Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 15. Oktober 2019 - 11 O 20/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 29.200 EUR.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals in Anspruch.
Der Kläger erwarb am ...2017 ein Gebrauchtfahrzeug des Typs VW Touareg zum Preis von 29.200 EUR. Das Fahrzeug wies eine Laufleistung von 60.308 km auf. Es war mit einem V6-Dieselmotor der Schadstoffklasse Euro 5 mit einem Hubraum von 3,0 l ausgerüstet.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.6.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs unter Anrechnung von ihm gezogener Nutzungen unter Fristsetzung bis 20.6.2018 auf.
Der Kläger hat behauptet, das Fahrzeug sei mit einem Motor des Typs EA897 ausgerüstet, der von der Beklagten hergestellt worden sei. Der Motor sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet, die einen Prüfstandtestbetrieb erkenne und einen besonderen "Rollenprüfstandmodus" aktiviere, um möglichst niedrige Schadstoffwerte messen zu lassen, die im normalen Fahrbetrieb bei weitem nicht erreicht würden. Darüber hinaus seien weitere Manipulationen vorhanden, dabei insbesondere die Installation eines Thermofensters, die dafür sorge, dass die Abgasreinigung nur innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs funktioniere, und ein On-Bord-Diagnosesystem (im Folgenden: OBD-System), das ein ordnungsgemäßes Abgasverhalten des Fahrzeugs vortäusche.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.200 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % für die Zeit ab 20.5.2017 bis 21.6.2018 und seither von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer in der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 21.6.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstand in Annahmeverzug befinde;
3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.6.2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, das Fahrzeug verfüge über einen Motor des Typs EA896 Gen2, der nicht von ihr entwickelt und hergestellt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 15.10.2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche weder aus § 331 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz oder aus § 826 BGB zustünden. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte das von ihm erworbene Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet habe. Der Kläger habe bereits nicht widerspruchsfrei dazu vorgetragen, welcher Motor in das Fahrzeug eingebaut sei. Dies habe nicht das Gericht in einer Beweisaufnahme, sondern der Kläger vor der Erhebung der Klage zu klären. Die Behauptungen des Klägers zu einer Überschreitung der zulässigen Abgaswerte seien ins Blaue hinein getätigt, denn der Kläger zitiere dazu lediglich aus Urteilen und Testberichten zu Dieselfahrzeugen mit anderen Motortypen, insbesondere dem Motortyp EA189. Für diesen Motor gebe es mit einem entsprechenden Bescheid des Kraftfahrtbundesamts und einer korrespondierenden Rückrufaktion hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Dies könne jedoch nicht ohne weiteres auf das streitgegenständliche Fahrzeug übertragen werden. Der Hinweis des Klägers auf Rückrufaktionen für Fahrzeuge der Schadstoffnorm Euro 6 stelle insoweit keinen hinreichenden Anhaltspunkt dar. Daneben fehle es an einem hinreichenden Vorbringen des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers zu einer Täuschung und Irrtumserregung durch die Beklagte. Zu seiner Kaufmotivation angehört habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass ihm, da er schwerbeschädigt sei, die komfortable Sitzhöhe des Fahrzeugs wichtig gewesen sei. Zum Schadstoffverhalten und zu einem werthaltigen Wiederverkauf des Fahrzeugs habe er sich nach dem Ergebnis seiner Anhörung keine Gedanken gemacht, weshalb eine diesbezügliche Irrtumserregung nicht ersichtlich sei. Im Übrigen habe er das Fahrzeug erst zu einem Zeitpunkt erworben, zu dem der sogenannte "Dieselskandal" bereits seit rund zwei Jahren bekannt und in seinen Auswirkung...