Leitsatz (amtlich)
Ein Härtegrund i.S.v. § 1565 Abs. 2 BGB kann gegeben sein, wenn die Antragsgegnerin von einem anderen Mann ein Kind erwartet und mit diesem und den beiden aus der Ehe mit dem Antragsteller stammenden Kindern in der früheren Ehewohnung zusammenlebt.
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Beschluss vom 08.07.2002; Aktenzeichen 9 F 252/02) |
Nachgehend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin L. in Fürstenwalde beigeordnet.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde stellt eine sofortige Beschwerde gem. § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. dar und ist als solche zulässig. Dabei kommt es auf die Frage, ob die einmonatige Beschwerdefrist gem. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingehalten ist, nicht an. Denn der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller entgegen § 329 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 ZPO nicht zugestellt worden, so dass die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt worden ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 329 Rz. 26).
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden, § 114 ZPO. Denn der Antragsteller kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres wegen des Vorliegens einer unzumutbaren Härte i.S.v. § 1565 Abs. 2 BGB die Ehescheidung begehren.
Leben die Ehegatten, wie hier, noch nicht ein Jahr getrennt, kann die Ehe geschieden werden, wenn ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB. An das Vorliegen eines Härtegrundes sind strenge Anforderungen zu stellen (OLG Düsseldorf v. 1.3.1999 – 3 WF 47/99, FamRZ 2000, 286; OLG Rostock v. 8.3.1993 – 3 WF 18/93, FamRZ 1993, 808; Verfahrenshandbuch Familiensachen – FamVerf -/Schael, § 6 Rz. 124; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1565, Rz. 9).
Insbesondere muss sich die unzumutbare Härte auf das Eheband als solches, also auf das Weiter-Miteinander-Verheiratet-Sein, und nicht auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens beziehen (BGH v. 5.11.1980 – IVb ZR 538/80, FamRZ 1981, 127; FamVerf/Schael, § 6 Rz. 124). Voraussetzung für eine Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB ist deshalb der Nachweis, dass es dem die Scheidung begehrenden Ehegatten unzumutbar ist, weiter mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu sein, und zwar aus Gründen, die über diejenigen hinausgehen, die das Scheitern der Ehe begründen. Solche Gründe sind vorliegend gegeben.
Unstreitig unterhält die Antragsgegnerin jedenfalls seit September/Oktober 2001 außereheliche Beziehungen zu einem anderen Mann, von dem sie nunmehr ein Kind erwartet. Sie lebt mit ihrem neuen Partner und den beiden aus der Ehe mit dem Antragsteller stammenden Kindern in der früheren Ehewohnung bzw. dem Eigenheim der Parteien. Damit ist die Antragsgegnerin eine neue Beziehung eingegangen, die weit über ein einmaliges oder kurzfristiges außereheliches Verhältnis hinausgeht. Sie hat vielmehr aus der Ehe heraus eine neue, auf Dauer angelegt Gemeinschaft begründet, die einer ehelichen Verbindung entspricht. Dies lässt das Ausbrechen der Antragsgegnerin aus der Ehe für den Antragsteller als so belastend erscheinen, dass eine Fortsetzung der Ehe als unzumutbar anzusehen ist (vgl. auch OLG Rostock v. 8.3.1993 – 3 WF 18/93, FamRZ 1993, 808; Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., § 1565 Rz. 10; a.A. OLG Stuttgart FamRZ 1999, 722).
Aus diesem Grunde kann es dahinstehen, ob eine außereheliche Schwangerschaft stets deshalb als Härtegrund i.S.v. § 1565 Abs. 2 BGB anzuerkennen ist, weil durch die Einleitung des Scheidungsverfahrens vor der Geburt des Kindes die für die Vaterschaft des Ehemannes sprechende Vermutung ausgeräumt werden kann, § 1599 Abs. 2 BGB (so OLG Karlsruhe v. 13.4.2000 – 20 WF 32/00, OLGReport Karlsruhe 2000, 241 = NJW-RR 2000, 1389), und ob durch die gleichzeitige Einreichung von PKH-Gesuch und Scheidungsantrag neben dem PKH-Verfahren auch bereits das Scheidungsverfahren als solches anhängig wird (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 117 Rz. 7 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Schulte-Homann
Fundstellen
Haufe-Index 1103837 |
FamRZ 2004, 25 |
NJOZ 2004, 1084 |
www.judicialis.de 2002 |