Leitsatz (amtlich)
Erhebt der Unterhaltsschuldner mit der sofortigen Beschwerde gegen einen im vereinfachten Verfahren ergangenen Unterhaltsbeschluss den Einwand, die Voraussetzungen des § 646 Abs. 1 Nr. 9 ZPO träfen nicht mehr zu, weil das Kind inzwischen mit ihm in einem Haushalt lebe, kommt es für die Entscheidung darüber, ob diese Einwendung durchgreift, allein auf die Verhältnisse bei Erlass des angefochtenen Beschlusses an.
Verfahrensgang
AG Fürstenwalde (Beschluss vom 23.10.2002; Aktenzeichen 9 FH 49/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Wert der sofortigen Beschwerde wird auf 3.640 Euro festgesetzt.
Gründe
Das vom Antragsgegner als „Einspruch/Beschwerde” bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des AG vom 23.10.2002 stellt eine sofortige Beschwerde i.S.v. § 652 ZPO dar. Diese sofortige Beschwerde ist unzulässig. Das gilt nicht nur, soweit der Antragsgegner vorbringt, die Unterhaltsfestsetzung auf 135 % des Regelbetrages sei nicht nachvollziehbar, ein BAföG-Verfahren für J. laufe oder sei schon abgeschlossen, überdies sei der fast 18 Jahre alten Antragstellerin eine Tätigkeit nach Schulschluss oder am Wochenende zuzumuten und letztlich sei die Unterhaltsverpflichtung ggü. seiner Ehefrau zu berücksichtigen, sondern auch für den Vortrag des Antragsgegners, der Unterhalt für die Monate Juni und Juli 2002 sei abgegolten.
Gemäß § 652 Abs. 2 ZPO können mit der sofortigen Beschwerde nur die in § 648 Abs. 1 ZPO bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Auf Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die sofortige Beschwerde nicht gestützt werden, § 652 Abs. 2 S. 2 ZPO. Dementsprechend vermögen die eingangs angeführten Einwendungen das Rechtsmittel des Antragsgegners nicht zu stützen. Denn diese sind erstmals im Verfahren der sofortigen Beschwerde, und damit nicht vor Verfügung des Festsetzungsbeschlusses, geltend gemacht worden. Davon, dass 135 % des Regelbetrages nicht nachvollziehbar seien, ein BAföG-Verfahren laufe oder schon abgeschlossen sei, der Antragstellerin eine Nebentätigkeit zugemutet werden könne und der Antragsgegner Unterhaltsverpflichtungen seiner Ehefrau ggü. habe, war erstinstanzlich nicht die Rede. Aber auch darauf, dass „der Unterhalt für die Monate Juni und Juli 2002 durch Bestreitung des Lebendunterhaltes an (seine) Tochter wohl abgegolten”, mithin erfüllt, sei, hat der Antragsgegner erstinstanzlich nicht abgehoben.
Gemäß § 648 Abs. 2 S. 2 ZPO kann der Einwand der Erfüllung grundsätzlich erhoben werden. Zu diesem Zweck enthält der erste Abschnitt des Vordrucks über die Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt, dessen sich die Parteien gem. § 659 Abs. 2 ZPO notwendig bedienen müssen (OLG Karlsruhe v. 16.2.2000 – 2 WF 132/99, OLGReport Karlsruhe 2000, 340 = FamRZ 2001, 107; OLG Bamberg v. 7.6.2000 – 2 UF 138/00, OLGReport Bamberg 2000, 290 = FamRZ 2001, 108), die Rubrik F mit der Überschrift „Im Festsetzungsantrag ist der von mir in der Vergangenheit gezahlte Unterhalt nicht richtig angegeben”. Diese Rubrik hat der Antragsgegner nicht, wohl hingegen die Rubrik H mit der Überschrift „Ich erhebe den nachstehend bezeichneten, nicht unter A bis G fallenden Einwand” angekreuzt. In der dazu beigefügten Anlage führt der Antragsgegner aus, die Antragstellerin habe seit dem 2.1.2002 in seinem Haushalt gewohnt und sei dort „in Hauptwohnung polizeilich angemeldet”. Die Antragstellerin habe, so der Antragsgegner weiter, „Mitte Juni ohne Angaben von Gründen (seine) Wohnung verlassen”. Wenn sich das AG „trotzdem für den Antrag auf Festsetzung auf Unterhalt zuständig fühle”, dann bitte er darum, den von ihm seit 2.1.2002 für die Antragstellerin verauslagten Unterhalt geltend zu machen.
Damit hat der Antragsgegner gerade nicht Erfüllung i.S.v. § 648 Abs. 2 ZPO eingewendet, sondern die örtliche Zuständigkeit des AG und die Richtigkeit der Erklärung nach § 646 Abs. 1 Nr. 9 ZPO, wonach das Kind nicht mit dem Antragsgegner in einem Haushalt lebe, gerügt. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde auf diese Gesichtspunkte nicht mehr zurückkommt, waren sie bei Erlass der angefochtenen Entscheidung, worauf allein es ankommt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., Grundz § 253 Rz. 13; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., Vor § 253 Rz. 9), gegeben. Denn dass die Antragstellerin seit dem 19.8.2002, Beginn des Schuljahres 2002/2003, wie belegt, wieder in E. die Schule besucht und bei ihrer Mutter wohnt, hat der Antragsgegner bereits erstinstanzlich nicht mehr in Abrede gestellt.
Nach alledem ist, wie geschehen, zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Schael
Fundstellen