Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.06.2019, Aktenzeichen 2 O 90/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.06.2019 sowie den Beschluss des Senats vom 19.12.2019 unter Ziffer I Bezug genommen.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.06.2019, Aktenzeichen 2 O 90/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 17.01.2020 bietet dem Senat keinen Anlass, zu einer anderen Entscheidung zu kommen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ein zeitlich befristetes Anerkenntnis des Versicherers nicht nur für die Zukunft bzw. in die Zukunft hineinreichend möglich. Wie der Senat in seinem vorgenannten Beschluss schon ausgeführt hat, schließen die Bedingungen der Beklagten ein zeitlich befristetes Anerkenntnis für abgeschlossene Zeiträume in der Vergangenheit nicht aus. Der Senat hält an seiner vorgenommenen Auslegung fest. Ebenso wenig steht ein derartiges Anerkenntnis nicht im Widerspruch zu der maßgeblichen Vorschrift des § 173 Abs. 2 VVG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss Bezug. Sinn und Zweck der Vorschrift sind ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versicherungsnehmer und Versicherer. In Anbetracht der vorliegenden Umstände wäre die Beklagte gezwungen, ein falsches Anerkenntnis abzugeben, und hätte es der Versicherungsnehmer in der Hand, durch die späte Geltendmachung von Ansprüchen die Leistungspflicht des Versicherers beliebig zu verlängern. Die bloße Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ist für die Einstellung der Leistungen zwar nicht ausreichend. Im Hinblick auf die eindeutigen und im Übrigen zwischen den Parteien unstreitigen Umstände genügen jedoch die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 25.10.2016 unter Bezugnahme des dem Schreiben beigefügten Gutachtens des Sachverständigen ... den Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der inhaltlichen Begründung.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Fundstellen
Dokument-Index HI15116796 |