Verfahrensgang

AG Perleberg (Entscheidung vom 27.09.2005; Aktenzeichen 19 F 96/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 27. September 2005 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Perleberg abgeändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung der Urkunden des Jugendamtes des Landkreises P... vom 26. Oktober 2000 (Urk.-Reg.-Nr. 148 und 149/00) verurteilt, folgende monatliche Unterhaltsrenten zu zahlen, die zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats und diejenigen an die Klägerinnen zu Händen der gesetzlichen Vertreterin:

  • a)

    an die Klägerin zu 1.je 122 EUR für die Monate September 2004 bis Juni 2005,je 99 EUR für die Monate Juli bis September 2005,je 48 EUR ab Oktober 2005,

  • b)

    an die Klägerin zu 2.je 135 EUR für die Monate Juli 2006 bis Juni 2007,je 50,1 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gemäß § 2 Regelbetrag-VO ab Juli 2007,

  • c)

    an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises P...je 103 EUR für die Monate September 2004 bis Juni 2005,je 84 EUR für die Monate Juli bis September 2005,je 135 EUR für die Monate Oktober 2005 bis Juni 2006.

Die weitergehende Klage und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil des Amtsgerichts vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um Abänderung eines Unterhaltstitels ab September 2004.

Mit der am 5.5.2000 eingegangenen Klage hat die Mutter der Klägerinnen zunächst in Prozessstandschaft Kindesunterhalt für die beiden gemeinsamen Kinder, die am 10.5.1989 geborene Klägerin zu 1. und die am 20.9.1994 geborene Klägerin zu 2., sowie Trennungsunterhalt geltend gemacht. Zwischenzeitlich haben sich die Parteien dahin verständigt, dass Ehegattenunterhalt nicht geschuldet werde. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 6.6.2001, rechtskräftig seit jenem Tag, wurde die Ehe geschieden.

Im laufenden Verfahren, nämlich am 26.10.2004, errichtete der Beklagte zu Gunsten der Klägerinnen Jugendamtsurkunden. Er verpflichtete sich, für die Klägerinnen zu 1. und 2. ab 1.9.2000 jeweils monatlichen Unterhalt von 257 DM, das sind 131,40 EUR, zu zahlen. Ebenfalls im laufenden Verfahren hat der Beklagte mit Rücksicht auf die Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit Widerklage erhoben. Am 2.8.2004 wurde das Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten eröffnet.

Durch das angefochtene Teilurteil hat das Amtsgericht über den geltend gemachten Unterhalt ab 1.9.2004, und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, entschieden und unter Abweisung der Klage die Urkunden des Jugendamtes des Landkreises P... vom 26.10.2000, Urk.-Reg.-Nr. 148 und 149/00, auf die Widerklage des Beklagten mit Wirkung vom 1.9.2004 auf 0,00 EUR abgeändert. Wegen der Feststellungen im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Klägerinnen mit der Berufung. Sie tragen vor:

Zu Unrecht habe das Amtsgericht hohe Fahrtkosten berücksichtigt. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, warum der Beklagte seinen derzeitigen Wohnsitz beibehalte. Dem Beklagten sei auch ein Wohnvorteil zuzurechnen.

Der Selbstbehalt sei mit Rücksicht auf das Zusammenleben mit der Lebensgefährtin zu kürzen.

Im Übrigen sei fraglich, ob der Beklagte bei einem tatsächlichen Einkommen von 1.003 EUR der gesteigerten Erwerbsobliegenheit genüge. Nach dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen B... habe er in den Jahren 1997 bis 1999 ein unterhaltsrechtlich relevantes Nettoeinkommen von 3.242,44 DM, mithin 1.657,83 EUR, erzielt.

Bei der Antragstellung sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1. seit 1.10.2005 eine Ausbildungsvergütung erhalte, während die Klägerin zu 2. seit September 2004 Unterhaltsvorschuss beziehe.

Die Klägerinnen beantragen,

das angefochtene Teilurteil abzuändern und den Beklagten unter Abänderung der Urkunden des Jugendamtes des Landkreises P...vom 26.10.2000, Urk.-Reg.-Nr. 148 und 149/00, und unter Abweisung der Widerklage im Übrigen zu verurteilen, folgende monatliche Unterhaltsrenten zu zahlen:

  • a)

    an die Klägerin zu 1.je 149 EUR für die Monate September 2004 bis Juni 2005,je 128 EUR für die Monate Juli bis September 2005,je 62 EUR ab Oktober 2005,

  • b)

    für die Klägerin zu 2.je 127 EUR für die Monate September 2004 bis Juni 2005 an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises P...,je 108 EUR für die Monate Juli bis September 2005 an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises P...,je 174 EUR für die Monate Oktober 2005 bis August 2006, davon 23 EUR an die Klägerin zu 2. und 151 EUR an die Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises P...,je 174 EUR für die Monate September 2006 bis Juni 2007 an die Klägerin zu 2.je 100 % ...

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