Normenkette

HWiG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, §§ 3, 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 7 Abs. 4, § 9 Abs. 2 S. 4, Abs. 3; ZPO §§ 139, 142, 142 Abs. 1, §§ 422-423; BGB §§ 181, 278; WertV § 15 Abs. 2-3; HBG § 12

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 10.06.2008)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin und ihr Ehemann C. G., der seine Ansprüche am 28. Dezember 2006 an diese abtrat, erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 22.Oktober/2. Dezember 1996 die im 2. Obergeschoss der ...straße 21, K., gelegene Eigentumswohnung Nr. 6 mit einer Größe von 68,38 qm. Der Kaufpreis von 231.808,00 DM wurde aus einem auf zehn Jahre fest mit 5,5 % verzinsten Darlehen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B. Wechselbank, finanziert.

Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes wegen Widerrufs nach dem HwiG, Fehlens einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nach dem HwiG und Verletzung von Aufklärungspflichten die Rückabwicklung des vom Ehepaar G. mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 25./30. Oktober 1996 geschlossenen Darlehensvertrages Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums. Darüber hinaus verlangt die Klägerin festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug betreffend die Annahme des Angebots auf Übereignung des Wohneigentums befindet.

Die Klägerin meinte, ihr stünde ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener - ordnungsgemäßer - Widerrufsbelehrung nach dem HwiG zu. Dem Ehepaar G. sei nach telefonischer Kontaktaufnahme durch den Vermittler Herrn M. bei dem folgenden Gespräch am 8. Oktober 1996 in dessen Büroräumen die Möglichkeit eröffnet worden, zur Altersvorsorge und Steuerersparnis eine fremdfinanzierte Immobilie zu erwerben, um die Finanzierung werde sich Herr M. kümmern. Nach Aushändigung der mitgebrachten Unterlagen zu ihrer Einkommenssituation sei ein Folgetermin am 14. Oktober 1996 vereinbart worden, in dem ein konkretes Erwerbsangebot unterbreitet werden sollte. An jenem Tag habe Herr M. die letztlich vom Ehepaar G. erworbene Eigentumswohnung als geeignetes Kaufobjekt vorgestellt und zwei im Hinblick auf die erzielbaren Mieteinnahmen unterschiedliche Finanzierungsvorschläge unterbreitet, woraufhin die Eheleute ihm mitteilten, diese Wohnimmobilie erwerben zu wollen. In der Folgezeit habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Darlehensvertragsformular nebst Zweckerklärung für die Grundschuld erstellt und an Herrn M. übersandt, der die Eheleute G. am 25. Oktober 1996 aufgesucht und - obgleich sie wegen der an jenem Tag erhaltenen Arbeitsplatzkündigung des Ehemanns der Klägerin zunächst Bedenken gehabt hatten - zur Unterschriftleistung veranlasst habe. Am Folgetag habe der Ehemann der Klägerin den Vermittler angerufen und diesem mitgeteilt, dass die Eheleute zu dem Ergebnis gelangt seien, von der Kapitalanlage Abstand zu nehmen. Der Vermittler habe darauf erklärt, dass durch die Vertragsunterzeichnung bereits "Nägel mit Köpfen" gemacht worden seien und er die Unterlagen an die Beklagte weitergeleitet habe. Hätten die Eheleute ihr Widerrufsrecht nach dem HwiG gekannt - so das weitere klägerische Vorbringen -, hätten sie den Darlehensvertrag noch am 26. Oktober 1996 widerrufen.

Den Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten stützte die Klägerin im Wesentlichen auf die Behauptung, der Wert der Wohnung habe - was der Rechtsvorgängerin der Beklagten als überregional tätigem Bankinstitut bekannt gewesen sei - weniger als die Hälfte des Kaufpreises betragen, worüber diese sie habe aufklären müssen. Zudem bestehe die Vermutung der Kenntnis der Beklagten, denn aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin "mehrere" der insgesamt 9 Wohnungen des Objekts ...straße 21 finanziert habe, lägen die Voraussetzungen für ein institutionalisiertes Zusammenwirken mit dem Veräußerer der Eigentumswohnung und dem Vermittler M. vor.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und wandte im Übrigen eingewandt, auf eine fehlende Widerrufsbelehrung nach dem HwiG könne die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht stützen. Es habe bereits nach dem - bestrittenen - klägerischen Sachvorbringen keine Haustürsituation vorgelegen, die Darlehensvertragsformulare seien zudem mit der Post unmittelbar an die Eheleute G. versandt worden. Jedenfalls könne auch nach dem geschilderten Sachverhalt von einer "Überrumpelung" mit der Vertragsunterzeichnung nicht die Rede sein. Ferner sprechen die Umstände, namentlich die Nichtausübung des Widerrufs trotz Belehrung in Kenntn...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge