Verfahrensgang

LG Cottbus (Entscheidung vom 16.03.2006; Aktenzeichen 4 O 231/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. März 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az. 4 O 231/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin als ehemalige Mieterin verlangt nach Beendigung eines Mietverhältnisses von dem Beklagten als ehemaligem Vermieter die Rückzahlung von auf die Miete geleisteten Umsatzsteuerbeträgen. Dieser Anspruch in einer nach Teilzahlung verbleibenden Höhe von 23.695,07 EUR ist zwischen den Parteien unstreitig. Sie streiten über die Frage, ob der Beklagte wirksam mit Ansprüchen auf restliche Miete für die Zeit von Mai 2003 bis Juni 2004 aufgerechnet hat.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 16.03.2006 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Einigung über die Mietzinsreduzierung nicht erwiesen sei. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie rügt sinngemäß, dass das Landgericht den von ihr vorgetragenen Sachverhalt nicht vollständig erfasst habe und dass es kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt habe. Die Klägerin meint, das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass das Gespräch zwischen den Parteien im April 2003 nicht ergebnislos verlaufen sei, sondern man sich dahingehend verständigt habe, dass die Klägerin schriftliche Vorschläge für eine Mietreduzierung unterbreite. Sie habe daraufhin verschiedene Varianten zur Änderung des Mietzinses vorgeschlagen und auf der Basis des Vorschlages 3 einen reduzierten Mietzins von 3.988,08 EUR gezahlt. Dem sei die Beklagte weder während des Mietverhältnisses noch nach Ausspruch der Kündigung entgegengetreten. Die Klägerin ist der Ansicht, es sei damit konkludent zu einer Abänderung des Mietvertrages gekommen, was zulässig sei, denn der Bundesgerichtshof habe entschieden, dass eine entsprechende mündliche Absprache trotz vereinbarter Schriftform Vorrang habe.

Weiter vertritt die Klägerin die Ansicht, eine Aufrechnung sei vom Beklagten nicht ordnungsgemäß erklärt worden. Dieser habe sich während des Rechtsstreits jedenfalls nicht auf eine Aufrechnung berufen. Lediglich mit Schreiben vom 27.01.2005 - 7 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses - habe eine vollmachtlose Vertreterin des Beklagten die Aufrechnung erklärt. Diese sei jedoch nicht rechtswirksam erfolgt. Außerdem sei die Aufrechnung auch unzulässig, weil es sich bei dem Anspruch auf Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Umsatzsteuer um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten handele.

Schließlich habe sich das Landgericht nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass der Beklagte 13 Monate lang unwidersprochen die reduzierte Miete entgegengenommen habe. Die spätere Geltendmachung von Ansprüchen verstoße gegen Treu und Glauben. Außerdem habe das Landgericht gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs verstoßen, in dem es lediglich den Zeugen M... vernommen habe, nicht aber aus Gründen der Gleichbehandlung den Geschäftsführerin der Klägerin als Partei. Auch habe das Landgericht entgegen dem Bestreiten der Klägerin angenommen, der Beklagte habe auf die Miete für Januar 2004 verzichtet, weil es um eine Verlängerung des Mietverhältnisses gegangen sei.

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

unter Abänderung des am 16.03.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 231/05, den Beklagten zu verurteilen, an sie 23.695,07 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil als im Ergebnis zutreffend. Zur Aufrechnung meint, er habe diese sowohl außergerichtlich als auch prozessual erklärt. Alle für ihn handelnden Personen hätten mit Vollmacht gehandelt. Hilfsweise habe er deren Vertreterhandeln genehmigt. Der Beklagte hält die durchgeführte Beweisaufnahme für überflüssig, weil der Klägervortrag zu einer Vertragsänderung unschlüssig sei. Eine Willenserklärung zur Reduzierung des Mietzinses habe er nicht abgegeben. Im Übrigen habe die Beweisaufnahme auch die Richtigkeit seines Vorbringens ergeben. Schließlich liege keine Treuwidrigkeit wegen Nichtinanspruchnahme der als Kaution überlassenen Bürgschaft vor, weil man sich noch in Verhandlungen über eine Verlängerung des...

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