Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 51 O 103/22) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.09.2023 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam, Az.: 51 O 103/22, wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 23 % und die Beklagte 77 %.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte aus UWG auf Unterlassung sowie auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
Die Beklagte betreibt an drei Standorten im westlichen B... ein Küchenstudio. Sie beschäftigt weniger als 100 Mitarbeiter und erzielte im Geschäftsjahr 2020 einen Bilanzgewinn von 1.653.826,29 EUR. Sie wirbt damit, der größte B...-Händler der Region zu sein, den größten Küchenfachmarkt in der Landeshauptstadt zu betreiben und mehr als 1000 Küchen pro Jahr zu verkaufen.
Die Beklagte hatte im Jahr 2018 im Zusammenhang mit der Bewerbung von Küchen Kühlgeräte zum Kauf angeboten und dabei als Spektrum der einschlägigen Effizienzklassen jeweils A+++ bis G angegeben. Der Kläger hatte sie deshalb abgemahnt und gerügt, "die Angabe dieses Spektrum entspricht nicht den gemäß Art. 6 VO (EU) 2017/1369 abzubildenden Effizienzklassen im farbigen Pfeildiagramm des Etiketts zur Energieverbrauchskennzeichnung. Die Angabe des Spektrums A+++ bis G ist für die beworbenen Kühlgeräte nicht zugelassen" (K 2). Daraufhin hatte die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.
Am 15.03.2022 warb die Beklagte auf ihrer Internetseite www...de für verschiedene Küchen jeweils mit Bezeichnung der dazu angebotenen Kühlschränke und Geschirrspüler mit konkreter Artikelnummer, allerdings ohne Preisangabe. Im Text gab die Beklagte jeweils die Energieeffizienzklasse der beworbenen Geräte an und informierte dazu in einem Sternchenhinweis, dass für Kühlgeräte und Geschirrspüler das Spektrum A-G gelte. Die nach den zwischenzeitlich in Kraft getretenen delegierten Verordnungen (EU 2019/2016 (Kühlgeräte) und 2019/2017 (Haushaltsgeschirrspüler) geforderte grafische Darstellung der Effizienzklassen auf einem farblich unterlegten Pfeil fehlte.
Der Kläger mahnte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 07.04.2022 ab und forderte die Abgabe einer erneuten strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Erstattung pauschalierter Abmahnkosten in Höhe von 228,02 EUR und die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 EUR. Die Beklagte kam dem nicht nach.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe gegenüber der Beklagten ein Unterlassungsanspruch zu aus § 8 Abs. 1, § 3, § 5a UWG iVm Art. 4 lit. c VO (EU) 2019/2016 und Art. 4 lit. c VO (EU) 2019/2017 jeweils in Verbindung mit deren Anhang VII Nr. 1 und 4. Die Darstellung des Spektrums der Effizienzklassen durch die Beklagte genüge den Vorgaben der jeweiligen Verordnungen nicht. Diese stellten Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG dar. Der Verstoß überschreite die Spürbarkeitsschwelle im Sinne von § 3a UWG, zugleich seien die nicht erteilten Informationen als "wesentlich" i.S.d. § 5a Abs. 2, 4 UWG anzusehen. Wegen des Verstoßes stehe ihm auch ein Anspruch auf pauschalierte Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG zu.
Zugleich könne er im Hinblick auf die bereits im Jahr 2018 abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen, die im Hinblick auf die Art und Anzahl der Verstöße (Werbung für insgesamt 16 Geräte), die Verbreitung der Werbung über das Internet, die Größe des Unternehmens der Beklagten, dessen Marktstärke und die Werbung als großes Küchenstudio mit einem Betrag von 7.500 EUR zu bemessen sei. Einer Deckelung der Vertragsstrafe gemäß § 13a Abs. 3 UWG stehe entgegen, dass die Werbung angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Beklagten eine größere Zahl von Verbrauchern anspreche. Die vorenthaltene Information sei auch wesentlich, denn nur durch die grafische Darstellung werde die Energieeffizienz des angebotenen Haushaltsgerätemodells und dessen Einordnung in das anzugebende Energieeffizienzklassenspektrum auf den ersten Blick erkennbar. Die Vertragsstrafe sei auch bereits deshalb angemessen, weil es sich um einen Folgeverstoß handele, aufgrund dessen eine höhere Vertragsstrafe verwirkt sei und weil die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, nachdem sie noch mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Kennzeichnungspflichten ohne die verbindlich vorgeschriebene gra...