Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.04.2022 verkündete Urteil der Hilfszivilkammer zur Entlastung der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 71 O 33/21, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.154,44 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Kosten der Mangelbeseitigung am Dach seines Einfamilienhauses geltend.
Der Kläger und seine Ehefrau schlossen am 11.06.2007 mit der Beklagten, damals firmierend unter "...GmbH", unter Einbeziehung der VOB/B einen Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses in W.. Die Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre. In der Baubeschreibung zu Ziffer 12 ist vereinbart: "Betonflachdach über den linken und rechten Gebäudeteilen ... Über dem Staffelgeschoss (Studio) nach Wahl des Auftraggebers ebenfalls als Betonflachdach oder als flach geneigtes Pultdach." In Ziffer 3 heißt es unter anderem: "Ihr Bauleiter betreut sie während der Bauvorbereitung, in der Bauphase und in der Gewährleistungszeit."
Ausgeführt wurde im Bereich des Obergeschosses ein nicht hinterlüftetes Dach mit Holzschalung. Der Kläger hat die Leistungen am 12.06.2008 abgenommen.
Im Herbst 2008 drang Regenwasser im Bereich des Schornsteines in das Dach ein. Der Mangel wurde behoben.
Mit E-Mail vom 14.08.2016 informierte der Kläger die Beklagte über eindringende Feuchtigkeit im Obergeschoss. Dazu fand am 23.08.2016 eine gemeinsame Ortsbesichtigung und Begutachtung statt. Die Bauteilöffnung des Daches ergab eine massive Durchfeuchtung der Dachschalung und des dort befindlichen Holzes durch Fäule und Pilzbefall. Im Innenbereich des Obergeschosses waren feuchte Rückstände und Verfärbungen vorhanden. Ein Bauschadensgutachten wurde am 15.09.2016 durch Dipl.-Ing. H., der auch während der Bauausführung für die Bauherren die Bauüberwachung durchgeführt hatte. Die Kosten wurden vom Kläger mit 579,76 EUR getragen.
Mit Schreiben vom 07.09.2016 (fälschlich datiert auf den 12.09.2017), wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 24.10.2016 zur Mangelbeseitigung aufgefordert. Die Beklagte bestritt ihre Verantwortlichkeit, die Mangelbeseitigungsfrist lief fruchtlos ab. Der Kläger ließ die Mängel gemäß der Sanierungsempfehlung des Sachverständigen H. und auf Basis der Kostenvoranschläge vom 14.09.2016 und 31.05.2017 beseitigen und ein hinterlüftetes (Holz-)Flachdach errichten. Die gemäß Schlussrechnung vom 15.06.2017 bezifferten Kosten von 17.226,80 EUR bezahlte er.
Der Kläger hat vorgetragen, ein Mangel liege vor, weil abweichend vom Vertrag und der Baugenehmigung nicht ein Betonflachdach, sondern eine Holzkonstruktion errichtet worden sei. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Wahl eines Pultdaches. Denn auch hierbei handele es sich um ein Flachdach, das auch als Betondach ausgeführt werden könne. Er und seine Ehefrau seien zu jeder Zeit davon ausgegangen, dass die sichtbaren Sparren der Unterkonstruktion für Betonelemente dienen sollten. Bei der Abnahme sei die Dachfläche mit Folie beklebt gewesen, sodass auch zu diesem Zeitpunkt die Ausführung nicht erkennbar gewesen sei. Zudem sei bereits 2004 bekannt gewesen, dass nicht hinterlüftete Dächer schadensanfällige Konstruktionen darstellten. Hierüber sei pflichtwidrig nicht aufgeklärt worden. Zudem sei die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Generalübernehmerin auch als Fach- bzw. Objektplanerin bestellt und mit der Bauleitung und Bauüberwachung beauftragt worden. In der nicht gerügten Abweichung vom Bausoll liege zugleich ein Bauüberwachungsmangel. Auch die Bauausführung sei mangelhaft. Raumseitig dürften dampfdiffusionshemmende Schichten mit sd = 2 m bis max. 20 m verwendet werden. Höhere Werte hätten bereits 2006 bzw. 2007 als bauschadensrisikoerhöhend gegolten. Vorliegend betrage der Wert 50 m. Fehlerhaft sei das im Herbst 2008 eingedrungene Wasser nicht abgeführt worden. Auch dies habe zu einer Durchfeuchtung geführt. Die Beklagte habe die Mangelbeseitigungsarbeiten nicht überwacht.
Verjährung sei nicht eingetreten. Die Beklagte habe auch die Leistungsphase 9 der HOAI übernommen, wie sich aus Ziffer 3 der Baubeschreibung ergebe. Mithin hätten der Beklagten neben der Bauleistung umfangreiche Planungs- und Betreuungsleistungen auch während der Gewährleistungszeit oblegen. Eine Abnahme der Objektbetreuung habe - unstreitig - nicht stattgefunden. Darüber hinaus habe die Beklagte die Änderung der Dachausführung arglistig verschwiegen.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Ihre Leistungspflichten als Bauunternehmerin hätten mit der Herstellung des Bauwerkes und der erfolgten Abnahme geendet. Die Gewährleistungsfrist sei daher am 12.06.2013 abgelaufen. Die in Ziffer 3 der Bau- und Leistungsbeschreibung erwähnte Betreuung in der Gewährleistungszeit bedeute nichts ...