Verfahrensgang
AG Bad Liebenwerda (Entscheidung vom 19.07.2006; Aktenzeichen 16 F 91/02) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung der Klägerin vom 24. Juli 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 19. Juli 2006 ist zulässig. Insbesondere ist diese innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt und begründet worden.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach § 120 Nr. 4 ZPO kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen abgeändert werden, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Hiervon ist das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgegangen, da die Klägerin nunmehr höhere Einkünfte erzielt, aufgrund derer ihr die Zahlung monatlicher Raten auf die ihr bewilligte Prozesskostenhilfe möglich ist, sodass der ursprüngliche Beschluss abzuändern war. Hinsichtlich der anzuordnenden Raten wird auf die zutreffenden Gründe der insoweit nicht angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.
Dieser Abänderung steht auch nicht entgegen, dass eine Entscheidung zum Nachteil der Partei gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ausgeschlossen ist, wenn seit der Beendigung der Hauptsache vier Jahre vergangen sind.
Zwar ist das Hauptsacheverfahren durch Vergleich bereits am 1. Juli 2002 beendet worden, sodass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung am 19. Juli 2006 die Vier-Jahres-Frist bereits abgelaufen und eine Aufhebung zu diesem Zeitpunkt daher grundsätzlich nicht mehr zulässig war. Jedoch kann ausnahmsweise auch nach Ablauf der Sperrfrist eine für die Partei negative Entscheidung getroffen werden, wenn - wie hier - das Überprüfungsverfahren so rechtzeitig eingeleitet worden ist, dass es bei umgehender Antwort der bedürftigen Partei vor Ablauf dieser Frist hätte beendet werden können (Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2002, 1416; OLG Dresden FamRZ 2002, 1415; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 120 Rn. 26).
Die Rechtspflegerin hat das Überprüfungsverfahren mit Schreiben vom 5. Mai 2006 eingeleitet. Hätte die Klägerin binnen der vorgegebenen Frist die geforderten Auskünfte erteilt, hätte das Überprüfungsverfahren demnach auch vor Ablauf der Frist beendet werden können. Demzufolge hat die Rechtspflegerin zu Recht die der Klägerin bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, sodass das diesbezügliche Rechtsmittel keinen Erfolg haben konnte.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO in Betracht gekommen wäre, da die Klägerin bis zum heutigen Tag die erforderlichen Erklärungen teilweise nicht abgegeben bzw. ihre Angaben nicht belegt hat. Eine Bedürftigkeit der Klägerin kann daher nicht abschließend festgestellt werden. So hat sie insbesondere die Stände ihrer Konten bei der Sparkasse N... und der M... Sparkasse nicht belegt. Darüber hinaus hat sie keinerlei Angaben zu ihren sonstigen Vermögenswerten (Punkt "G") gemacht, obwohl sie zum einen hierzu verpflichtet gewesen wäre und sich das Vorhandensein solcher zum anderen aus dem vorgelegten (veralteten) Kontoauszug der Sparkasse N... ergibt. So führt die Klägerin bei der ... Lebensversicherung AG eine Lebensversicherung, die grundsätzlich im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu verwerten wäre (vgl. nur Brandenburgisches OLG, FamRZ 2006, 1396). Zumindest hätte es aber weitergehenden Vortrages hierzu bedurft.
Eines weiteren Hinweises bedurfte es hingegen nicht, da von der bedürftigen Partei erwartet werden kann, dass sie aktiv am Verfahren mitwirkt, also alle erforderlichen Erklärungen selbstständig abgibt und die erforderlichen Unterlagen einreicht (Brandenburgisches OLG FamRZ 2004, 120; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rn. 36).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2569678 |
www.judicialis.de 2006 |