Verfahrensgang

AG Prenzlau (Entscheidung vom 20.04.2012; Aktenzeichen 7 F 164/12)

 

Tenor

Der Antrag des Vaters auf Feststellung, dass ihn der angefochtene Beschluss in seinen Rechten verletzt hat, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Verfahren erster und zweiter Instanz nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Durch Beschluss vom 29.3.2012 (7 F 151/12) hat das Amtsgericht den Eltern die Personensorge für das Kind im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig entzogen und das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt. Durch Beschluss vom 12.4.2012 hat das Amtsgericht wiederum im Wege der einstweiligen Anordnung dem Vater aufgegeben, das Kind an das Jugendamt herauszugeben. Durch den angefochtenen Beschluss vom 20.4.2012 hat das Amtsgericht im Hinblick auf die Herausgabepflicht die Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Der Vater hat gegen die drei genannten Entscheidungen des Amtsgerichts jeweils Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hinsichtlich des vorläufigen Entzugs der Personensorge hat der Vater, nachdem im Senatstermin vom 14.5.2012 (3 UF 33/12) eine Vereinbarung über den Umgang mit dem Kind geschlossen worden war, zurückgenommen. Die Rücknahme hinsichtlich der Beschwerde gegen die Anordnung der Herausgabe ist durch Schriftsatz vom 16.5.2012 erfolgt. Allein aufrecht erhalten hat der Vater die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung unmittelbaren Zwangs.

Letztlich hat der Vater das Kind an das Jugendamt herausgegeben. Unter dem 20.4.2012 hat das Jugendamt mitgeteilt, das Kind sei am 19.4.2012 um 18:00 Uhr in P... eingetroffen und sicher untergebracht.

Durch Verfügung vom 22.5.2012 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt habe und nur noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden sei. Sofern der Beschwerdeführer noch eine Entscheidung in der Sache wünsche, dürfte dies mangels Rechtsschutzbedürfnis zur Verwerfung der Beschwerde führen.

Hierauf hat der Vater in der Sache weiter vorgetragen und insbesondere geltend gemacht, der angefochtene Beschluss stelle einen Eingriff in seine Grundrechte dar, weshalb die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehrt werde.

II. Die gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter in der nach dem GVG vorgesehenen Besetzung entscheidet, führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Dem nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache gestellten Antrag des Vaters festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt habe, kann nicht entsprochen werden.

1. Das Verfahren in der Hauptsache hat sich erledigt.

Eine Hauptsache ist erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist. sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Entscheidung nicht mehr ergehen kann (BGH, FGPrax 2011, 39 Tz. 11; NJW 1982, 2505, 2506; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Auflage, § 22 Rn. 24). Das ist insbesondere der Fall, wenn die gerichtliche Entscheidung aufgrund veränderter Umstände keine Wirkung mehr entfalten könnte (OLG München, FGPrax 2006, 228; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, 5. Edition,

§ 62 Rn. 1). So liegt es hier. Denn nachdem das Kind am 19.4.2012 nach P... zurückgekehrt war, konnte der am 20.4.2012 erlassene Beschluss, durch den der unmittelbare Zwang angeordnet worden ist, keine Wirkung mehr entfalten.

2. Mit Rücksicht auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 6.6.2012, auf den der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.8.2012 nochmals Bezug genommen hat, ist davon auszugehen, dass er an dem Begehren, eine Sachentscheidung zu erhalten, nicht mehr festhält. Er hat hier zwar ausgeführt, seinem Rechtsmittel fehle es nicht an einem Rechtschutzbedürfnis. Dies bezieht sich aber offensichtlich nicht auf das Sachbegehren. Denn er hat nach Erteilung des Hinweises des Senats vom 22.5.2012 nicht etwa die Abänderung des angefochtenen Beschlusses aus Sachgründen begehrt, sondern deutlich gemacht, dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses wünscht.

Da es dem Beschwerdeführer somit nicht allein um die Verfahrenskosten geht, kommt es auf die Frage ob ein erst nach Erledigung der Hauptsache im Kosteninteresse eingelegtes Rechtsmittel stets unzulässig ist, wenn die angefochtene Entscheidung keine isoliert anfechtbare Kostenentscheidung enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 8.12.2011 - V ZB 170/11, BeckRS 2012, 02334 Tz 5 ff) und ob vorliegend die Kostenentscheidung gesondert anfechtbar wäre, nicht an.

3. Dem Antrag festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, kann nicht entsprochen werden.

a) Allerdings findet die Vorschrift des § 62 FamFG im vorliegend...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge