Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das am 22.10.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 8 O 245/17 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. (Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen
gemäß § 513a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 40 Abs. 2 ZPO.)
II. A. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; es wurde insbesondere sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). Die für die Bejahung der - im Rahmen des § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO stets von Amts wegen zu prüfenden (vgl. BeckOK-ZPO/Wulf, 35. Ed., § 522 Rdn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 522 Rdn. 2) - Berufungsberechtigung und Beschwer beider Rechtsmittelführer im Streitfall erforderliche Personenidentität der Berufungsklägerin zu 1) mit der Klägerin zu 1) ist im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz auf Nachfrage des Senats klargestellt worden (GA II 226, 227).
B. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch erfolglos. Denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es liegen keine Berufungsgründe vor; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Anspruchsteller günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte schuldet ihnen als Mitgläubigern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere weder aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB noch im Wege des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 (und § 311 Abs. 2) BGB, die (vollständige oder teilweise) Rückgewähr der Elternbeiträge in Höhe von zusammen EUR 10.507,00, die sie an die Anspruchsgegnerin als freie Trägerin (unter anderem) der Kindertagesstätte "Z..." im N... Ortsteil W... von 2014 bis 2017 im Rahmen zweier - in den Jahren 2013 und 2015 abgeschlossener - Betreuungsverträge für ihre beiden minderjährigen Kinder J... (geb. am ...04.2011) und L (geb. am ...05.2015) entrichtet haben. Die Zahlungen sind nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB geflossen; es bestehen wirksame rechtsgeschäftliche Absprachen zu den Elternbeiträgen. Schadensersatzpflichtig ist die Beklagte den Klägern ebenfalls nicht. Angesichts dessen kommt es hier nicht mehr darauf an, dass selbst dann, wenn eine kondiktionsrechtliche Rückabwicklung stattzufinden hätte, was nicht zutrifft, gemäß der höchstrichterlichen Judikatur, die der Senat teilt, nach der sog. Saldentheorie ein Vergleich des (unstreitig) beiderseits zur Erfüllung des gegenseitigen Vertrages Geleisteten vorzunehmen wäre und nur ein einheitlicher, von vornherein durch Abzug der zugeflossenen Vorteile beschränkter Bereicherungsanspruch bestünde (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.02.1999 - VIII ZR 314/97, juris-Rdn. 15 = BeckRS 1999, 30046366). Da die Hauptforderung unbegründet ist, gilt Gleiches für die geltend gemachten Nebenansprüche. Im Einzelnen verhält es sich wie folgt:
1. Die Rechtsmittelgegnerin ist durch die von den Berufungsführern in den Jahren 2014 bis 2017 gezahlten Elternbeiträge nicht ungerechtfertigt bereichert.
a) Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas - einen sein wirtschaftliches Vermögen irgendwie mehrenden Vorteil (vgl. jurisPK-BGB/Martinek, 9. Aufl., § 812 Rdn. 13; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 812 Rdn. 8; jeweils m.w.N.), wozu zweifelsfrei Geldeingänge gehören (vgl. insb. BGH, Urt. v. 21.10.1982 - VII ZR 369/80, juris Rdn. 7 und 9 = BeckRS 9998, 102527) - rechtsgrundlos erlangt hat, zu dessen Herausgabe an den Leistenden verpflichtet. Dass es an einem - vom Empfänger im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast geltend zu machenden - rechtlichen Grund für die bewusste und zweckgerichtete Mehrung des fremden Vermögens fehlt, hat in einem Zivilprozess wie hier in aller Regel der Bereicherungsgläubiger darzulegen und nachzuweisen, es sei denn, es geht um die Rückforderung von bloßen Vorschüssen, Abschlägen, Sicherheiten oder Leistungen auf noch ungewisse und erst festzustellende Verbindlichkeiten (vgl. BeckOK-BGB/Wendehorst, 53. Ed., § 812 Rdn. 282 f.; Jauernig/Stadler, BGB, 17. Aufl., § 812 Rdn. 21; Palandt/Sprau aaO Rdn. 76 f.; jeweils m.w.N.). Vollständige oder teilweise Rechtsgrundlosigkeit ist speziell dann zu bejahen, wenn zur Erfüllung einer Schuld geleistet wurde, die bereits seinerzeit entweder gar nicht oder lediglich in einer geringeren Höhe bestand, etwa weil die Leistung in der irrtümlichen Annahme einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung dazu aus einem Vertrage erfolgte, der sich als ganz oder partiell nichtig erweist (sog. Leistung auf eine Nichtschuld [condictio indebiti], vgl. Jauernig/Stadler aaO Rdn. 13; jurisPK-BGB/Martinek aaO Rdn...