Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Potsdam vom 3. Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg; sie ist unbegründet.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht zu Recht die Anregung des Beschwerdeführers vom 16.04.2018 auf Amtslöschung der Löschung seiner Prokura für die Gesellschaft gemäß § 395 FamFG zurückgewiesen und seiner hiergegen gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 07.05.2018 nicht abgeholfen. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des amtsgerichtlichen Nichtabhilfebeschlusses, auf die zur Begründung Bezug genommen wird. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr hat das Amtsgericht den Sachverhalt sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt, als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine anderweitige Entscheidung.
Die Vornahme einer Eintragung in das Register - hier die erfolgte Löschung der Prokura für Herrn T... K... - unterliegt nicht der Beschwerde. Sein Vorbringen ist als Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens (§ 395 FamFG) verbunden mit dem Antrag auf Neueintragung zu prüfen. Dem hat das Amtsgericht zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss - wie sich aus seiner Begründung ergibt - nicht entsprochen. Die Voraussetzungen des § 395 FamFG liegen nicht vor; es handelt sich nicht um eine unzulässige Eintragung (vgl. Krafka/Willer/Kühn Registerrecht 8. Aufl., Rn. 2441 und 400ff m. w. N.). Die erfolgte Löschung der Prokura ist nicht zu beanstanden; insbesondere liegt kein sachlich-rechtlicher Mangel vor.
Unter dem 13. März 2018 hat der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer der Gesellschaft, Herr F... R..., folgende Eintragung ins Handelsregister angemeldet:
"Die Prokura des Herrn T... K..., ..., ist erloschen."
(Bl. 21f).
Die Anmeldung der Prokura und ihres Erlöschens erfolgt durch den Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl (§ 78 GmbHG). Das Registergericht prüft das Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses nicht nach. Der Widerruf der Bestellung setzt einen Gesellschafterbeschluss nicht voraus; das heißt, der Geschäftsführer ist auch im Innenverhältnis grundsätzlich zum Widerruf berechtigt, soweit nicht Satzung oder Gesellschafterbeschluss Abweichendes bestimmen (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack GmbHG, 21. Aufl., § 46 Rn. 52ff m. w. N.).
Der Entscheidung des Amtsgerichts zur Prokura steht auch nicht etwa die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 23.04.2018 zur Löschung des eingetragenen Geschäftsführers R... und der Eintragung seiner selbst als neuen Geschäftsführer entgegen. Zum einen erfolgte diese Anmeldung erst zeitlich nach der Löschung der Prokura. Zum anderen steht sein Vorbringen zu einer vermeintlich wirksamen diesbezüglichen Beschlussfassung, als wahr unterstellt, einer Eintragung seiner Prokura entgegen, denn nicht zulässig ist die Bestellung oder Eintragung einer Prokura für Geschäftsführer; vielmehr geht jedenfalls eine wirksame Bestellung und Anmeldung als Geschäftsführer einher mit dem Erlöschen einer Prokura derselben Person (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack a. a. O., § 46 Rn. 52 sowie Baumbach/ Hopt HGB, 38. Aufl., § 53 Rn. 4 m. w. N.). Im Übrigen wird insoweit auf die Ausführung des Senates in seiner Entscheidung im weiteren Beschwerdeverfahren - Az.: 7 W 42/18 - verwiesen.
Es bestand keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Fundstellen
Dokument-Index HI12481562 |