Normenkette
UWG § 3 Abs. 1, § 8
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.03.2013 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 3/12 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin und die klarstellende Neufassung der Klageanträge wird das Urteil teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken
1. den Betrieb von Touristinformationen der Landeshauptstadt ..., über die sich Touristen über Stadtrundfahrten und/oder Stadtrundgänge in ... erkundigen und dafür Tickets erwerben können, einem Unternehmen zu übertragen, welches selbst Stadtrundfahrten und/oder Stadtrundgänge in ... anbietet,
sofern nicht sichergestellt ist, dass die erwerbswirtschaftliche Betätigung bei dem Vertrieb der Stadtrundfahrten und/oder Stadtrundgänge des Unternehmens in ... so von der Aufgabenerfüllung der Touristinformation
durch separate
- Mitarbeiter und
- Räume und
- Telefonnummern und
- Internetadressen und
- E-Mailadressen und
- Publikationen
organisatorisch, räumlich und personell getrennt ist, dass beide Geschäftsbereiche ohne weiteres als solche erkennbar sind;
2. demjenigen Unternehmen, das für sie die Touristinformationen betreibt, über die sich Touristen über Stadtrundfahrten und/oder Stadtrundgänge in ... informierten können, zu gestatten, das sogenannte ...logo, eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Registernummer 3971... für die Bewerbung der durch das Unternehmen angebotenen und/oder durchgeführten Stadtrundfahrten und/oder Stadtrundgänge zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, sofern nicht die Beklagte an dem genannten Unternehmen die Geschäftsanteile vollständig, unmittelbar oder mittelbar hält;
3. die Stadtrundfahrt desjenigen Unternehmens, das für sie die Touristinformationen betreibt, über die sich Touristen über Stadtrundfahrten und/oder Stadtrundgänge in ... informierten können, als "die Stadtrundfahrt des offiziellen Dienstleisters der Landeshauptstadt ..." zu bezeichnen und/oder bezeichnen zu lassen, sofern nicht die Beklagte an dem genannten Unternehmen die Geschäftsanteile vollständig unmittelbar oder mittelbar hält, insbesondere wenn dies wie in der Anlage K 28 (Anlage zum Urteil) geschieht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin, die seit 1990 unter der Bezeichnung Agentur für Stadttourismus "A..." Stadtrundfahrten und geführte Spaziergänge in ... anbietet, nimmt die beklagte Landeshauptstadt ... auf Unterlassung wegen vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhaltens beim Einsatz eines Unternehmens als Dienstleister für Tourismusmarketing und -service der Stadt ... in Anspruch.
Die Beklagte beauftragte im Jahr 2004 die T... GmbH (im Folgenden: T... GmbH), an der neben verschiedenen privaten Verbänden und Gesellschaften das Land B... zu 38 % beteiligt war, mit umfangreichen Aufgaben im Bereich des Stadttourismus, darunter mit dem Betrieb der offiziellen Touristinformation sowie dem Tourismusmarketing einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Auf der Grundlage des Vertrages betrieb die T... GmbH seit 2004 die Touristinformation auf der B... Straße in .... Seit Mai 2009 betrieb sie eine weitere Touristinformation im Gebäude des Hauptbahnhofs ....
Die T... GmbH führte jedenfalls seit 2009 durch ihren unselbständigen Betrieb ... Tourismus Service selbst Stadtrundfahrten und geführte Spaziergänge durch. Dabei verwendete die T... GmbH sowohl auf Informationsbroschüren und Flyern der Touristinformation als auch auf Prospekten, Plakaten und anderen Werbeträgern für ihre Stadtrundfahrten und -rundgänge sowie auf den von ihr für die Rundfahrten genutzten Bussen das sog. ...logo der Stadt ..., eine seit 1997 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt für die Beklagte eingetragene Wort-Bild-Marke. In den örtlichen Touristinformationen verkaufte die T... GmbH Tickets für die eigenen Stadtrundfahrten und auf Provisionsbasis auch für Angebote Dritter, darunter die Klägerin.
Die Beklagte informierte auf ihrer Internetseite "www.....de" über das Stadtrundfahrtangebot der T... GmbH, sie bezeichnete dabei die von der T... GmbH veranstalteten Stadtrundfahrten als solche des "offiziellen Dienstleisters der Landeshauptstadt ..." (Anlage K 28).
Die Klägerin sieht in der geschäftlichen Betätigung der T... GmbH als Anbieter von Stadtrundfahrten und -rundgängen im Zusammenhang mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe des Betriebs der Tourist...