Leitsatz (amtlich)
Zum Umgangsrecht dreier Kinder mit ihrer Großmutter und deren Lebensgefährten.
Normenkette
BGB § 1685
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Spree) (Aktenzeichen 10 F 69/17) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Den Antragstellern kann Verfahrenskostenhilfe nicht aus den vom Amtsgericht angeführten Gründen versagt werden. Die von den Antragstellern beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig, §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.
1.
Bei der im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rn. 167) kann angenommen werden, dass die Antragstellerin zu 1. als Großmutter ein Recht auf Umgang mit ihren Enkelkindern hat.
Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Bei der somit notwendigen Kindeswohlprüfung ist § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB eine wichtige Auslegungsregel. Danach gehört zum Kindeswohl in der Regel der Umgang mit solchen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt (Senat, Beschluss vom 31.2.2014 - 10 UF 159/13, FamRZ 2014, 1716). Das Amtsgericht ist zwar im Grundsatz zu Recht davon ausgegangen, dass bei unüberbrückbaren Zerwürfnis oder empfindlichen Störungen der Beziehung zwischen Eltern und Großeltern der Umgang des Kindes mit den Großeltern in der Regel nicht dem Kindeswohl dient (vgl. hierzu auch Senat, Beschluss vom 17.5.2010 - 10 UF 10/10, FamRZ 2010, 1991). Denn in solchen Fällen ist regelmäßig ein starker Loyalitätskonflikt des Kindes zu befürchten (Hennemann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1685 Rn. 14). Dies bedarf jedoch der konkreten Prüfung in jedem Einzelfall. Dabei hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, § 26 FamFG. Davon ist das Amtsgericht im Grundsatz auch ausgegangen, indem es schon vor Erlass der angefochtenen Entscheidung einen Anhörungstermin anberaumt hat. Das Begehren der Großmutter schon vor Durchführung dieses Termins als nicht hinreichend erfolgversprechend anzusehen, ist nicht gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr, als das Ausmaß der Spannungen zwischen der sorgeberechtigten Mutter und der Großmutter näherer Feststellungen bedarf, bevor eine Aussage darüber möglich ist, inwieweit diese Spannungen einem Umgang der Großmutter mit den Enkelkindern entgegenstehen.
Allerdings hat sich die Mutter schriftsätzlich gegen Umgangskontakte der Großmutter mit den Enkelkindern gewandt. Andererseits ergibt sich aus dem Bericht des Jugendamtes vom 15.2.2017 (Bl. 19), dass die Mutter in einem Gespräch am 13.10.2016 einem begleiteten Umgang der Großmutter mit K... in der Einrichtung, in der sich das Kind befindet, zugestimmt und einen Umgang mit den beiden anderen Kindern aufgrund der Schulaktivitäten frühestens ab 16:00 Uhr für möglich gehalten hat. Daraus lässt sich eine absolute Ablehnungshaltung der Mutter nicht ersehen.
Der Umstand, dass eines der drei Kinder, K..., nicht bei der Mutter lebt, sondern fremduntergebracht ist, muss bei der Entscheidung ebenfalls Berücksichtigung finden. Denn selbst wenn erhebliche Spannungen zwischen Großmutter und Mutter bestehen sollten, kann das Ausmaß des für das Kind damit einhergehenden Loyalitätskonflikts auch davon abhängen, ob das Kind ständig bei der Mutter lebt oder ob es - wie hier K... - fremduntergebracht ist.
Im weiteren Verfahren werden auch die Bindungen der Kinder zur Großmutter festzustellen sein, ebenso wie etwaige Wünsche der Kinder in Bezug auf Kontakte zur Großmutter. Auch wird der zwischen den Beteiligten streitigen Frage nachzugehen sein, inwieweit die Väter der Kinder einen Umgang mit der Großmutter befürworten. Denn eine etwaige Zustimmung der Väter zum Umgang der Kinder mit der Großmutter könnte ein Indiz dafür darstellen, dass der Umgang dem Wohl der Kinder dient.
2.
Auch dem Umgangsbegehren des Antragstellers zu 2., des Lebensgefährten der Großmutter, kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.
Gemäß § 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB haben auch enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient, sofern diese Bezugspersonen für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Entgegen der Auffassung der Mutter kommt der Lebensgefährte der Großmutter ungeachtet des Umstands, dass er wohl unstreitig zuletzt um die Jahreswende 2015/2016 Umgang mit den Kindern hatte, als eine solche Bezu...