Leitsatz (amtlich)
Ein Beschluss, durch den das Prozessgericht gem. § 769 ZPO darüber befindet, ob die Zwangsvollstreckung eingestellt werden soll, ist nicht anfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss des Prozessgerichts greifbar gesetzwidrig sein sollte.
Normenkette
ZPO § 769
Verfahrensgang
AG Eberswalde (Beschluss vom 17.12.2003) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 901 EUR und 1.200 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das AG mit dem angefochtenen Beschluss die Zwangsvollstreckung nicht ohne, sondern nur gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt hat. Diese sofortige Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen. Denn die Anfechtung eines auf der Grundlage von § 769 Abs. 1 ZPO erlassenen Beschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht statthaft (OLG Brandenburg v. 7.9.1995 - 10 WF 71/95, OLGReport Brandenburg 1996, 57 = FamRZ 1996, 356; Zöller/Herget, ZPO, § 769 Rz. 13; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Schael, § 1 Rz. 404).
Auch die ausnahmsweise Zulassung der sofortigen Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" kommt unabhängig vom Vorliegen ihrer Voraussetzungen im Übrigen nicht in Betracht. Soweit der Senat früher eine solche Beschwerdemöglichkeit bejaht hat (OLG Brandenburg v. 7.9.1995 - 10 WF 71/95, OLGReport Brandenburg 1996, 57 = FamRZ 1996, 356), hält er daran nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes, durch das dem Ausgangsgericht im Beschwerdeverfahren eine generelle Abhilfebefugnis eingeräumt worden ist, nicht fest (OLG Frankfurt v. 29.8.2002 - 26 W 102/02, OLGReport Frankfurt 2004, 102 = NJW-RR 2003, 140, unter Hinweis auf BGH v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 m. Anm. Gummer = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577, der im Hinblick auf die Abhilfemöglichkeit in § 321a ZPO ein außerordentliches Rechtsmittel für unzulässig hält; Zöller/Herget, ZPO, § 769 Rz. 13, § 707 Rz. 22; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 769 Rz. 12 ff.). Die sofortige Beschwerde kann zudem wegen der Abänderungsbefugnis des AG als Änderungsantrag gedeutet werden (Zöller/Herget, ZPO, § 769 Rz. 13, § 707 Rz. 22).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (OLG Brandenburg v. 7.9.1995 - 10 WF 71/95, OLGReport Brandenburg 1996, 57 = FamRZ 1996, 356).
Fundstellen
Haufe-Index 1385440 |
FamRZ 2006, 47 |
JurBüro 2005, 664 |
OLG-NL 2005, 239 |