Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 04.10.2006; Aktenzeichen 6 O 656/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte zu 1. mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die jene selbst tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 30.10.2000 wurde über das Vermögen der A... GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Beklagten sind Gesellschafter der Schuldnerin mit Stammeinlagen in Höhe von 45.000,00 DM und 5.000,00 DM, entsprechend 23.008,13 EUR und 2.556,46 EUR. Der Kläger hat beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 23.008,13 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 19.11.2005 zu zahlen;

  • 2.

    den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn 2.556,46 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 9.3.2005 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch Urteil der Einzelrichterin vom 4.10.2006 die Beklagte zu 1. zur Zahlung von 19.173,44 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 20.11.2005 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der erkannte Anspruch aus § 22 Abs. 1 GmbHG zu. Die Beklagte zu 1. schulde die Einzahlung des auf sie entfallenden Teils der Stammeinlage in Höhe von 23.008,13 EUR. Der Beklagte zu 2. habe nach der dazu vorgelegten Quittung eine Zahlung in Höhe von 12.500,00 DM, entsprechend 6.391,15 EUR, erbracht, die in Höhe des seine eigene Stammeinlage in Höhe von 2.556,45 EUR übersteigenden Betrags von 3.894,69 EUR auf die Stammeinlage der Beklagten 1. anzurechnen sei, die damit nur noch in Höhe von 19.174,44 EUR offen stehe. Weitere Zahlungen seien nicht bewiesen worden. Der beigezogenen Handelsregisterakten ließen sich Zahlungsnachweise nicht entnehmen. Die Aussagen der Zeugen Sch... und He... seien unergiebig. Der Zeuge Sch... habe nach seinen Bekundungen eine Prüfung der Geschäftsunterlagen der Schuldnerin nicht vorgenommen. Die Zeugin He... habe sich an die in ihr Wissen gestellte Zahlung nicht erinnern können. Der Zeuge A... habe zwar die Einzahlung von 22.500,00 DM im März 2000 in Übereinstimmung mit der von ihm ausgestellten Quittung bestätigt. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Der Zeuge habe sich über den Verbleib und die Verwendung des Geldbetrages nur vage und unbestimmt geäußert. Seine Bekundungen fänden keine Stütze in den Geschäftsunterlagen der Schuldnerin; insbesondere weise deren Kassenbuch die behauptete Vereinnahmung des Geldbetrags nicht aus. Den Vortrag des Beklagten zu 2. über eine Erfüllung der Stammeinlageforderung im Wege der Aufrechnung habe sich die Beklagte zu 1. nicht zu Eigen gemacht. Ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2. bestehe nicht, da der Beklagte zu 2. mit der Zahlung von 12.500,00 DM seine Stammeinlage eingezahlt habe.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 9.10.2006 zugestellt worden ist, hat die Beklagte zu 1. am 9.11.2006 Berufung eingelegt, die sie am 5.12.2006 begründet hat.

Die Beklagte zu 1. und die Streithelfer beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 4.10.2006 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1. hat durch nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.3.2007 ergänzend vorgetragen.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1. ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen sie aus § 19 Abs. 1 GmbHG auf Zahlung von 19.173,44 EUR.

1.

Die Beklagte zu 1. schuldet als Gesellschafterin der Schuldnerin die Zahlung der auf sie entfallenden Stammeinlage in Höhe von 45.000,00 DM, entsprechend 23.008,13 EUR. Es ist unstreitig, dass sie durch den Vertrag über den Verkauf und die Abtretung von GmbH-Anteilen mit dem verstorbenen Streithelfer H... vom 17.3.2000 Gesellschafterin der Schuldnerin geworden ist und Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 45.000,00 DM erworben hat. Darauf ist aus der Zahlung des Beklagten zu 2. vom 7.1.1991 in Höhe von 12.500,00 DM ein Teilbetrag in Höhe von 7.500,00 DM, entsprechend 3.834,69 EUR anzurechnen, sodass die offene Stammeinlage noch (23.008,13 EUR - 3.834,69 EUR =) 19.173,44 EUR beträgt; die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts werden in der Berufung nicht angegriffen.

2.

Weitere der Beklagten zu 1. zugute kommende Zahlungen, für die sie die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Senat ZInsO 2005, 1217, 1219; BGH NJW 1992, 2698, 2699; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 19, Rn. 8; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 16. Aufl., § 19, Rn. 6), können mit dem Landgericht nicht angenommen werden.

a)

Die in den vorgelegten notariellen Verträgen über die Veräußerungen und Abtretungen von Geschäfts...

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