Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenskostenhilfe: Hinweispflichten des Gerichts bei unzureichenden Angaben im Abhilfeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer unzureichenden Erklärung obliegt es dem Gericht grundsätzlich, auf Mängel hinzuweisen (§ 139 ZPO) oder Fragen zu stellen (§ 118 Abs. 2 S 4 ZPO) und so Gelegenheit zur Ergänzung und Abhilfe durch einen gerichtlichen Hinweis zu verschaffen (vgl. Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 76 FamFG, Rn. 66 m.w.N.). Der Hinweis muss so erschöpfend und konkret sein, dass der Antragsteller die spezifizierten Beanstandungen beheben kann. Das Gericht kann hierzu eine Frist setzen (§ 118 Abs. 2 S 4 ZPO). Erst wenn die Partei die Frist ohne die geforderten Angaben verstreichen lässt, darf das Gericht bei einer unzureichenden Erklärung die Verfahrenskostenhilfe ablehnen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2014 - 10 WF 19/14 -, Rn. 3, juris BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18 -, Rn. 16, juris; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 117 ZPO, Rn. 27, jew. m.w.N.).

2. Diese Grundsätze gelten auch für neues Vorbringen im Abhilfeverfahren nach § 572 ZPO (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 6 WF 4/13 -, Rn. 9, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2014 - 10 WF 19/14 -, Rn. 3, juris). Dem ist zu folgen, denn die Beschwerde kann uneingeschränkt auf neues Vorbringen gestützt werden (§ 571 Abs. 2 S 1 ZPO) und die Abhilfeprüfung nach § 572 Abs. 1 S 1 ZPO enthält und gebietet insoweit keinen anderen Prüfungsmaßstab. Danach kann auch neues Beschwerdevorbringen weitere gerichtliche Ermittlungen und erst recht weitere Hinweise veranlassen (vgl. Dürbeck/Gottschalk PKH/VKH, 1. Teil. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Rn. 1079 m.w.N.).

 

Verfahrensgang

AG Zossen (Aktenzeichen 6 F 71/20)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Sache unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 02.06.2020 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

1. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für eine Umgangssache.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin - nach vorherigem Hinweis - wegen unzureichender Angaben zu Kindeseinkommen und das Schonvermögen übersteigender Vermögenswerte abgelehnt. Nach weiterem Vortrag der Antragstellerin hierzu im Beschwerdeverfahren hat das Amtsgericht die Sache mit Nichtabhilfebeschluss vom 02.06.2020 vorgelegt, nunmehr mit der Begründung, es fehlten Angaben zum eigenen Einkommen der Antragstellerin, zum Bar- und Sparvermögen sowie zum Bestand behaupteter Verbindlichkeiten. Angaben zur PKW-Anschaffung seien widersprüchlich, Versicherungsnachweise veraltet und das Vorbringen der Antragstellerin nunmehr unplausibel, weil ihre monatlichen Einnahmen ihre Ausgaben überstiegen.

2. Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg.

Die Sache ist unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO), damit dieses die ihm nach § 572 Abs. 1 ZPO obliegende Selbstabhilfeprüfung ordnungsgemäß nachholen kann.

Bei einer unzureichenden Erklärung obliegt es dem Gericht grundsätzlich, auf Mängel hinzuweisen (§ 139 ZPO) oder Fragen zu stellen (§ 118 Abs. 2 S 4 ZPO) und so Gelegenheit zur Ergänzung und Abhilfe durch einen gerichtlichen Hinweis zu verschaffen (vgl. Dürbeck in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 76 FamFG, Rn. 66 m.w.N.). Der Hinweis muss so erschöpfend und konkret sein, dass der Antragsteller die spezifizierten Beanstandungen beheben kann. Das Gericht kann hierzu eine Frist setzen (§ 118 Abs. 2 S 4 ZPO). Erst wenn die Partei die Frist ohne die geforderten Angaben verstreichen lässt, darf das Gericht bei einer unzureichenden Erklärung die Verfahrenskostenhilfe ablehnen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2014 - 10 WF 19/14 -, Rn. 3, juris BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18 -, Rn. 16, juris Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 117 ZPO, Rn. 27, jew. m.w.N.).

Diese Grundsätze gelten auch für neues Vorbringen im Abhilfeverfahren nach § 572 ZPO (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 6 WF 4/13 -, Rn. 9, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 24. März 2014 - 10 WF 19/14 -, Rn. 3, juris). Dem ist zu folgen, denn die Beschwerde kann uneingeschränkt auf neues Vorbringen gestützt werden (§ 571 Abs. 2 S 1 ZPO) und die Abhilfeprüfung nach § 572 Abs. 1 S 1 ZPO enthält und gebietet insoweit keinen anderen Prüfungsmaßstab. Danach kann auch neues Beschwerdevorbringen weitere gerichtliche Ermittlungen und erst recht weitere Hinweise veranlassen (vgl. Dürbeck/Gottschalk PKH/VKH, 1. Teil. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Rn. 1079 m.w.N.).

Unter Missachtung dieser Grundsätze ...

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