Tenor
1. Unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Ausspruch zu Ziffer 4. des Beschlusses des Amtsgerichts ("Ort 02") vom 07.12.2021 - 53 F 73/19 - zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ihr hälftiges Miteigentum an dem Grundstück ("Adresse 01"), ("Ort 01"), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ("Ort 02"), Grundbuch ..., Flur ..., Flurstück ..., auf den Antragsteller zu übertragen, aufzulassen, die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen sowie die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben, Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 81.866,46 EUR durch den Antragsteller.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdegegenstands wird jeweils auf 160.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung zur Rückübertragung einer Miteigentumshälfte an einem Grundstück auf den Antragsteller, ihren ehemaligen Ehemann.
Mit notariell beglaubigtem Vertrag des Notars ("Name 01") in ("Ort 02") vom 18.09.2017, UR-Nr. ... (Bl. 122 Sonderheft Güterrecht, im Folgenden: SH GÜ) hat der Antragsteller das hälftige Miteigentum an dem ursprünglich seit Oktober 2004 in seinem Alleineigentum befindlichen, 12.117 qm großen, mit der Ehewohnung, einem weiteren Gebäude, Nebengelassen und einem Werkstattgebäude bebauten Grundstück in ("Ort 01") auf die Antragsgegnerin, mit der er seit dem 09.10.2015 verheiratet war, unentgeltlich übertragen. Die grundbuchrechtliche Eintragung der Antragsgegnerin erfolgte am 20.02.2018. Die Beteiligten trennten sich im April 2018 und sind mittlerweile rechtskräftig geschieden.
Im Rahmen des Scheidungsverbundverfahrens hat das Amtsgericht über den Zugewinnausgleich der im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführten Ehe der Beteiligten entschieden, ohne dabei den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte in den Vermögensbilanzen der Beteiligten zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat den in das Endvermögen der Antragsgegnerin aufgenommenen Wert der auf sie übertragenen Grundstückshälfte - von ihr unwidersprochen - mit 160.000 EUR beziffert. Die Antragsgegnerin hat daraufhin einen Anspruch des Antragstellers auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 76.866,46 EUR anerkannt (Bl. 55).
Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe die Miteigentumshälfte auf die Antragsgegnerin im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe übertragen. Er und die Antragsgegnerin hätten den Aufbau einer Alpakafarm und einer Solaranlage auf dem Grundstück geplant, zu deren Mitfinanzierung als Bürgin oder Kreditnehmerin sich die Antragsgegnerin ihm gegenüber unter der Bedingung bereit erklärt habe, dass er ihr das hälftige Miteigentum an dem Grundstück übertrage. Mangels eigener Kreditwürdigkeit habe er die Grundstückshälfte zu dem - seit der Trennung und Scheidung nicht weiter verfolgten - Zweck der Verwirklichung dieser Projekte unentgeltlich auf die Antragsgegnerin übertragen. Die ihm infolge des Anerkenntnisses der Antragsgegnerin zufließende Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 76.866,46 EUR kompensiere den Verlust seines hälftigen Grundstückseigentums nicht angemessen. Die Rückübertragung sei aus Billigkeitsgründen erforderlich, da er auf das Alleineigentum aufgrund seiner ansonsten unzureichenden Altersvorsorge angewiesen sei. Das Grundstück und die von ihm seit 2004 dafür erbrachten materiellen und immateriellen Wertsteigerungen stellten seine einzige Altersvorsorge dar. Sein Tischlereibetrieb sei nur bei miet- und pachtfreier Nutzung der Werkstatt auf diesem Grundstück rentabel.
Der Antragsteller hat - sinngemäß - beantragt (Bl. 55, 159 SH GÜ),
die Antragsgegnerin zu verpflichten, Zug um Zug gegen eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Ausgleichszahlung bzw. unter Verrechnung einer von der Antragsgegnerin anerkannten Zugewinnausgleichszahlung in Höhe von 76.866,46 EUR das in ihrem hälftigen Miteigentum stehende Grundstück ("Adresse 01"), ("Ort 01"), eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Neuruppin, Grundbuch ..., Flur ..., Flurstück ..., zum Alleineigentum an den Antragsteller zu übertragen, aufzulassen, die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen sowie die hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben.
Die Antragsgegnerin hat beantragt (Bl. 55, 176 SH GÜ),
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsteller habe ihr das Miteigentum für ihre ansonsten unzureichende Altersvorsorge übertragen. Sie habe während der Zeit des Zusammenlebens mit dem Antragsteller auf diesem Grundstück, also seit 2009, erhebliche Arbeitsleistungen zugunsten dessen Werterhalts und -steigerung erbracht.
Das Amtsgericht hat auf den am 09.07.2019 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers (Bl. 1) durch Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 07.12.2021 (Bl. 60) die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich zwischen den Beteiligten durchgeführt und die Antragsgegnerin ...