Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 15.07.2015; Aktenzeichen 8 O 273/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger sowie auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.7.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Potsdam, Az. 8 O 273/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die in der Abteilung III des beim AG D. geführten Grundbuchs von D., Blatt 10983, Flur 1, Flurstücke 640, 3062, 3818, 3819, Objekt... 27, D., eingetragene Grundschuld ohne Brief (laufende Nr. 1) in Höhe von 160.000 EUR mit 14 % Jahreszinsen, bewilligt gemäß UR-Nr. 538/06 des Notars..., D., eingetragen am 28.11.2006, an die Kläger oder einen von diesen benannten Dritten abzutreten, Zug-um-Zug gegen Zahlung in Höhe von 105.819,59 EUR sowie einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,28 % hieraus seit dem 1.5.2016.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten über den Betrag von 105.819,59 EUR, sowie einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,28 % hieraus seit dem 1.5.2016 keine weiteren Forderungen gegen die Kläger aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer 780258539 zustehen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern alle von diesen nach dem 11.5.2016 auf den Darlehensvertrag mit der Nummer 780258539 noch gezahlten Beträge zu erstatten hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Hilfswiderklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 105.819,59 EUR sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 4,28 % hieraus seit dem 1.5.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen die Abtretung der in der Abteilung III des beim AG D. geführten Grundbuchs von D., Blatt 10983, Flur 1, Flurstücke 640, 3062, 3818, 3819, Objekt... 27, D., eingetragene Grundschuld ohne Brief (laufende Nr. 1) in Höhe von 160.000 EUR mit 14 % Jahreszinsen, bewilligt gemäß UR-Nr. 538/06 des Notars..., D., eingetragen am 28.11.2006, an die Kläger oder einen von diesen benannten Dritten.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtstreits tragen die Kläger zu 41 % als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 59 %.

Die weiter gehende Berufung der Kläger sowie die weiter gehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 40 % als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen von der Beklagten wegen eines von ihnen erklärten Widerrufs die Rückabwicklung eines Darlehens zur Finanzierung des Kaufes eines Einfamilienhauses zur Eigennutzung. Insbesondere verlangen sie die Verurteilung zur Abtretung der zur Sicherung der Darlehensforderung begebenen Grundschuld, Zug-um-Zug gegen Zahlung des Forderungssaldos, sowie die Feststellung, dass der Beklagten weiter gehende Forderungen nicht zustehen. Die Beklagte macht mit einer Hilfswiderklage einen Zahlungsanspruch in Höhe von (erstinstanzlich) 119.878,67 EUR nebst Zinsen in Höhe des Vertragszinssatzes von 4,28 % p.a. geltend; im Berufungsverfahren steht mit der Hilfswiderklage noch ein Anspruch in Höhe von 116.109,39 EUR nebst Zinsen von 4,28 % p.a. ab dem 1.10.2015 im Streit.

Die Parteien schlossen am 29.8./4.9.2006 einen Annuitäten-Darlehensvertrag (Nr. 780 258 539) über einen Nettodarlehensbetrag von 160.000 EUR zu einem Nominalzins von 4,28 %, festgeschrieben bis zum Jahr 2016 (Anlage K1, Bl. I/45 ff. und Anlage B1, Bl. I/171 ff.) bei einer Gesamtlaufzeit bis Juli 2033. Dem Darlehensangebot war folgende Widerrufsbelehrung der Beklagten beigefügt:

"Widerrufsbelehrung

Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

D. AG (...)

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.

Besonderer Hinweis:

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.

Finanzierte Geschäfte:

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden...

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