Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung in FGG-Verfahren; Kostenfolge nur in Ausnahmefällen
Normenkette
GG §§ 13a, 14; ZPO § 21
Verfahrensgang
AG Senftenberg (Beschluss vom 19.03.2008; Aktenzeichen 32 F 35/07) |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600 EUR festgesetzt.
3. Der Antragsgegnerin wird auf ihren Antrag vom 16.7.2008 Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt, soweit sie sich gegen die Auferlegung der Kosten zu ihren Lasten wehrt. Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag vom 16.7.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die gem. § 20a Abs. 2 FGG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Von einer Kostenauferlegung ist abzusehen. Das AG hat der Antragsgegnerin daher unzutreffend die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt. Ebenso wenig ist es jedoch gerechtfertigt, dem Antragsteller die Kosten vollständig aufzuerlegen, wie es die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag in der Beschwerdeinstanz begehrt. Insoweit bleibt die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise ohne Erfolg.
1. Über die Kosten im Verfahren nach dem FGG ist unter den Voraussetzungen des § 13a FGG zu entscheiden. In einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht das Gesetz davon aus, dass die Gerichtskosten nach der KostO verteilt und außergerichtliche Auslagen der Beteiligten untereinander nicht erstattet werden. Es gilt der Grundsatz, dass in einer Streitigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinsichtlich der Anordnung einer Kostenerstattung Zurückhaltung geboten ist (OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 57; FamRZ 2006, 1774; FamRZ 2005, 2078; OLG Schleswig OLGReport Schleswig 2003, 325; BayObLG, FamRZ 2001, 1405). Hiervon darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. Nur wenn ein in § 13a Abs. 1 (oder Abs. 2) FGG geregelter Ausnahmefall gegeben ist, kann eine Erstattung von Kosten zu Lasten eines der Beteiligten angeordnet werden.
2. Nach der spezielleren Regelung des § 13a Abs. 1 S. 2 FGG sind einem Beteiligten Kosten dann aufzuerlegen, wenn er solche durch grobes Verschulden veranlasst hat. Ein solches grobes Verschulden kann hier auf Seiten der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden.
Grobes Verschulden setzt Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss, voraus (OLG Naumburg, FamRZ 2005, 2077; OLG Brandenburg FamRZ 1996, 496, 497; BayObLG FamRZ 1994, 978 im Langtext; AG Löbau, FPR 2004, 479). Ob sich das Verschulden auf das verfahrensrechtliche Verhalten des Beteiligten bezieht oder ob dieser außerhalb des Verfahrens, aber mit Bezug zum Verfahrensgegenstand schuldhaft gehandelt hat, spielt keine Rolle (Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl. 2003, § 13a Rz. 25).
Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin nicht ausreichend an dem Zustandekommen einer umgangsrechtlichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Kindeseltern im Vorfeld des Verfahrens mitgewirkt hat. Dabei mag dahinstehen, ob sie auf frühere Gesprächsangebote des Kindesvaters bzw. seitens des Jugendamtes nicht reagiert hat, wie sie (nunmehr erstmals) im Schriftsatz vom 16.7.2008 bestreitet. Jedenfalls oblag es ihr als sorgeberechtigten Elternteil, sich nicht allein passiv zu verhalten und auf Kontaktaufnahmen durch den Antragsteller zwecks Wahrnehmung von Umgang zu warten; vielmehr hatte sie aktiv auf eine Umgangsregelung sowie deren Einhaltung hinzuarbeiten. Aktive Tätigkeiten ihrerseits hat sie jedoch in keiner Weise geschildert. Der pauschale Hinweis, aus emotionalen Gründen keinen direkten Kontakt zum Antragsteller aufgenommen zu haben, wirkt schon unter Beachtung der sorgerechtlichen Pflichten nicht entschuldigend.
Allerdings hat die Antragsgegnerin nach Einleitung des hiesigen Verfahrens an einem Gesprächstermin beim Jugendamt O ... am 27.3.2007 (alleine) teilgenommen (vgl. Bl. 8, 16), nachdem sie einen vorherigen Termin abgesagt hatte. Zugleich hat sie dabei angekündigt, für eine neue Umgangsregelung einen Termin mit dem Antragsteller beim Jugendamt zu vereinbaren (Bl. 8), der dann tatsächlich am 17.4.2007 zustande gekommen ist. Da somit jedenfalls innerhalb des laufenden Verfahrens ein Fehlverhalten der Antragsgegnerin nicht erkennbar ist, diese die geforderte Eigeninitiative vielmehr ergriffen hat, ist bereits fraglich, ob von einem groben Verschulden im vorgenannten Sinne überhaupt auszugehen ist, berücksichtigt man in derart isolierter Weise das Verhalten der Antragsgegnerin.
Erst recht kann von einem groben Verschulden der Antragsgegnerin nicht mehr ausgegangen werden, wenn man das Verhalte...