Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsrecht: Abänderung eines in einem Prozessvergleich vereinbarten nachehelichen Unterhaltsanspruchs; zusätzliche Unterhaltspflichten als Abänderungsgrund; Befristung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs
Normenkette
BGB §§ 1578b, 1579 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Beschluss vom 03.12.2010; Aktenzeichen 31 F 530/10) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Senftenberg vom 3.12.2010 - Az. 31 F 530/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.800 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Abänderungsverfahren um nachehelichen Unterhalt seit April 2010.
Die am 16.8.1986 geschlossene Ehe zwischen den Beteiligten, aus der zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des AG Senftenberg vom 23.12.2004 - Az. 31 F 397/02 - geschieden. Im Anhörungstermin am selben Tage haben die Beteiligten einen umfassenden Vergleich über "alle güterrechtlichen Ansprüche, Zugewinnausgleichsansprüche und Ansprüche auf Aufteilung von Hausrat" (Ziff. 8. des Vergleiches) abgeschlossen, darin zudem auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet und unter Ziff. 6. ferner folgende Regelung zum nachehelichen Unterhalt getroffen:
"Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin einen nachehelichen Unterhaltsbetrag i.H.v. monatlich 1.600 EUR, monatlich im Voraus fällig und zahlbar bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.
Dabei handelt es sich um einen Festbetrag, auf den eigenes Einkommen der Antragstellerin nicht angerechnet wird, weder zum Zwecke der Erhöhung noch einer Verminderung des Unterhalts. Der Unterhalt ist geschuldet bis zum Erreichen der Altersrente der Antragstellerin, gegenwärtig bis zum 65. Lebensjahr."
Der Antragsteller hatte Trennungsunterhalt an die Antragsgegnerin i.H.v. monatlich 2.000 EUR im November und Dezember 2002 und sodann ab Januar 2003 i.H.v. monatlich 1.600 EUR gezahlt.
Die Kinder der Beteiligten, der am ... Juni 1990 geborene L. H. und die am ... September 1999 geborene L. H., lebten zunächst beide im Haushalt der Antragsgegnerin. Der Antragsteller zahlt(e) an Kindesunterhalt jeweils monatlich 600 EUR. Der - bei Antragseinreichung im April 2010 knapp 20-jährige arbeitslose und Leistungen nach dem SGB II beziehende - Sohn der Beteiligten, der im Sommer 2009 eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, lebt seit August 2006 im väterlichen Haushalt. Für den Sohn wurde Unterhalt seitens der Antragsgegnerin durch - vereinbarte - Verrechnung in der Weise gezahlt, dass an Ehegattenunterhalt tatsächlich nur 1.400 EUR monatlich geleistet wurden.
Der Antragsteller wurde am ... September 2005 Vater des in seinem Haushalt aufwachsenden E. S. Am ... August 2008 wurde der gleichfalls beim Antragsteller lebende Sohn M. S. geboren. Die Kindesmutter, Frau G. S., betreut die Kinder im gemeinsamen Haushalt.
Der Antragsteller war bei Scheidung/Vergleichsabschluss und ist bis heute selbständig als Handelsvertreter (K.-Vertragshändler) erwerbstätig.
Die Antragsgegnerin war bei Scheidung der Ehe als OP-Schwester im Krankhaus mit 25 oder 30 Wochenstunden beschäftigt. Bei Antragseinreichung im April 2010 arbeitete die Antragsgegnerin schon in Vollzeit. Die Antragsgegnerin wohnt in der - schon zu Ehezeiten in ihrem Alleineigentum stehenden - Wohnung in O. mit einer Größe von rund 130 qm. Die weitere in dem Zweifamilienhaus befindliche Wohnung hat die Antragsgegnerin gegen Freistellung der Veräußerer von noch bestehenden Darlehensverpflichtungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihren (überschuldeten) Eltern zu Alleineigentum erworben und unentgeltlich (nur gegen Zahlung der Betriebskosten) ihren Eltern zur Verfügung gestellt, die ein - nicht dinglich gesichertes - lebenslanges Wohnrecht genießen.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 25.11.2009 zur Abänderbarkeit von Unterhaltsvergleichen ohne Geschäftsgrundlage, die nach seinen Behauptungen auch im Streitfall fehle, jedenfalls nicht mehr nachvollziehbar sei, die erhebliche Änderung der Rechtslage durch die Unterhaltsrechtsreform und die höchstrichterliche Rechtsprechung sowie der tatsächlichen - persönlichen - Verhältnisse und mit der Behauptung einer erheblichen Veränderung auch seiner wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der schlechten Wirtschaftslage hat er mit der im April 2010 eingereichten Antragsschrift die Abänderung des Vergleichs vom 23.12.2004 dahin begehrt, dass er ab 1.4.2010 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts nicht mehr verpflichtet ist.
Er hat behauptet, der Unterhaltsvergleich fuße auf einem pauschalen Angebot ohne konkrete Berechnung, dessen Geschäftsgrundlage wegen der geänderten tatsächlichen Verhältnisse auf seiner Seite, der die lange Ehedauer in den Hintergrund drängenden Konzentration auf nach seinen Behauptungen hier fehlende ehebedingte Nachteile und schließlich der erst nach Vergleichsabschluss bestehenden Möglichkei...