Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung von sog. Finanzierungsbestätigungen als bloße Auskunft in Abgrenzung zum Zustandekommen eines Garantievertrages oder selbstständigen Schuldversprechens und zur Frage, inwieweit die entspr. auslegungsbedürftigen Erklärungen der Inhaltskontrolle des § 9 Abs. 1 AGBG (Tranparenzgebot) standhalten.
Normenkette
BGB §§ 648a, 780; AGBG § 9
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 27.02.2002; Aktenzeichen 18 O 313/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.2.2002 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder), Az.: 18 O 313/01, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin geht gegen die Beklagte aus einer mit „Abtretungserklärung ohne Anfechtung Dritter” überschriebenen Erklärung vor, mit der die Beklagte anlässlich eines zwischen der Klägerin und der B.-GmbH geschlossenen Bauvertrages bestätigte, dass die Finanzierung für das dem Bauvertrag zugrunde liegende Bauvorhaben gesichert sei. Weiter heißt es in der von der Beklagten und der Bauherrin unterzeichneten Vereinbarung:
„Aus den Finanzierungsmitteln wird für die Lieferungen und Leistungen der Fa. H. FERTIGBAU GmbH … der erforderliche Betrag i.H.v. 856.750 DM von den Bauherren unwiderruflich an die Fa. H.-FERTIGBAU GmbH … abgetreten. Der Betrag ist für die Fa. H.-FERTIGBAU GmbH … gesperrt. Entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen und bei Erreichen des jeweiligen Bautenstandes und Vorlage der von den Bauherren gegengezeichneten Rechnungen werden 70 % vom Gesamtbetrag einen Tag nach Montagebeginn 599.725 DM, 25 % vom Gesamtbetrag nach erfolgter Dacheindeckung bzw. Beginn der Deckenmontage 214.187,50 DM …, umgehend an die Fa. H.-FERTIGBAU GmbH … überwiesen.”
Die Parteien streiten über die rechtliche Einordnung der Erklärung. Nach Ansicht der Klägerin habe die Erklärung garantieähnlichen Charakter, aufgrund derer die Beklagte mit Einwendungen sowohl aus dem Deckungsverhältnis zwischen ihr und der Bauherrin sowie aus dem Valutaverhältnis zwischen der Bauherrin und Klägerin ausgeschlossen sei. Demgegenüber meint die Beklagte, sie sei ggü. der Klägerin keine Verpflichtung eingegangen. Die bloße Abtretung rechtfertige einen Einwendungsausschluss nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und hat gemeint, mit der Abtretung sei die Forderung auf die Klägerin übergegangen. Die Beklagte könne die Zahlung nicht mit Erfolg unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln am Werk der Klägerin verweigern. Ausweislich des Urteils des LG Landshut vom 17.7.2000 stehe rechtskräftig fest, dass die Bauherrin nicht mehr berechtigt sei, Leistungen zurückzubehalten, da sie die Klägerin erfolglos unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Mängelbeseitigung aufgefordert habe. Ebenso wenig könne sich die Beklagte mit Erfolg auf eine fehlende Fälligkeit wegen nicht erfolgter Gegenzeichnung der fraglichen Rechnung berufen, da diese durch die rechtskräftig gewordene Entscheidung des LG Landshut unter dem Az.: 72 O 682/01 ersetzt worden sei. Selbst wenn eine wirksame Garantiezusage nicht begründet worden sein sollte, berühre die Kündigung die Zahlungspflicht der Beklagten unter Heranziehung von § 407 BGB nicht. Die Beklagte habe die Abtretungserklärung selbst unterschrieben, weshalb sie der Klägerin nicht die Kündigung des Vertrages mit der Folge, nicht mehr zur Auszahlung des Darlehensvertrages verpflichtet zu sein, entgegenhalten könne.
Die Forderung sei auch nicht durch hilfsweise Aufrechnung erloschen, da die Beklagte bezüglich etwaiger sekundärer Gewährleistungsansprüche nicht Forderungsinhaberin sei. Im Übrigen sei die Aufrechnung „zurzeit unzulässig”, weil es die Beklagte verabsäumt habe, die aufrechenbare Forderung der Höhe nach zu bestimmen.
Mit der Berufung bestreitet die Beklagte, dass der Klägerin gegen die Baupraktik Außenhandels GmbH ein Werklohnanspruch in Höhe der Klageforderung zusteht. Die vom LG Landshut ausgesprochene Verurteilung der Bauherrin habe keine Bindungswirkung für das Verhältnis der Beklagten zur Klägerin, da die Beklagte an dem Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Eine Feststellung, dass der Bautenstand tatsächlich der Rechnungslegung der Klägerin entspreche, enthalte i.Ü. keine der beiden Entscheidungen des LG Landshut. Aus der Vereinbarung vom 7./11.8.1997 könne keine selbstständige, vom Bestehen einer Vertragsbeziehung mit der Bauherrin unabhängige Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung an die Klägerin abgeleitet werden. Dies gebe weder der Wortlaut her, ...