Verfahrensgang
AG Brandenburg (Aktenzeichen 44 F 94/19) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23. März 2021 - 44 F 94/19 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Amtsgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Mutter und der Vater sind die zunächst gemeinsam sorgeberechtigten, seit Anfang 2018 dauerhaft voneinander getrennt lebenden Eltern des zwölfjährigen B... und des achtjährigen K... P.... Beide Kinder wurden nach der Trennung der Eltern zunächst im Wechselmodell, anschließend im erweiterten Wochenendumgang betreut. Mittlerweile werden die Kinder nahezu ausschließlich durch die Mutter betreut.
B... ist Diabetiker (Diabetes Mellitus Typ I). Die Mutter verfügt über eine medizinische Ausbildung, sie ist Kinderkrankenschwester und hat wegen B...s Erkrankung eine Fortbildung als Diabetesfachberaterin absolviert. Während die Eltern zunächst gemeinsam einen schulmedizinischen Ansatz verfolgten, steht der Vater nunmehr auch alternativen Behandlungsmethoden offen gegenüber. Dadurch spitzen sich die ohnehin großen Konflikte der beiden Eltern weiter zu.
Die Mutter hat erstinstanzlich beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Gesundheitssorge für die beiden Kinder zu übertragen. Der Vater hat im amtsgerichtlichen Termin am 8. Januar 2021 erklärt:
"Ich bin damit einverstanden, dass meine Söhne B... P..., geboren am ... .2009, und K... P..., geboren am ... .2012, ihren Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin hier in der Stadt ... haben."
Anschließend schlossen Mutter und Vater im Termin nach Anhörung von Verfahrensbeiständin und Kindern den nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen "Umgangsvergleich:
1.) Der Antragsgegner ist berechtigt und verpflichtet, mit seinen Söhnen B... und K... P... wie folgt Umgang zu haben:
In den ungeraden Kalenderwochen von donnerstags nach der Schule bis zum darauffolgenden Montag zum Schulbeginn. Für den Fall, dass die Kinder keine Schule haben sollten, beginnt die Umgangszeit donnerstags um 16:00 Uhr und endet montags um 7:15 Uhr. Der Antragsgegner und die Antragstellerin sind damit einverstanden, dass die Kinder dann jeweils zu Fuß die Schule oder die Wohnung des anderen Elternteils aufsuchen."
[...]
"4.) Die Antragstellerin und der Antragsgegner nehmen den Hinweis der Sachverständigen ernst, dass aus ihrer Sicht und aus Sicht der Verfahrenbeiständin K... ein Bedürfnis nach mehr Umgang mit dem Antragsgegner hat. Sie werden daher beide sehr aufmerksam auf die Bedürfnisse ihrer Söhne achten und es ihnen ermöglichen, über die in diesem Vergleich getroffenen Regelungen hinaus nach gemeinsamer Absprache Umgang mit dem Antragsgegner zu haben."
Das Amtsgericht hat ferner die Gesundheitssorge mit Beschluss vom 9. Februar 2021 der Mutter zur alleinigen Ausübung übertragen, das Verfahren im Übrigen für erledigt erklärt und insgesamt über die Kosten des Verfahrens entschieden.
Der Vater hat den mit dem Vergleichsschluss bestimmten Umgang mit seinen Kindern jedoch auch auf Aufforderungen der Mutter nicht wahrgenommen. Mit Schriftsatz vom 11. März 2021 hat die Mutter deshalb beantragt, das Amtsgericht solle auf die Verhängung eines Ordnungsmittels bei Zuwiderhandlung hinweisen. Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. März 2021 den im Termin am 8. Januar 2021 geschlossenen Umgangsvergleich gebilligt und einen Hinweis auf der Grundlage von § 89 Abs. 2 FamFG erteilt.
Gegen diese gerichtliche Billigung richtet sich die Beschwerde des Vaters. Er meint, es fehle an der erforderlichen Anhörung der Kinder und des Jugendamtes vor der Billigung. Auch sei die mehr als zwei Monate nach Vergleichsschluss erfolgte Billigung deutlich zu spät vorgenommen und habe daher schon unter diesem Gesichtspunkt nicht ohne erneute Anhörung ergehen dürfen. Darüber hinaus sehe er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Wahrnehmung des vereinbarten Umgangs in der Lage. Insgesamt habe schon zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Billigung des Vergleichs sein Einvernehmen mit diesem Vergleich nicht mehr vorgelegen.
Der Vater beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. März 2021 aufzuheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Die Mutter beantragt,
die Beschwerde zurückweisen.
Die Mutter verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung. Der Vater sei schon nicht beschwerdebefugt, weil er lediglich die Verletzung formeller Voraussetzungen für den Erlass des Billigungsbeschlusses geltend mache und sich dagegen nicht auf einen Verstoß des Billigungsbeschlusses gegen das Kindeswohl berufe. Sie, die Mutter bestehe weiterhin auf einer Umgangswahrnehmung durch den Vater, da die Kinder immer wieder deutlich machten, dass sie sehr gerne beim Vater seien. Die gesundh...