Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Landesregulierungsbehörde bei dem Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg vom 12.3.2007 - 34 HZ- 1/2008 S - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die im Jahre 2002 errichtete Antragstellerin betreibt ein Elektrizitätsversorgungsnetz, welches sie am 1.1.2003 von der Stadtwerke Z... GmbH übernommen hat.
Mit Antrag vom 31.10. 2005 ersuchte sie um eine Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang Strom.
In der Folgezeit beanstandete die Landesregulierungsbehörde (kurz: LRB) die eingereichten Berechnungen und forderte Unterlagen nach.
Mit Schreiben vom 20.3.2006 wurden der Antragstellerin Beanstandungen u.a. zur Bewertung ihres Anlagevermögens mitgeteilt.
Die Antragstellerin brachte mit Schreiben vom 31.3.2006 die geforderten Erläuterungen und ließ durch die Wirtschaftsprüfergesellschaft W... die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen ihres Anlagevermögens erläutern.
Weitere Ergänzungen und Unterlagen forderte die LRB mit Schreiben vom 2.6.2006, insbesondere auch hinsichtlich der Abschreibungen des Sachanlagevermögens. Sie teilte der Antragstellerin mit, dass es zur Führung des Nachweises der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten (kurz: AHK) drei Möglichkeiten gebe, nämlich das Belegen der im Zeitpunkt der erstmaligen Aktivierung tatsächlich angefallenen AHK, die Erstellung eines Gutachtens oder die jahresscharfe Rückrechnung der Werte unter Verwendung von Preisindizes.
Sollte die Antragstellerin die ihr für die Erledigung gesetzte Frist (30.6.2006) verstreichen lassen, könnten Maßnahmen nach § 94 EnWG ergriffen oder seitens der LRB ein Gutachter beauftragt werden.
Mit Schreiben vom 26.9.2006 teilte die LRB mit, in welcher Weise sie über den Antrag zu entscheiden gedenke. Zugleich forderte sie die Antragstellerin unter Fristsetzung auf, ihre Kalkulation in zwei Versionen vorzulegen, nämlich eine entsprechend der Rechtsauffassung der Antragstellerin, die zweite entsprechend der Rechtsposition der LRB.
Mit Schreiben vom 6.10.2006 widersprach die Antragstellerin der Rechtsposition der LRB insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der historischen AHK.
Sie meinte, der von ihr gezahlte Kaufpreis müsse bei den Abschreibungen Berücksichtigung finden.
Schließlich reichte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.2.2007 die abschließende Kalkulation in zwei Versionen bei der LRB ein.
Die LRB hat mit Bescheid vom 12.3.2007 basierend auf dem Preisblatt der Antragstellerin vom 13.2.2007, dieses erstellt entsprechend der Rechtsauffassung der LRB, die Genehmigung erteilt,
1.
die Entgelte für den Netzzugang Strom gemäß dem als Anlage 1 beigefügten Preisblatt ab dem 1.11.2006 zu erheben,
2.
die Entgelte für den Netzzugang Strom gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Preisblatt ab dem 1.2.2007 zu erheben.
Im Übrigen hat sie den Antrag zurückgewiesen.
Der Tenor zu 2. betrifft die Anpassung der Netzentgelte wegen gewälzter Kosten der vorgelagerten Netzbetreiber.
Die Abweichungen der genehmigten von den beantragten Entgelten beruhen darauf, dass die LRB die historischen AHK als Basis für die kalkulatorischen Abschreibungen in geringerem Umfang anerkannt, die von der Antragstellerin geltend gemachten, im Rahmen der Übernahme der Stromversorgungsanlagen aktivierten Bauzeitzinsen überhaupt nicht berücksichtigt und die kalkulatorische Gewerbesteuer in geringerem Umfang anerkannt hat.
Insgesamt kürzte die LRB die von der Antragstellerin geltend gemachten Netzkosten um 104.751 EUR .
Im Wesentlichen führt die LRB in dem Bescheid aus, die kalkulatorischen Abschreibungen sowie die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens seien für den fremdfinanzierten Anteil der Altanlagen ausgehend von den historischen AHK zu ermitteln.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 StromNEV handele es sich bei den historischen AHK um die im Zeitpunkt der Errichtung der Sachanlagen erstmals aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Die im Jahre 2003 bei Übernahme des Anlagevermögens bilanzierten Sachzeitwerte, die auf einem Gutachten beruhten, stellten nicht die im Zeitpunkt der Errichtung erstmalig aktivierten AHK dar.
Die von der Antragstellerin erstmals im Rahmen der Übernahme der Anlagen in 2003 aktivierten Bauzeitzinsen seien ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da bei Errichtung der Stromversorgungsanlagen (1995 - 2001) der damalige Erbauer diese Zinsen nicht durch Bilanzierung aktiviert habe.
Bei Bemessung der kalkulatorischen Gewerbesteuer seien Scheingewinne und -verluste sowie Dauerschuldzinsen nicht zu berücksichtigen. Ferner sei die Gewerbesteuer bei ihrer eigenen Bemessungsgrundlage "Gewerbeertrag" abzugsfähig (§ 8 S. 2 StromNEV).
Die Genehmigung sei rückwirkend zum 1.11.2006 zu erteilen gewesen. Bis zum 31.10.2006 hätten in Brandenburg über die überwiegende Anzahl der Netzentgeltanträge der mitwirkungswilligen Antragsteller e...