Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 12.09.2005; Aktenzeichen 2 O 442/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.9.2005 verkündete Urteil des LG Potsdam - 2 O 442/04 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Wertausgleich nach erfolgter Restitution des in L. gelegenen Grundstücks Flur 11, Flurstück 100 in Anspruch.
Die Klägerin, Frau S. Sch., ist Tochter und Alleinerbin nach dem am 7.9.1999 verstorbenen Herrn B.Z. Dieser war neben den Herren S. und F...Z.Erbe in ungeteilter Erbengemeinschaft nach Frau E. Z., die am 11.10.1997 vorverstorben war. Frau E. Z. war ihrerseits Alleineigentümerin des Grundstücks Flur 11, Flurstück 100 der Gemarkung L. Frau E.Z. und ihr vorverstorbener Ehemann, Herr R. Z., hatten das streitgegenständliche Grundstück, als Reichsheimstätte, mit Vertrag vom 9.9.1940 und Auflassung vom 27.1.1941 von der Gemeinnützigen Aktiengesellschaft für Angestellte - Heimstätten (GAGFAH) erworben. Nach dem Tod ihres Ehemannes, R.Z., wurde Frau E.Z. am 24.4.1997 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Stadt L. hatte ihrerseits die im Grundbuch der Stadt L.Bl. 2726 eingetragenen Parzellen für 23.500 Reichsmark (das streitbefangene Grundstück ist hiervon nur ein geringfügiger Teil) vom Nachlasspfleger der am 22.1.1929 verstorbenen C. P.., einer Halbjüdin erworben. Die Stadt L. übertrug das streitbefangene Grundstück an die GAGFAH.
Die Klägerin einigte sich nach dem Tod ihres Vaters B.Z.mit notariellem Vertrag vom 26.4.2001 mit den Rechtsnachfolgern nach E. Z., den Herren S. und F. Z., dahin, dass ihr das Grundstück zum Alleineigentum übertragen werden sollte. Es erfolgte keine Eintragung der Klägerin als Alleineigentümerin im Grundbuch, vielmehr war im Zeitpunkt der Restitution die Erbengemeinschaft als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - Landkreis T.-F. - übertrug mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Bescheid vom 26.9.2003 das streitbefangene Grundstück an die Beklagte. Nach dem Inhalt des Bescheides hatte die Beklagte die ihr zugeflossene Gegenleistung für Grund und Boden an die Beteiligten - S. und F.Z.sowie die Klägerin - auszukehren und zwar i.H.v. 10,45 EUR. Im Übrigen erfolgte eine Rechtsbelehrung hinsichtlich der gem. § 7 Abs. 2 VermG auszugleichenden Werterhöhungen betreffend die für die Geltendmachung zu beachtenden Fristen.
Die Klägerin holte ein Wertermittlungsgutachten beim Sachverständigen Dr.-Ing. K. zur Ermittlung des Verkehrswertes des streitbefangenen Grundstücks einschließlich der Aufbauten ein. Den Wert der baulichen Anlagen ermittelte der Sachverständige mit 35.569,07 EUR. Diesen Betrag hat die Klägerin als Wertverbesserung i.S.d. § 7 Abs. 2 VermG ggü. der Beklagten geltend gemacht.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.569,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das LG hat dem Anspruch der Klägerin in voller Höhe stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne Wertausgleich beanspruchen, obwohl sie nicht selbst die werterhöhenden Maßnahmen durchgeführt habe. Diesen Anspruch könne auch der Erbe eines Verfügungsberechtigten, der seinerseits werterhöhende Maßnahmen ausgeführt habe, geltend machen. Denn der Erbe trete kraft Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung seines Vorgängers ein. Sinn und Zweck des § 7 VermG gebe für einen Ausschluss der Erben als Anspruchsberechtigte nach § 7 Abs. 2 Satz 1 VermG nichts her, denn die Vorschrift diene der Abschöpfung eines Wertzuwachses, dessen Verbleib beim Restitutionsberechtigten nicht durch den Wiedergutmachungszweck des VermG gedeckt werde. Die Beklagte, deren Rechtsvorgängerin ein unbebautes Grundstück verloren habe, solle keinen Vorteil aus der zwischenzeitlichen Bebauung durch den Verfügungsberechtigten ziehen und deshalb habe die Beklagte dem gegenwärtig Verfügungsberechtigten die objektive Werterhöhung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung zu erstatten. Der Erbe sei insbesondere nicht mit einem gegenwärtig Verfügungsberechtigten, der das Grundstück von einem früheren Verfügungsberechtigten erworben habe, gleichzustellen. Denn der Erbe eines dem Wert des Vermögensgegenstandes mehrenden Verfügungsberechtigten fände ohne die werterhöhende Maßnahme seines Rechtsvorgängers die verwendeten Mittel im Nachlass vor. Würde der Erbe ohne jeden Ausgleich bleiben, stelle dies eine willkürliche Ungleichbehandlung dar.
Gegen das ihr am 13.9.2005 zugestellte Urteil des LG Potsdam hat die Beklagte am 13.10.2005 Berufung eing...