrag von 0,74 EUR nicht nachvollzogen werden, wofür auf die oben stehenden Senatsberechnungen, die eine umgewertete Anwartschaft von 2,42...